Artikel 3
Änderungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft

Der Vertrag zur Gründung der Europäische Atomgemeinschaft einschließlich seiner Anhänge und Protokolle wird nach Maßgabe dieses Artikels mit dem Ziel geändert,
- den Vertrag dem Vertrag über die Europäische Wirtschafts- und Währungsunion auf seine Integration in diesen vorzubereiten
- die hinfällig gewordenen Bestimmungen der genannten Rechtsinstrumente zu streichen und einigen Bestimmungen entsprechend anzupassen:

A. Im gesamten Vertrag einschließlich der beigefügten Protokolle gilt folgendes:

1. der Ausdruck "Europäische Atomgemeinschaft", "Atomgemeinschaft" oder "Gemeinschaft" wird durch das Kürzel "EWWU" ersetzt.

2. Die Bezugnahme auf die "Artikeln 141 und 142" wird zu "Artikel E.5 §§ 7 und 8 des Vertrags über die Europäische Union".

3. die Ausdrücke "Forschungs- und Investitionshaushalt" oder "Forschungs- und Investitionshaushalt der Gemeinschaft" werden ersetzt durch: "Haushalt der Europäischen Union"

4. Die Bezugnahme auf "Artikel 164" wird zu "Artikel E.10 des Vertrags über die Europäische Union".

B. Im Text des Vertrags gilt folgendes:

1. Der mit den Worten "HABEN BESCHLOSSEN, eine Europäische Atomgemeinschaft ..." beginnende, und mit "... wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN" endende letzte Teil der Präambel erhält folgende Fassung:

"HABEN BESCHLOSSEN, einen gemeinsamen Markt auf dem Gebiet der Kernenergie zu gründen; SIE SIND zu diesem Zweck ÜBEREINGEKOMMEN:"

2. Artikel 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

"Durch diesen Vertrag errichten die HOHEN VERTRAGSPARTEIEN innerhalb der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion (nachfolgend "EWWU" genannt) einen gemeinsamen Markt auf dem Gebiet der Kernenergie."

3. Artikel 3 erhält folgende Fassung:

"Artikel 3

Die Organe der Europäischen Union erfüllen die, der EWWU aufgrund dieses Vertrags obliegenden Aufgaben nach Maßgabe dieses Vertrags."

4. In Artikel 7 Absatz 1 wird nach den Worten "Ausschuß für Wissenschaft und Technik anhört," die Worte "und nach Anhörung des Europäischen Parlaments" eingefügt.

5. In Artikel 9 Absatz 2 werden die Worte "vom Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission" ersetzt durch: "vom Rat nach dem Verfahren des Artikel E.9 § 4 des Vertrags über die Europäische Union".

6. In Artikel 24 Nummer 1 werden nach den Worten "beschließt der Rat" die Worte "nach Anhörung des Europäischen Parlaments" eingefügt.

7. In Artikel 25 Absatz 3 werden nach den Worten "oder eines Mitgliedstaats" die Worte "und nach Anhörung des Europäischen Parlaments" ersetzt.

8. In Artikel 31 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"Der Rat legt nach dem Verfahren des Artikel E.9 § 3 des Vertrags über die Europäische Union die Grundnormen fest; die Kommission legt dem Rat die von ihr eingeholten Stellungnahmen der Ausschüsse vor.".

9. In Artikel 49 Absatz 1 werden nach den Worten "eines gemeinsamen Unternehmens erfolgt" die Worte "nach Anhörung des Europäischen Parlaments" eingefügt.

10. In Artikel 54 Absatz 2 werden die Worte "auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit" ersetzt durch: "nach dem Verfahren des Artikels E.9 § 4 des Vertrags über die Europäische Union".

11. Artikel 76 wird wie folgt geändert:

a. in Absatz 1 werden die Worte "auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung der Versammlung durch einstimmigen Beschluß des Rates" ersetzt durch: "vom Rat nach dem Verfahren des Artikels E.9 § 4 des Vertrags über die Europäische Union durch einstimmigen Beschluß".

b. in Absatz 2 werden die Worte "Nach Ablauf von sieben Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags" ersetzt durch: "Nach dem 31. Dezember 1964".

12. In Artikel 85 werden die Worte "auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung der Versammlung durch einstimmigen Beschluß des Rates" ersetzt durch: "vom Rat nach dem Verfahren des Artikel E.9 § 4 des Vertrags über die Europäische Union durch einstimmigen Beschluß".

13. In Artikel 90 werden die Worte "auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung der Versammlung durch einstimmigen Beschluß des Rates" ersetzt durch: "vom Rat nach dem Verfahren des Artikel E.9 § 4 des Vertrags über die Europäische Union durch einstimmigen Beschluß".

14. Artikel 92 erhält folgende Fassung:

"Artikel 92

Die Bestimmungen des gemeinsamen Marktes nach Maßgabe des Vertrags über die Europäische Wirtschafts- und Währungsunion finden auf die Güter und Erzeugnisse Anwendung, die in den Listen des Anhangs IV dieses Vertrags aufgeführt sind.

Diese Listen werden können vom Rat auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments geändert werden; die Veranlassung dazu kann von der Kommission oder einem Mitgliedstaat ausgehen."

15. Die Artikel 93 bis 96 sind aufgehoben.

16. In Artikel 98 werden die Worte "erläßt innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Vertrags nach Anhörung der Versammlung auf Vorschlag der Kommission, die zuvor die Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses einholt" ersetzt durch: "erläßt nach dem Verfahren des Artikels E.9 § 3 des Vertrags über die Europäische Union und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses".

17. Die Artikel 99 und 100 sind aufgehoben.

18. Artikel 101 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"Die Abkommen und Vereinbarungen werden nach dem Verfahren des Artikels 228 des Vertrags über die Europäische Wirtschafts- und Währungsunion abgeschlossen."

19. Artikel 104 wird wie folgt geändert:

a. In Absatz 1 werden die Worte "nach Inkrafttreten dieses Vertrags" ersetzt durch: "nach dem 1. Januar 1958 oder, im Falle später beigetretener Staaten, nach dem Zeitpunkt ihres Beitritts".

b. In Absatz 2 werden die Worte "nach Inkrafttreten dieses Vertrags in dessen Anwendungsbereich von Personen oder Unternehmen ..." ersetzt durch: "nach den in Absatz 1 genannten Zeitpunkten im Anwendungsbereich dieses Vertrags von Personen oder Unternehmen ...".

20. Artikel 105 wird wie folgt geändert:

a. In Absatz 1 werden die Worte "die vor Inkrafttreten dieses Vertrags von einem Mitgliedstaat ..." ersetzt durch: "die vor dem 1. Januar 1958 oder, im Falle später beigetretener Staaten, vor dem Zeitpunkt ihres Beitritts von einem Mitgliedstaat ..."; am Ende desselben Absatzes werden die Worte "nach Inkrafttreten dieses Vertrags" ersetzt durch: "nach den genannten Zeitpunkten".

b. In Absatz 2 werden die Worte "wenn sie nach Unterzeichnung und vor Inkrafttreten dieses Vertrags ..." ersetzt durch: "wenn sie zwischen dem 25. März 1957 und dem 1. Januar 1958 oder, im Falle später beigetretener Staaten, zwischen der Unterzeichnung der Beitrittsakte und dem Zeitpunkt ihres Beitritts ...".

21. In Artikel 106 werden die Worte "vor Inkrafttreten dieses Vertrags" ersetzt durch: "vor dem 1. Januar 1958 oder, im Falle später beigetretener Staaten, vor dem Zeitpunkt ihres Beitritts".

22. Die Artikel 107 bis 133 werden aufgehoben.

23. Die Artikel 136 bis 143 werden aufgehoben.

24. Die Artikel 146 bis 156 werden aufgehoben.

25. Die Artikel 158 bis 171 werden aufgehoben

26. Artikel 172 wird wie folgt geändert:

a. Die Absatz - Numerierung wird gestrichen.

b. Die Bezugnahme auf "Artikel 177 Absatz 5" wird zu "Artikel E.12 § 5 Absatz 5 des Vertrags über die Europäische Union"

27. Die Artikel 173 bis 175 werden aufgehoben.

28. In Artikel 176 wird die Bezugnahme auf "Artikel 183" zu "Artikel E.12 § 12 des Vertrags über die Europäische Union".

29. Die Artikel 177 bis 193 werden aufgehoben.

30. Artikel 194 wird wie folgt geändert:

a. In Absatz 1 werden die Worte "Organe" bzw. "Organ der Gemeinschaft" ersetzt durch: "Organe" bzw. "Organ der Europäischen Union", die Worte "Bediensteten der Gemeinschaft" werden ersetzt durch: "Bediensteten der Europäischen Union" und die Worte "Einrichtungen der Gemeinschaft" werden ersetzt durch: "Einrichtungen der Europäischen Union und der EWWU"

b. In Absatz 3 werden die Worte "Organe der Gemeinschaft" ersetzt durch: "Organe der Europäischen Union".

c. In Absatz 4 werden die Worte "Organe der Gemeinschaft" ersetzt durch: "Organe der Europäischen Union".

31. In Artikel 194 werden die Worte "Organe der Gemeinschaft" ersetzt durch: "Organe der Europäischen Union".

32. Die Artikel 198 bis 209 werden aufgehoben.

33. Titel VI "Vorschriften über die Anlaufzeiten" einschließlich des Abschnitts 1 "Einsetzung der Organe", des Abschnitts 2 " Erste Durchführungsbestimmungen zu diesem Vertrag" und des Abschnitts 3 "Übergangsbestimmungen" sowie der Artikel 209 bis 223 wird gestrichen.

34. An Artikel 225 wird folgender neuer Absatz angefügt:

"Nach den Beitrittsverträge ist der Wortlaut dieses Vertrags auch in dänischer, englischer, finnischer, griechischer, irischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache verbindlich.".

C. Für die Anhänge und Protokolle des Vertrags gilt folgendes:

1. Anhang V "Erstes Forschungs- und Ausbildungsprogramm gemäß Artikel 215 des Vertrags" sowie die Tabelle "AUFGLIEDERUNG ..." werden gestrichen.

2. Die dem Vertrag beigefügten Protokolle sind aufgehoben; namentlich sind dies: 

a. das Protokoll über die Anwendung des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft auf die außereuropäischen Teile des Königreichs der Niederlande.

b. das Protokoll über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Atomgemeinschaft.

Artikel 4
Änderungen des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl

Der Vertrag zur Gründung der Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl einschließlich seiner Anhänge und Protokolle wird nach Maßgabe dieses Artikels mit dem Ziel geändert,
- den Vertrag dem Vertrag über die Europäische Wirtschafts- und Währungsunion auf seine Integration in diesen vorzubereiten
- die hinfällig gewordenen Bestimmungen der genannten Rechtsinstrumente zu streichen und einigen Bestimmungen entsprechend anzupassen:

A. Im gesamten Vertrag einschließlich der beigefügten Protokolle gilt folgendes:

1. der Ausdruck "Europäische Gemeinschaft" oder "Gemeinschaft" wird ersetzt durch das Kürzel "EWWU".

2. der Ausdruck "gemeinsamer Markt" wird ersetzt durch: "gemeinsamer Markt für Kohle und Stahl".

3. der Ausdruck "Empfehlungen" wird ersetzt durch: "Richtlinien".

4. der Ausdruck "Hohe Behörde" wird ersetzt durch: "Kommission".

B. Im Text des Vertrags gilt folgendes:

1. In der Präambel werden die mit den Worten "HABEN BESCHLOSSEN, eine Europäische Gemeinschaft" beginnende und mit "folgende Bestimmungen vereinbart haben" endende Absatz ersetzt durch: "HABEN BESCHLOSSEN, einen gemeinsamen Markt für Kohle und Stahl zu gründen; zu diesem Zweck haben sie die folgenden Bestimmungen vereinbart".

2. Artikel 1 erhält folgende Fassung:

"Artikel 1

Durch diesen Vertrag errichten die HOHEN VERTRAGSCHLIESSENDEN TEILE innerhalb der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion (nachfolgend "EWWU" genannt) einen gemeinsamen Markt für Kohle und Stahl, aus diesem Grund verfolgt die EWWU gemeinsame Ziele.

Soweit dieser Vertrag nichts anderes bestimmt. finden auf den, durch diesen Vertrag errichteten gemeinsamen Markt für Kohle und Stahl die Bestimmungen des gemeinsamen Marktes nach dem Vertrag über die Europäische Wirtschafts- und Währungsunion entsprechende Anwendung. Widersprechen Bestimmungen dieses Vertrags dem Vertrag über die Europäische Wirtschafts- und Währungsunion, gelten sie als gegenstandslos."

3. In Artikel 2 Absatz 2 werden die Worte "in fortschreitender Entwicklung" gestrichen.

4. Im Eingangsteil von Artikel 4 werden die Worte "aufgehoben und" gestrichen.

5. Artikel 6 wird aufgehoben.

6. Artikel 7 erhält folgende Fassung:

"Artikel 7

Die Organe der Europäischen Union erfüllen die, der EWWU aufgrund dieses Vertrags obliegenden Aufgaben nach Maßgabe dieses Vertrags.

An die Stelle des Beratenden Ausschusses der Hohen Behörde tritt der Sonderfachausschuß für Kohle und Stahl des Wirtschafts- und Sozialausschusses."

7. Die Artikel 9 bis 13 werden aufgehoben.

8. Die Artikel 15 bis 27 a werden aufgehoben.

9. In Artikel 28 werden Absatz 3 Satz 2 und die Absätze 4 bis 8 aufgehoben.

10. Die Artikel 29 bis 45 c werden aufgehoben.

11. In Artikel 47 Absatz 3 wird die Bezugnahme auf "Artikel 40" zu "Artikel E.14 des Vertrags übe die Europäische Union".

12. Artikel 50 wird wie folgt geändert:

a. § 1 erhält folgende Fassung:
"§ 1 Die Umlagen dienen der Erreichung der in diesem Vertrag festgelegten Zwecke."

b. In § 2 wird das Wort "Zweidrittelmehrheit" ersetzt durch: "qualifizierter Mehrheit".

c. Folgende Paragraphen werden neu angefügt:
"§ 4 Der Teil der Ausgaben des Haushaltsplans der Europäischen Union, der aus Umlagen nach Artikel 49 aufgebracht wird, ist auf 18 Mio. ECU festgesetzt.
Die Kommission legt dem Rat alljährlich einen Bericht vor, aufgrund dessen der Rat prüft, ob dieser Betrag der Entwicklung des Haushaltsplans anzupassen ist. Der Rat beschließt mit der in Artikel 28 Absatz 2 erster Gedankenstrich vorgesehenen Mehrheit. Diese Anpassung erfolgt aufgrund einer Beurteilung der sich aus der Anwendung dieses Vertrags ergebenden Entwicklung der Ausgaben.
§ 5 Der zur Deckung der Ausgaben des Haushaltsplans der Europäischen Union dienende Teil der Umlagen wird von der Kommission für die Ausführung des Haushaltsplans in der Zeitfolge bereitgestellt, die sich aus den nach Artikel E.12 § 12 Buchstabe b des Vertrags über die Europäische Union festgelegte Haushaltsordnung ergibt."

13. Artikel 52 wird aufgehoben.

14. In Artikel 63 § 2 wird die Bezugnahme auf "Artikel 33" zu:"Artikel E.5 § 11 des Vertrags über die Europäische Union".

15. Artikel 66 wird wie folgt geändert:

a. In § 1 werden die Worte "innerhalb der in Artikel 79 Absatz 1 genannten Gebiete" ersetzt durch: "innerhalb des Geltungsbereichs dieses Vertrags".

b. In § 5 Absatz 2 wird die Bezugnahme auf "Artikel 33" zu "Artikel E.5 § 11 des Vertrags über die Europäische Union".

c. In § 5 Absatz3 werden die Worte "und vorbehaltlich einer etwaigen Anwendung der Bestimmungen des Artikel 39 Absatz 3" gestrichen.

d. In § 6 wird die Bezugnahme auf "Artikel 33" zu "Artikel E.5 § 11 des Vertrags über die Europäische Union".

16. Die Überschrift des Kapitels 8. "Löhne und Freizügigkeit der Arbeitnehmer" wird geändert in "Löhne der Arbeitnehmer".

17. Artikel 69 wird aufgehoben.

18. Die Artikel 71 bis 73 werden aufgehoben.

19. In Artikel 74 werden die Worte ", die den Bestimmungen des Artikels 71 Absatz 2 entsprechen" gestrichen.

20. Die Artikel 75 bis 79 werden aufgehoben.

21. In Artikel 80 werden die Worte "die innerhalb der in Artikel 79 Absatz 1 genannten Gebiete" ersetzt durch: "die innerhalb der im Geltungsbereich dieses Vertrags".

22. In Artikel 83 werden die Worte "der Gemeinschaft" ersetzt durch: "des gemeinsamen Marktes für Kohle und Stahl".

23. In Artikel 84 werden die Worte "und seiner Anlagen, der Zusatzprotokolle und des Abkommens über die Übergangsbestimmungen" ersetzt durch: "und seiner Anlagen".

24. Artikel 85 wird aufgehoben.

25. In Artikel 86 werden die Worte "Organe der Gemeinschaft" ersetzt durch: "Organe der Union".

26. Die Artikel 87 und 89 werden aufgehoben.

27. In Artikel 92 werden die Absätze 2 und 3 ersetzt durch einen einzigen Absatz mit folgendem Wortlaut:

"Für Zwangsvollstreckungen gelten die Bestimmungen des Artikels E.10 Absätze 2 und 3 des Vertrags über die Europäische Union."

28. Die Artikel 93 und 94 werden aufgehoben.

29. Artikel 95 wird wie folgt geändert:

a. In Absatz 3 werden die Worte "nach Ablauf der in dem Abkommen über die Übergangsbestimmungen vorgesehenen Übergangszeit" gestrichen.

b. In Absatz 4 werden die Worte "drei Vierteln der abgegebenen Stimmen und" gestrichen.

30. Artikel 97 erhält folgende Fassung:

"Artikel 97

Die Geltungsdauer dieses Vertrags endet am 23. Juli 2002."

C. Für die Anlagen, Zusatzprotokolle und andere, dem Vertrag beigefügte Rechtsakte gilt folgendes:

1. Am Ende der Anlage III werden die Initialen der Bevollmächtigten der Staats- und Regierungschefs gestrichen.

2. Die folgenden Rechtsinstrumente werden aufgehoben:

a. Briefwechsel zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über die Saar.

b. Abkommen über die Übergangsbestimmungen.

3. Die Zusatzprotokolle zum Vertrag werden aufgehoben, namentlich:

a. Das Protokoll über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl.

b. Das Protokoll über die Beziehungen zum Europarat.

Artikel 5
Änderungen anderer Verträge

Folgende Verträge zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union werden aufgehoben:

1. Das Abkommen über gemeinsame Organe für die europäischen Gemeinschaften vom 25. März 1957.

2. Der Vertrag zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 8. April 1965.

 

Titel II. Einbeziehung des Schengen-Besitzstandes

Artikel 6

Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die Hohen Vertragsparteien des am 14. Juni 1985 und am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommens betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen sowie verwandte Übereinkommen

haben beschlossen, das genannte Übereinkommen (nachfolgend "Schengener Übereinkommen") in das Recht der Europäischen Union zu übernehmen.

Sie sind über folgende Bestimmungen übereingekommen, die dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Europäische Wirtschafts- und Währungsunion gemeinsam beigefügt werden:

1."Protokoll zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstandes in den Rahmen der Europäischen Union

DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN-

ANGESICHTS DESSEN, daß die von einigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union am 14. Juni 1985 und am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommen betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen sowie verwandte Übereinkommen und die auf deren Grundlage erlassenen Regelungen zum Ziel haben, die europäische Integration zu vertiefen und insbesondere der Europäischen Union die Möglichkeit zu geben, sich schneller zu einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu entwickeln;

IN DEM WUNSCH, die obengenannten Übereinkommen und Regelungen in den Rahmen der Europäischen Union einzubeziehen;

IN BEKRÄFTIGUNG DESSEN, daß die Bestimmungen nach dem Schengen-Besitzstand nur in dem Maße anwendbar sind, wie sie mit den Rechtsvorschriften der Union vereinbar sind;

MIT RÜCKSICHT DARAUF, daß Irland und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland keine Vertragsparteien der genannten Übereinkommen sind und sie nicht unterzeichnet haben, daß es diesen Mitgliedstaaten jedoch ermöglicht werden sollte, einen Teil der Bestimmungen oder alle Bestimmungen dieses Übereinkommens anzunehmen;

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der besonderen Position Dänemarks;

IN DER ERKENNTNIS, daß es infolgedessen erforderlich ist, auf die im Vertrag über die Europäische Union und im Vertrag über die Europäische Wirtschafts- und Währungsunion enthaltenen Bestimmungen über eine engere Zusammenarbeit zwischen einigen Mitgliedstaaten zurückzugreifen, und daß diese Bestimmungen nur als letzte Möglichkeit genutzt werden sollten;

MIT RÜCKSICHT DARAUF, daß es notwendig ist, ein besonderes Verhältnis zu der Republik Island und zum Königreich Norwegen aufrechtzuerhalten, nachdem diese beiden Staaten ihre Absicht bekräftigt haben, sich durch die obengenannten Bestimmungen auf der Grundlage des am 19. Dezember 1996 in Luxemburg unterzeichneten Übereinkommens zu binden -

SIND ÜBEREINGEKOMMEN, die folgenden Bestimmungen zu erlassen, die dem Vertrag über die Europäische Union beigefügt werden:

Artikel A

Das Königreich Belgien, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Griechische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Italienische Republik, das Großherzogtum Luxemburg, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Portugiesische Republik, die Republik Finnland und das Königreich Schweden als Unterzeichner der Schengener Übereinkommen werden ermächtigt, untereinander eine engere Zusammenarbeit im Rahmen dieser Übereinkommen und verwandter Bestimmungen - im folgenden "Schengen-Besitzstand" bezeichnet - einzurichten. Diese Zusammenarbeit erfolgt innerhalb des institutionellen und rechtlichen Rahmens der Europäischen Union und unter Beachtung der einschlägigen Bestimmungen des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Europäische Wirtschafts- und Währungsunion.

Artikel B

(1) Ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls ist der Schengen-Besitzstand, der auch die vor diesem Zeitpunkt erlassenen Beschlüsse des durch die Schengener Übereinkommen eingesetzten Exekutivausschusses umfaßt, unbeschadet des Absatzes 2 für die in Artikel A aufgeführten dreizehn Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbar. Ab demselben Zeitpunkt tritt der Rat an die Stelle des genannten Exekutivausschusses.

Der Rat kann durch einstimmigen Beschluß seiner in Artikel A genannten Mitglieder alle Maßnahmen ergreifen, die für die Durchführung dieses Absatzes erforderlich sind. Der Rat legt gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Verträge die Rechtsgrundlage für jede Bestimmung und jeden Beschluß fest, die den Schengen-Besitzstand bilden.

Hinsichtlich solcher Bestimmungen und Beschlüsse nimmt der Europäische Gerichtshof im Einklang mit dieser Festlegung die Befugnisse wahr, die ihm nach den einschlägigen geltenden Bestimmungen der Verträge zukommen. Der Gerichtshof besitzt auf keinen Fall die Zuständigkeit für Maßnahmen oder Beschlüsse, die die Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung sowie die Gewährleistung der inneren Sicherheit betreffen.

Solange die vorgenannten Maßnahmen nicht getroffen worden sind, gelten die Bestimmungen und Beschlüsse, die den Schengen-Besitzstand bilden, unbeschadet des Artikels D Absatz 2 als Rechtsakte, die auf Titel VI Abschnitt 1 dieses Vertrags gestützt sind.

(2) Absatz 1 gilt für diejenigen Mitgliedstaaten, die Protokolle über den Beitritt zu Schengen unterzeichnet haben, jeweils ab dem Zeitpunkt, der vom Rat mit einstimmigem Beschluß seiner in Artikel A genannten Mitglieder festgelegt wird, sofern die Bedingungen für den Beitritt eines dieser Staaten zum Schengen-Besitzstand nicht schon vor Inkrafttreten dieses Protokolls erfüllt sind.

Artikel Ba

Im Anschluß an die Festlegung nach Artikel B Absatz 1 Unterabsatz 2 behält Dänemark in bezug auf diejenigen Teile des Schengen-Besitzstands, für die Titel VI. Abschnitt 2 dieses Vertrags als Rechtsgrundlage festgelegt wird, dieselben Rechte und Pflichten im Verhältnis zu den übrigen Unterzeichnerstaaten [Vertragsparteien] der Schengener Übereinkommen wie vor dieser Festlegung.

In bezug auf diejenigen Teile des Schengen-Besitzstands, für die Titel VI Abschnitt 1 dieses Vertrags als Rechtsgrundlage festgelegt wird, behält Dänemark dieselben Rechte und Pflichten wie die übrigen Unterzeichnerstaaten [Vertragsparteien] der Schengener Übereinkommen.

Artikel C

Irland und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, die durch den Schengen-Besitzstand nicht gebunden sind, können jederzeit beantragen, daß einzelne oder sämtliche Regelungen dieses Besitzstands auch auf sie Anwendung finden sollen.

Der Rat beschließt einstimmig über einen solchen Antrag, wobei die Einstimmigkeit mit den Stimmen seiner in Artikel A genannten Mitglieder und der Stimme des Vertreters der Regierung des betreffenden Staates zustandekommt.

Artikel D

(1) Vorschläge und Initiativen auf der Grundlage des Schengen-Besitzstands unterliegen den einschlägigen Bestimmungen der Verträge.

In diesem Zusammenhang gilt, soweit Irland oder das Vereinigte Königreich oder beide Länder dem Präsidenten des Rates nicht innerhalb eines vertretbaren Zeitraums schriftlich mitgeteilt haben, daß sie sich beteiligen möchten, die Ermächtigung nach Artikel 5 a des Vertrags über die Europäische Wirtschafts- und Währungsunion und Artikel K.12 dieses Vertrags den in Artikel A genannten Mitgliedstaaten sowie Irland oder dem Vereinigten Königreich, soweit eines dieser beiden Länder sich in den betreffenden Bereichen der Zusammenarbeit beteiligen möchte, als erteilt.

(2) Die einschlägigen Bestimmungen der Verträge nach Absatz 1 Unterabsatz 1 finden auch dann Anwendung, wenn der Rat die in Artikel B Nummer 1 Absatz 2 genannten Maßnahmen nicht erlassen hat.

Artikel E

Die Republik Island und das Königreich Norwegen werden bei der Durchführung des Schengen-Besitzstands und bei seiner weiteren Entwicklung auf der Grundlage des am 19. Dezember 1996 in Luxemburg unterzeichneten Übereinkommens assoziiert. Die entsprechenden Verfahren hierfür werden in einem Übereinkommen festgelegt, das vom Rat mit einstimmigem Beschluß seiner in Artikel A genannten Mitglieder geschlossen wird. Das Übereinkommen enthält auch Bestimmungen über den Beitrag Islands und Norwegens zu den etwaigen finanziellen Folgen der Durchführung dieses Protokolls.

Ein gesondertes Übereinkommen wird vom Rat auf seinen einstimmigen Beschluß hin mit den vorgenannten Ländern über die Festlegung der Rechte und Pflichten zwischen Irland und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland einerseits und Island und Norwegen andererseits in den für diese Staaten geltenden Bereichen des Schengen Besitzstands geschlossen.

Artikel F

Der Rat regelt mit qualifizierter Mehrheit die Einzelheiten der Eingliederung des Schengen Sekretariats in das Generalsekretariat des Rates.

Artikel G

Bei den Verhandlungen über die Aufnahme neuer Mitgliedstaaten in die Europäische Union gelten der Schengen-Besitzstand und weitere Maßnahmen, die die Organe im Rahmen seines Anwendungsbereichs getroffen haben, als ein Besitzstand, der von allen Beitrittskandidaten vollständig zu übernehmen ist.
 

ANHANG
SCHENGEN-BESITZSTAND

1. Das am 14. Juni 1985 in Schengen unterzeichnete Übereinkommen zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen.

2. das am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichnete Übereinkommen zwischen dem Königreich Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg und dem Königreich der Niederlande zur Durchführung des am 14. Juni 1985 in Schengen unterzeichneten Übereinkommens betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen mit der dazugehörigen Schlußakte und den dazu abgegebenen gemeinsamen Erklärungen.

3. die Beitrittsprotokolle und -übereinkommen zu dem Übereinkommen von 1985 und dem Durchführungsübereinkommen von 1990, die mit Italien (unterzeichnet am 27. November 1990 in Paris), Spanien und Portugal (unterzeichnet jeweils am 25. Juni 1991 in Bonn), Griechenland (unterzeichnet am 6. November 1992 in Madrid), Österreich (unterzeichnet am 28. April 1995 in Brüssel) sowie Dänemark, Finnland und Schweden (unterzeichnet jeweils am 19. Dezember 1996 in Luxemburg) geschlossen wurden, mit den dazugehörigen Schlußakten und Erklärungen.

4. Beschlüsse und Erklärungen des Exekutivausschusses gemäß dem Durchführungsübereinkommen von 1990 sowie Rechtsakte zur Durchführung des Übereinkommens, die von den Organen erlassen worden sind, denen der Exekutivausschuß Entscheidungsbefugnisse übertragen hat."
 

2. "Protokoll über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands

DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN -

IN DEM WUNSCH, bestimmte das Vereinigte Königreich und Irland betreffende Fragen zu regeln,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des Protokolls X über die Anwendung bestimmter Aspekte des Artikels 7 a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft auf das Vereinigte Königreich und Irland

HABEN folgende Bestimmungen VEREINBART, die dem Vertrag über die Europäische Wirtschafts- und Währungsunion und dem Vertrag über die Europäische Union beigefügt werden:

Artikel 1

Vorbehaltlich des Artikels 3 beteiligen sich das Vereinigte Königreich und Irland nicht an der Annahme von Maßnahmen durch den Rat, die nach Titel VI. Abschnitt 2 dieses Vertrags vorgeschlagen werden. Abweichend von Artikel E.3 § 4 Absatz 2 und Artikel E.9 § 2 Absatz 1 gilt als qualifizierte Mehrheit derselbe Anteil der gewogenen Stimmen der Mitglieder des Rates, der in Artikel E.3 § 4 Absatz 2 festgelegt ist. Für Beschlüsse des Rates, die einstimmig angenommen werden müssen, ist die Zustimmung der Mitglieder des Rates mit Ausnahme der Vertreter der Regierungen des Vereinigten Königreichs und Irlands erforderlich.

Artikel 2

Entsprechend Artikel 1 und vorbehaltlich der Artikel 3, 4 und 6 sind Vorschriften des Titels VI. Abschnitt 2 dieses Vertrags, nach diesem Titel erlassene Maßnahmen, Vorschriften internationaler Übereinkünfte, die von der Union auf der Grundlage dieses Titels geschlossen werden, sowie Entscheidungen des Gerichtshofs, in denen solche Vorschriften oder Maßnahmen ausgelegt werden, für das Vereinigte Königreich oder Irland nicht bindend oder anwendbar; und diese Vorschriften, Maßnahmen und Entscheidungen berühren in keiner Weise die Zuständigkeiten, Rechte und Pflichten dieser Staaten; ebensowenig berühren diese Vorschriften, Maßnahmen oder Entscheidungen in irgendeiner Weise den gemeinschaftlichen Besitzstand oder sind sie Teil des Gemeinschaftsrechts, soweit diese auf das Vereinigte Königreich und Irland Anwendung finden.

Artikel 3

(1) Das Vereinigte Königreich oder Irland kann dem Präsidenten des Rates innerhalb von drei Monaten nach der Vorlage eines Vorschlags oder einer Initiative gemäß Titel VI. Abschnitt 2. dieses Vertrags beim Rat schriftlich mitteilen, daß es sich an der Annahme und Anwendung der betreffenden Maßnahme beteiligen möchte, was dem betreffenden Staat daraufhin gestattet ist. Abweichend von Artikel E.3 § 4 Absatz 2 und Artikel E.9 § 2 Absatz 1 dieses Vertrags gilt als qualifizierte Mehrheit derselbe Anteil der gewogenen Stimmen der Mitglieder des Rates, der in Artikel E.3 § 4 Absatz 2 festgelegt ist.

Für Beschlüsse des Rates, die einstimmig angenommen werden müssen, ist Einstimmigkeit aller Mitglieder des Rates mit Ausnahme der Mitglieder, die keine solche Mitteilung gemacht haben, erforderlich. Eine nach diesem Absatz erlassene Maßnahme ist für alle an der Annahme beteiligte Mitgliedstaaten bindend.

(2) Kann eine Maßnahme gemäß Absatz 1 nicht in einem angemessenen Zeitraum mit Beteiligung des Vereinigten Königreichs oder Irlands angenommen werden, so kann der Rat die betreffende Maßnahme gemäß Artikel 1 ohne Beteiligung des Vereinigten Königreichs oder Irlands annehmen. In diesem Fall findet Artikel 2 Anwendung.

Artikel 4

Das Vereinigte Königreich oder Irland kann nach der Annahme einer Maßnahme gemäß Titel VI. Abschnitt 2 dieses Vertrags durch den Rat dem Rat und der Kommission jederzeit mitteilen, daß es die Maßnahmen anzunehmen wünscht. In diesem Fall findet das in Artikel 5 a Absatz 3 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft vorgesehene Verfahren sinngemäß Anwendung.

Artikel 5

Ein Mitgliedstaat, der durch eine gemäß Titel VI. Abschnitt 2. dieses Vertrags erlassene Maßnahme nicht gebunden ist, hat außer den sich für die Organe ergebenden Verwaltungskosten keinerlei finanzielle Folgen dieser Maßnahme zu tragen.

Artikel 6

In Fällen, in denen nach diesem Protokoll das Vereinigte Königreich oder Irland durch eine vom Rat nach Titel VI. Abschnitt 2 dieses Vertrags angenommene Maßnahme gebunden ist, gelten hinsichtlich dieser Maßnahme für den betreffenden Staat die einschlägigen Bestimmungen des genannten Vertrags, einschließlich Artikel K.22.

Artikel 7

Artikel 3 und 4 berühren nicht das Protokoll zum Schengener Übereinkommen.

Artikel 8

Irland kann dem Präsidenten des Rates schriftlich mitteilen, daß es nicht länger unter dieses Protokoll zu fallen wünscht. In diesem Fall gelten für Irland die üblichen Vertragsbestimmungen.
 

3."Protokoll über die Anwendung bestimmter Aspekte des Artikels 7a des Vertrags über die Europäische Wirtschafts- und Währungsunion auf das Vereinigte Königreich und Irland

DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN -

IN DEM WUNSCH, einige das Vereinigte Königreich und Irland betreffende Fragen zu regeln,

IM HINBLICK DARAUF, daß seit vielen Jahren zwischen dem Vereinigten Königreich und Irland besondere Reiseregelungen bestehen -

HABEN folgende Bestimmungen VEREINBART, die dem Vertrag über die Europäische Wirtschafts- und Währungsunion und dem Vertrag über die Europäische Union beigefügt werden:

Artikel 1

Das Vereinigte Königreich darf unbeschadet des Artikels 7 a des Vertrags über die Europäische Wirtschafts- und Währungsunion, jeder anderen Bestimmung dieses Vertrags oder des Vertrags über die Europäische Union, jeder im Rahmen dieser Verträge erlassenen Maßnahme oder jeder von der Union oder der Union und ihren Mitgliedstaaten mit einem oder mehreren Drittstaaten geschlossenen internationalen Übereinkunft an seinen Grenzen mit anderen Mitgliedstaaten bei Personen, die in das Vereinigte Königreich einreisen wollen, Kontrollen durchführen, die nach seiner Auffassung erforderlich sind

a. zur Überprüfung des Rechts auf Einreise in das Vereinigte Königreich bei Staatsangehörigen von Staaten, die Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, und bei Personen, zu deren Unterhalt sie verpflichtet sind und die die ihnen nach dem Unionsrecht zustehende Rechte wahrnehmen, sowie bei Staatsangehörigen anderer Staaten, denen solche Rechte nach einer Übereinkunft zustehen, an die das Vereinigte Königreich gebunden ist, und

b. zur Entscheidung darüber, ob anderen Personen die Genehmigung zur Einreise in das Vereinigte Königreich zu erteilen ist oder nicht.

Artikel 7a oder andere Bestimmungen dieser Verträge oder im Rahmen dieser Verträge erlassene Maßnahmen berühren in keiner Weise das Recht des Vereinigten Königreichs, solche Kontrollen ein- oder durchzuführen. Wird in dem genannten Artikel auf das Vereinigte Königreich Bezug genommen, so gilt diese Bezugnahme auch für die Gebiete, für deren Außenbeziehungen das Vereinigte Königreich zuständig ist.

Artikel 2

Das Vereinigte Königreich und Irland können weiterhin untereinander Regelungen über den freien Personenverkehr zwischen ihren Hoheitsgebieten ("einheitliches Gebiet für den Reiseverkehr") treffen, sofern die Rechte der in Artikel 1 Buchstabe a genannten Personen in vollem Umfang gewahrt bleiben. Dementsprechend finden, solange sie solche Regelungen beibehalten, die Bestimmungen des Artikels 1 unter denselben Bedingungen und Voraussetzungen wie im Falle des Vereinigten Königreichs auf Irland Anwendung. Artikel 7a oder andere Bestimmungen der vorgenannten Verträge oder andere im Rahmen dieser Verträge erlassene Maßnahmen berühren diese Regelungen in keiner Weise.

Artikel 3

Die übrigen Mitgliedstaaten dürfen an ihren Grenzen bzw. an allen Orten, an denen ihr Hoheitsgebiet betreten werden kann, solche Kontrollen bei Personen durchführen, die aus dem Vereinigten Königreich oder aus Gebieten, deren Außenbeziehungen für die in Artikel 1 genannten Zwecke in der Verantwortung der genannten Länder liegen, oder aber, so lange Artikel 1 für Irland gilt, aus Irland in ihr Hoheitsgebiet einreisen wollen.

Artikel 7 a oder andere Bestimmungen dieser Verträge oder im Rahmen dieser Verträge erlassene Maßnahmen berühren in keiner Weise das Recht der übrigen Mitgliedstaaten, solche Kontrollen ein- oder durchzuführen."

4. "Protokoll betreffend die Position Dänemarks

DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN -

UNTER BERUFUNG AUF den Beschluß der am 12. Dezember 1992 in Edinburgh im Europäischen Rat vereinigten Staats- und Regierungschefs über bestimmte von Dänemark aufgeworfene Probleme betreffend den Vertrag über die Europäische Union,

IN KENNTNIS der in dem Beschluß von Edinburgh festgelegten Haltung Dänemarks in bezug auf die Unionsbürgerschaft, die Wirtschafts- und Währungsunion sowie auf die Verteidigung und den Bereich Justiz und Inneres,

EINGEDENK des Artikels Ba des Protokolls zur Einbeziehung des Schengen Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union,

HABEN folgende Bestimmungen VEREINBART, die dem Vertrag über die Europäische Wirtschafts- und Währungsunion und dem Vertrag über die Europäische Union beigefügt werden:

TEIL I

Artikel 1

Dänemark beteiligt sich nicht an der Annahme von Maßnahmen durch den Rat, die nach Titel VI. Abschnitt 2 dieses Vertrags vorgeschlagen werden. Abweichend von Artikel E.3 § 4 Absatz 2 und Artikel E.9 § 2 Absatz 1 dieses Vertrags gilt als qualifizierte Mehrheit derselbe Anteil der gewogenen Stimmen der Mitglieder des Rates, der in Artikel E.3 § 4 Absatz 2 festgelegt ist. Für Beschlüsse des Rates, die einstimmig angenommen werden müssen, ist die Zustimmung der Mitglieder des Rates mit Ausnahme des Vertreters der Regierung Dänemarks erforderlich.

Artikel 2

Vorschriften des Titels VI. Abschnitt 2 dieses Vertrags, nach diesem Titel erlassene Maßnahmen, Vorschriften internationaler Übereinkünfte, die von der Union nach diesem Titel geschlossen werden, sowie Entscheidungen des Gerichtshofs, in denen solche Vorschriften oder Maßnahmen ausgelegt werden, sind für Dänemark nicht bindend oder anwendbar; und diese Vorschriften, Maßnahmen und Entscheidungen berühren in keiner Weise die Zuständigkeiten, Rechte und Pflichten Dänemarks; ebensowenig berühren diese Vorschriften, Maßnahmen und Entscheidungen in irgendeiner Weise den gemeinschaftlichen Besitzstand oder sind sie Teil des Unionssrechts, soweit diese auf Dänemark Anwendung finden.

Artikel 3

Dänemark hat außer den sich für die Organe ergebenden Verwaltungskosten keinerlei finanzielle Folgen von Maßnahmen nach Artikel 1 zu tragen.

Artikel 4

Die Artikel 1, 2 und 3 finden keine Anwendung auf Maßnahmen zur Bestimmung derjenigen Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen sowie auf Maßnahmen zur einheitlichen Visumgestaltung.

Artikel 5

(1) Dänemark beschließt innerhalb von 6 Monaten, nachdem der Rat über einen Vorschlag oder eine Initiative zur Ergänzung des Schengen-Besitzstands nach den Bestimmungen des Titels VI. Abschnitt 2 dieses Vertrags beschlossen hat, ob es diesen Beschluß in einzelstaatliches Recht umsetzt. Faßt es einen solchen Beschluß, so begründet dieser eine Verpflichtung nach internationalem Recht zwischen Dänemark und den übrigen Mitgliedstaaten, die in Artikel A des Protokolls zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union aufgeführt sind, sowie gegenüber Irland oder dem Vereinigten Königreich, falls diese Mitgliedstaaten an den betreffenden Bereichen der Zusammenarbeit teilnehmen.

(2) Beschließt Dänemark, einen Beschluß des Rates nach Absatz 1 nicht umzusetzen, so prüfen die übrigen Mitgliedstaaten die in Artikel A des Protokolls zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union aufgeführt sind, welche Maßnahmen zu treffen sind.

TEIL II

Artikel 6

Was die vom Rat im Bereich des Artikels 3 Absatz 1 und des Artikels J.7 des Vertrags über die Europäische Union angenommenen Maßnahmen betrifft, so beteiligt sich Dänemark nicht an der Ausarbeitung und Durchführung von Beschlüssen und Maßnahmen der Union, die verteidigungspolitische Bezüge haben, wird allerdings die Mitgliedstaaten auch nicht an der Entwicklung einer engeren Zusammenarbeit auf diesem Gebiet hindern. Dänemark nimmt daher nicht an der Annahme dieser Maßnahmen teil. Dänemark ist nicht verpflichtet, zur Finanzierung operativer Ausgaben beizutragen, die als Folge solcher Maßnahmen anfallen.

TEIL III

Artikel 7

Dänemark kann den übrigen Mitgliedstaaten in Übereinstimmung mit seinen verfassungsrechtlichen Erfordernissen jederzeit mitteilen, daß es von diesem Protokoll oder von Teilen dieses Protokolls keinen Gebrauch mehr machen will. In diesem Fall wird Dänemark sämtliche im Rahmen der Europäischen Union getroffenen einschlägigen Maßnahmen, die bis dahin in Kraft getreten sind, in vollem Umfang anwenden."

 

Titel III. Die Westeuropäische Union

Artikel 7

Die Hohen Vertragsparteien des am 17. März 1948 in Brüssel unterzeichneten, durch Protokoll vom 23. Oktober 1954 grundlegend geänderten Vertrags über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Zusammenarbeit und über kollektive Selbstverteidigung (nachfolgend WEU-Vertrag genannt), die sämtliche Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind,

und

das Königreich Dänemark,
Irland,
der Republik Österreich,
der Republik Finnland und
das Königreich Schweden
als Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die keine Vertragsparteien des WEU-Vertrags sind

haben beschlossen, die Westeuropäische Union der Europäischen Union enger anzuschließen;

Sie sind über folgende Bestimmungen übereingekommen:

"Protokoll Nr. (VII.) über die Änderung des WEU-Vertrags

Der WEU-Vertrag wird wie folgt geändert:

a. Der Titel des Vertrags "Vertrag über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Zusammenarbeit und über kollektive Verteidigung" wird ersetzt durch: "Vertrag über das Bündnissystem der Europäischen Union"

b. Artikel I. Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"Die im vorstehenden Absatz sowie in den Artikeln II. und III. vorgesehene Zusammenarbeit erfolgt im Rahmen der Europäischen Union."

c. Artikel IV. Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"Die Zusammenarbeit mit der NATO erfolgt gemäß einer Vereinbarung zwischen der NATO und dem EU-Bündnissystem, die diesem Vertrag als Protokoll beigefügt wird."

d. Die Artikel VIII. und IX. erhalten folgende Fassung:

"Artikel VIII.

Der Rat der Europäischen Union, nachfolgend "Rat" genannt, führt die Aufgaben des Bündnissystems der Europäischen Union nach Maßgabe dieses Vertrags aus. Die Vertreter des Königreichs Dänemark, von Irland, der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden im Rat sind bei allen Sitzungen des Rates zur Teilnahme berechtigt, bleiben aber im Falle einer Beschlußfassung aufgrund dieses Vertrags ohne Stimmrecht.

Der Rat errichtet innerhalb des Generalsekretariats ein Sekretariat für die Belange dieses Vertrags sowie nachgeordnete Stellen. Das Amt für Rüstungskontrolle mit den in Protokoll Nr. IV. bestimmten Aufgaben ist dem Rat verantwortlich.

Artikel E.3 §§ 2, 3, 5 und 6 Absätze 1 und 2 finden entsprechend Anwendung.

Über Fragen, für die ein anderes Abstimmungsverfahren nicht vereinbart ist oder vereinbart wird, beschließt der Rat einstimmig. In den Fällen der Protokolle Nr. II., III. und IV. wendet er die verschiedenen darin vorgesehenen Abstimmungsverfahren an - Einstimmigkeit, Zweidrittelmehrheit, einfache Mehrheit. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit über Fragen, die ihm vom Amt für Rüstungskontrolle vorgelegt werden.

Artikel IX.

Der Rat erstattet einer Versammlung, die als Senat der Europäischen Union bezeichnet wird und aus den Vertretern der Vertragsmächte bei der Beratenden Versammlung des Europarates besteht, jährlich einen Bericht über seine Tätigkeit, insbesondere über die Rüstungskontrolle.

Die Bestimmungen des Protokolls zu Artikel J.7 bleiben unberührt."

 

Titel IV. Ermächtigung des Rates

Artikel 8

(1) Der Rat der Europäischen Union wird ermächtigt,

a. dem Vertrag über das Bündnissystem der Europäischen Union ein Protokoll über das Verfahren der Zusammenarbeit zwischen dem Bündnissystem der Europäischen Union und der NATO beizufügen, wie in dem neuen Artikel IV. Absatz 2 des Vertrags über das Bündnissystem der Europäischen Union vorgeschrieben.

Bis ein solches Protokoll in Kraft getreten ist, findet der alte Wortlaut des Artikels IV. Absatz 2 des genannten Vertrags Anwendung.

b. dem Vertrag über die Europäische Union ein Protokoll über die Einbeziehung des WEU-Besitzstandes in den Rahmen der Europäischen Union nach dem Vorbild der Einbeziehung des Schengen-Besitzstandes beizufügen, sowie die erforderlichen Protokolle über die besondere Behandlung von Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die nicht Vertragspartei des WEU-Vertrages sind.

c. den Wortlaut des Vertrags über die Europäische Wirtschafts- und Währungsunion, des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft als Titel G bis I dem Vertrag über die Europäische Union einzufügen, aber unter Ausschluß jeglicher Übertragung von weiteren Zuständigkeiten auf die Europäische Union. Der Rat kann hierbei auch die Bestimmungen des Vertrags über die Europäische Union anpassen, insbesondere die Artikel A und B.

(2) Der Rat trifft Entscheidungen nach Absatz 1 einstimmig mit Zustimmung des Europäischen Parlaments und des Senats der Europäischen Union.

Der Senat der Europäischen Union besteht bei dieser Abstimmung aus den Vertretern aller Mitgliedstaaten der Europäischen Union bei der Beratenden Versammlung des Europarates; er entscheidet nach folgendem Abstimmungsverfahren:
- alle Vertreter eines Mitgliedstaates im Senat haben gemeinsam nur eine Stimme, die bei der Abstimmung im Senat durch eine Abstimmung unter den Vertretern eines Staates ermittelt wird; Stimmengleichheit unter den Vertretern eines Staates bewirkt eine ablehnende Stimme.
- der Senat der Europäischen Union entscheidet nach den so ermittelten Stimmen einstimmig.
- die Vertreter eines Mitgliedstaates entscheiden in Vertretung der Parlamente der Mitgliedstaaten; die Parlamente der Mitgliedstaaten können ihren Vertretern im Senat der Europäischen Union Weisungen erteilen.

(3) Der Präsident des Rates stellt die Annahme oder Ablehnung der getroffenen Bestimmungen fest und übergibt die angenommenen Bestimmungen dem Verwahrer des betreffenden Vertrags; dieser unterrichtet die Regierungen der anderen Hohen Vertragschließenden Teile von der Hinterlegung der Vertragsänderungen und der Protokolle.

Titel V. Schlußbestimmungen

Artikel 9

(1) Die Streichung der hinfällig gewordenen Bestimmungen des Vertrags über die Europäische Wirtschafts- und Währungsunion (früher Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft), des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft in ihrer vor dem Inkrafttreten dieses Vertrags geltenden Fassung und die Anpassungen einiger ihrer Bestimmungen lassen sowohl die Rechtswirkungen der Bestimmungen jener Verträge, insbesondere die Rechtswirkungen aus den darin enthaltenen Fristen, als auch die Rechtswirkungen der Beitrittsverträge unberührt.

(2) Die Rechtswirkungen der geltenden Rechtsakte, die auf der Grundlage jener Verträge erlassen wurden, bleiben unberührt.

(3) Dasselbe gilt für die Aufhebung des Abkommens über gemeinsame Organe für die europäischen Gemeinschaften und für die Aufhebung des Vertrags zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

Artikel 10

(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation durch die Hohen Vertragsparteien gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften. Die Ratifikationsurkunden werden bei der Regierung der Italienischen Republik hinterlegt.

(2) Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des auf die Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde folgenden Monats in Kraft.

Artikel 11

Dieser Vertrag ist in einer Urschrift in dänischer deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und Spanischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; er wird im Archiv der Regierung der Italienischen Republik hinterlegt; diese übermittelt der Regierung jedes anderen Unterzeichnerstaates eine beglaubigte Abschrift.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter diesen Vertrag gesetzt.

GESCHEHEN zu Amsterdam am 21. November 1997

 

 

Regierungskonferenz zur Reform der Europäischen Union

Schlußakte

DIE REGIERUNGSKONFERENZ ZUR REFORM DER EUROPÄISCHEN UNION, die am 29. März 1996 von den Außenministern der Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Turin eingesetzt wurde, ihre Arbeiten in Brüssel und Amsterdam fortgeführt hat und nach deren Abschluß am (     )  in Luxemburg zusammengetreten ist, HAT FOLGENDE TEXTE FESTGELEGT:

1. Vertrag über die Reform der Europäischen Union

2. Erklärungen

a. Erklärungen zum Vertrag über die Europäische Union

- Erklärung zu Artikel E.3 § 4

Es wird vereinbart, daß die Geltungsdauer des Beschlusses des Rates vom 29. März 1994 (sog. "Ioannina-Kompromiß") verlängert wird und daß bis zu diesem Zeitpunkt eine Lösung für den Sonderfall Spaniens zu finden ist.

- Erklärung zur Organisation und Arbeitsweise der Kommission (Artikel E.4)

Die Konferenz nimmt Kenntnis von der Absicht der Kommission, rechtzeitig für die im Jahre 2000 beginnende Amtszeit eine Neugestaltung der Aufgaben innerhalb des Kollegiums vorzubereiten, damit eine optimale Aufteilung zwischen herkömmlichen Ressorts und spezifischen Aufgabenbereichen gewährleistet wird.

In diesem Zusammenhang vertritt die Konferenz die Auffassung, daß der Präsident der Kommission sowohl bei der Zuweisung der Aufgaben innerhalb des Kollegiums als auch bei jeder Neuordnung dieser Aufgaben während der Amtszeit ein weites Ermessen haben muß.

Die Konferenz nimmt ebenfalls Kenntnis von der Absicht der Kommission, gleichlaufend eine Neugliederung ihrer Dienststellen in Angriff zu nehmen. Sie nimmt inbesondere zur Kenntnis, daß es wünschenswert ist, einem Vizepräsidenten die Zuständigkeit für die Außenbeziehungen zuzuweisen.

- Erklärung zu Artikel E.4 § 1 vierter Gedankenstrich

Die Konferenz fordert die Kommission auf, dem Rat bis spätestens Ende 1998 einen Vorschlag zur Änderung des Beschlusses des Rates vom 13. Juli 1987 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der, der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse zu unterbreiten.Erklärung zur Bewahrung des durch den Schengen-Besitzstand gewährleisteten Maßes an Sicherheit

Die Konferenz ist sich darin einig, daß vom Rat zu beschließende Maßnahmen, die zur Folge haben, daß die im Schengener Übereinkommen von 1990 enthaltenen Bestimmungen über die Abschaffung von Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen ersetzt werden, zumindest dasselbe Maß an Schutz und Sicherheit bieten müssen wie die genannten Bestimmungen des Schengener Abkommens.

- Erklärung zu Artikel E.6 § 3 Absatz 3

Die Konferenz ersucht den Rechnungshof, die Europäische Investitionsbank und die Kommission, die derzeitige Dreiervereinbarung in Kraft zu belassen. Beantragt eine der Parteien eine Nachfolgevereinbarung oder Änderungen, so wird darüber eine Übereinkunft unter Berücksichtigung der jeweiligen Interessen angestrebt.

- Erklärung zur Einhaltung der Fristen im Rahmen des Mitentscheidungsverfahrens nach Artikel E.9 § 3

Die Konferenz fordert das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission auf, alle Anstrengungen zu unternehmen, damit sichergestellt ist, daß das Mitentscheidungsverfahren möglichst zügig verläuft. Sie weist darauf hin, wie wichtig es ist, daß die in Artikel E.9 § 3 festgelegten Fristen strikt eingehalten werden, und bekräftigt, daß auf die in Absatz 7 dieses Artikels vorgesehene Fristverlängerung nur zurückgegriffen werden sollte, wenn dies unbedingt erforderlich ist. In keinem Fall sollten zwischen der zweiten Lesung im Europäischen Parlament und dem Ausgang des Verfahrens im Vermittlungsausschuß mehr als neun Monate verstreichen.

- Erklärung zu Artikel F.5 Absatz 1

Die Konferenz kommt überein, daß es die in Artikel F.5 Absatz 1 genannten Grundsätze und Bedingungen einem Mitgliedstaat gestatten, die Kommission oder den Rat zu ersuchen, ein aus dem betreffenden Mitgliedstaat stammendes Dokument nicht ohne seine vorherige Zustimmung an Dritte weiterzuleiten.

- Erklärung zu Artikel K.2

Maßnahmen im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit nach Artikel K.2, einschließlich der Tätigkeiten von Europol, unterliegen im Einklang mit den in jedem Mitgliedstaat geltenden Rechtsvorschriften einer gerichtlichen Überprüfung durch die zuständigen einzelstaatlichen Behörden.

- Erklärung zu Artikel K.3 Buchstabe e

Die Konferenz kommt überein, daß ein Mitgliedstaat, dessen Rechtssystem keine Mindeststrafen vorsieht, nicht aufgrund von Artikel K.3 Buchstabe e verpflichtet ist, Mindeststrafen einzuführen.

- Erklärung zu Artikel K.6 Absatz 2

Die Konferenz kommt überein, daß Initiativen für Maßnahmen nach Artikel K.6 Absatz 2 und vom Rat nach diesem Absatz angenommene Rechtsakte nach den entsprechenden Verfahrensordnungen des Rates und der Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.

- Erklärung zu den Artikeln J.14 und K.10

Durch die Artikel J.14 und K.10 sowie durch alle sich aus ihnen ergebenden Übereinkünfte werden keine Zuständigkeiten von den Mitgliedstaaten auf die Union übertragen.

- Erklärung zu Artikel K.16 Nummer 2 Buchstabe b

Die Konferenz kommt überein, daß bei der Anwendung des Artikels K.16 Nummer 2 Buchstabe b außenpolitische Überlegungen berücksichtigt werden.

- Erklärung zu Artikel K.17 Absatz 3 Buchstabe a

Die Konferenz kommt überein, daß die Mitgliedstaaten in den unter Artikel K.17 Absatz 3 Buchstabe a fallenden Bereichen Übereinkünfte mit Drittländern aushandeln und abschließen können, sofern diese Übereinkünfte mit den Rechtsvorschriften der Union in Einklang stehen.

- Erklärung über die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten nach Artikel K.18 Absatz 1

Die Konferenz ist sich darin einig, daß die Mitgliedstaaten bei der Wahrnehmung ihrer Zuständigkeiten nach Artikel K.18 Absatz 1 außenpolitische Überlegungen berücksichtigen können.

- Erklärung zu Artikel K.19

Nach Artikel K.19 beschlossene Maßnahmen hindern die Mitgliedstaaten nicht daran, ihre Verfassungsvorschriften über Pressefreiheit und die Freiheit der Meinungsäußerung in anderen Medien anzuwenden.

- Erklärungen zum Protokoll zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstandes in den Rahmen der Europäischen Union

Erklärung zu Artikel B.

Die Hohen Vertragsparteien kommen überein, daß der Rat nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertrags alle erforderlichen Maßnahmen erläßt, die in diesem Artikel genannt sind. Zu diesem Zweck werden rechtzeitig die erforderlichen Vorbereitungsarbeiten eingeleitet, damit sie vor dem genannten Zeitpunkt abgeschlossen werden können.

Erklärung zu Artikel D des Protokolls zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstandes in den Rahmen der Europäischen Union:

Erklärung zu Artikel E:

- Erklärung über das Protokoll über die Gewährung von Asyl für Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten

Dieses Protokoll berührt nicht das Recht eines jeden Mitgliedstaats, die organisatorischen Maßnahmen zu treffen, die er zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem genannten Übereinkommen für erforderlich hält.

- Erklärung zu Buchstabe d des Einzigen Artikels des Protokolls über die Gewährung von Asyl für Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten

Die Konferenz erklärt, daß sie die Bedeutung der Entschließung der für Einwanderung zuständigen Minister der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften vom 30. November/ 1. Dezember 1992 über offensichtlich unbegründete Asylanträge und der Entschließung des Rates vom 9./10. März 1995 über die Mindestgarantien für Asylverfahren durchaus anerkennt, jedoch die Frage des Mißbrauchs von Asylverfahren und geeigneter schneller Verfahren, die es gestatten, auf die Prüfung offensichtlich unbegründeter Asylanträge zu verzichten, weiter geprüft werden muß, damit neue Verbesserungen zur Beschleunigung dieser Verfahren eingeführt werden können.

- Erklärung über Konsultationen in asylpolitischen Fragen

In asylpolitischen Fragen werden Konsultationen mit dem Hohen Kommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge und anderen einschlägigen internationalen Organisationen aufgenommen.

- Erklärung zu Artikel J.15

Die Konferenz kommt überein, daß die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen, daß das in Artikel J.15 genannte Politische Komitee im Falle internationaler Krisen oder anderer dringlicher Angelegenheiten auf der Ebene der Politischen Direktoren oder ihrer Stellvertreter jederzeit sehr kurzfristig zusammentreten kann.

- Erklärung betreffend die Schaffung einer neuen Strategieplanungs- und Frühwarneinheit

Die Konferenz kommt wie folgt überein:
- Im Generalsekretariat des Rates wird unter der Verantwortung des Generalsekretärs eine Strategieplanungs- und Frühwarneinheit geschaffen. Es wird eine angemessene Zusammenarbeit mit der Kommission eingeführt, damit die vollständige Kohärenz mit der Außenwirtschafts- und der Entwicklungspolitik der Union gewährleistet ist.
- Zu den Aufgaben dieser Einheit gehört folgendes:
    - Überwachung und Analyse der Entwicklungen in den unter die GASP fallenden Bereichen;
    - Beurteilung der außen- und sicherheitspolitischen Interessen der Union und Ermittlung von möglichen künftigen Schwerpunktbereichen der GASP;
    - rechtzeitige Bewertung von Ereignissen oder Situationen, die bedeutende Auswirkungen auf die Außen- und Sicherheitspolitik der Union haben können, einschließlich potentieller politischer Krisen, und frühzeitige Warnung vor solchen Ereignissen oder Situationen;
    - Ausarbeitung - auf Anforderung des Rates oder des Vorsitzes oder von sich aus - von ausführlich begründeten Dokumenten über politische Optionen, die unter der Verantwortung des Vorsitzes als Beitrag zur Formulierung der Politik im Rat zu unterbreiten sind und die Analysen, Empfehlungen und Strategien für die GASP enthalten können.
- Die Einheit besteht aus Personal, das aus dem Generalsekretariat, den Mitgliedstaaten, der Kommission und der WEU herangezogen wird.
- Jeder Mitgliedstaat oder die Kommission kann der Einheit Vorschläge für Arbeiten unterbreiten.
- Die Mitgliedstaaten und die Kommission unterstützen den Strategieplanungsprozeß soweit irgend möglich durch Bereitstellung einschlägiger Informationen, auch vertraulicher Art.

- Erklärung zum Protokoll über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit

Die Hohen Vertragsparteien bekräftigen zum einen die dem Vertrag über die Europäscieh Wirtschafts- und Währungsunion beigefügte Erklärung Nr. 19 zur Anwendung des Unionsrechts und zum anderen die Schlußfolgerungen des Europäischen Rates von Essen, wonach die administrative Durchführung des Unionsrechts im Einklang mit den verfassungsrechtlichen Regelungen der Mitgliedstaaten grundsätzlich Sache der Mitgliedstaaten bleiben muß. Die Aufsichts-, Kontroll- und Durchführungsbefugnisse der Gemeinschaftsorgane nach den Artikeln E.3 § 1 und E.4 § 1 bleiben hiervon unberührt.

- Erklärung zur Konzentrierung der Vorschriften über die Organe, über die Finanzen und weitere Bestimmungen im Vertrag über die Europäische Union

Die Konferenz geht davon aus, daß die Vorschriften der Artikel E bis F.6 keine andere Rechtswirkung haben als die bisher in den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft bestehenden Vorschriften gleichen Wortlauts gehabt haben. Die Konferenz ersucht die Organe der Europäischen Union aus diesem Grund, die Auslegungen des Gerichtshofs über die genannten Rechtsvorschriften weiter anzuerkennen.

b. Erklärungen zum Vertrag über die Europäische Wirtschafts- und Währungsunion

- Erklärung zu Artikel 3 c

Die Konferenz nimmt die Zusage der Kommission zur Kenntnis, Umweltverträglichkeitsprüfungen zu erstellen, wenn sie Vorschläge unterbreitet, die erhebliche Auswirkungen für die Umwelt haben können.

- Erklärung zu Artikel 7 d

Der die öffentlichen Dienste betreffende Artikel 7 d ist unter uneingeschränkter Beachtung der Rechtsprechung des Gerichtshofs, u.a. in bezug auf die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Qualität und der Dauerhaftigkeit solcher Dienste, umzusetzen.

- Erklärung zu den in Artikel 109 r erwähnten Anreizen

Die Konferenz stimmt darin überein, daß die Beschlüsse über Anreize gemäß Artikel 109 r stets folgende Angaben enthalten sollten:
    - die Gründe für diese Anreize auf der Grundlage einer objektiven Beurteilung ihrer Notwendigkeit und des Vorhandenseins eines zusätzlichen Nutzens auf Gemeinschaftsebene;
    - ihre Geltungsdauer, die fünf Jahre nicht überschreiten sollte;
    - die Obergrenze für ihre Finanzierung, die den Anreizcharakter solcher Maßnahmen widerspiegeln sollte.

- Erklärung zu Artikel 109 r

Es gilt als vereinbart, daß Ausgaben nach Artikel 109 r unter Rubrik 3 der Finanziellen Vorausschau fallen.

- Erklärung zu Artikel 118

Es gilt als vereinbart, daß Ausgaben nach Artikel 118 unter Rubrik 3 der Finanziellen Vorausschau fallen.

- Erklärung zu Artikel 118 Absatz 2

Die Hohen Vertragsparteien stellen fest, daß bei den Beratungen über Artikel 118 Absatz 2 Einvernehmen darüber bestand, daß die Gemeinschaft bei der Festlegung von Mindestvorschriften für den Schutz von Sicherheit und Gesundheit nicht beabsichtigt, die Arbeitnehmer kleiner und mittlerer Unternehmen in einer durch die Umstände nicht gerechtfertigten Weise zu diskriminieren.

- Erklärung zu Artikel 118 b Absatz 2:

Die Hohen Vertragsparteien erklären, daß die erste Form der Durchführung der Vereinbarungen zwischen den Sozialpartnern auf Gemeinschaftsebene nach Artikel 118 b Absatz 2 die Erarbeitung des Inhalts dieser Vereinbarungen durch Tarifverhandlungen gemäß den Regeln eines jeden Mitgliedstaats betrifft und daß diese Vorschrift mithin weder eine Verpflichtung der Mitgliedstaaten, diese Vereinbarungen unmittelbar anzuwenden oder diesbezügliche Umsetzungsregeln zu erarbeiten, noch eine Verpflichtung beinhaltet, zur Erleichterung ihrer Anwendung die geltenden innerstaatlichen Vorschriften zu ändern.

- Erklärung zu Artikel 119 Absatz 4

Maßnahmen der Mitgliedstaaten nach Artikel 119 Absatz 4 sollten in erster Linie der Verbesserung der Lage der Frauen im Arbeitsleben dienen.

- Erklärung zu den überseeischen Ländern und Gebieten (Vierter Teil)

Die Konferenz räumt ein, daß das besondere Assoziierungssystem für die ÜLG, wie es im vierten Teil des Vertrags über die Europäische Wirtschafts- und Währungsunion vorgesehen ist, für eine Vielzahl von Ländern und Gebieten mit großer Fläche und Einwohnerzahl konzipiert wurde. Dieses System hat sich seit 1957 kaum weiterentwickelt.

Die Konferenz stellt fest, daß es heute nur noch 20 ÜLG gibt, bei denen es sich um weit verstreute Inseln mit insgesamt rund 900.000 Einwohnern handelt. Zudem sind die meisten ÜLG strukturell gesehen weit im Rückstand, was auf die besonders ungünstigen geographischen und wirtschaftlichen Bedingungen zurückzuführen ist. Unter diesen Umständen kann das besondere Assoziierungssystem in der Form von 1957 den Herausforderungen der Entwicklung der ÜLG nicht mehr gerecht werden.

Die Konferenz weist nachdrücklich darauf hin, daß das Ziel der Assoziierung die Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der Länder und Gebiete und die Herstellung von engen Wirtschaftsbeziehungen zwischen ihnen und der gesamten Gemeinschaft ist.

Daher fordert die Konferenz den Rat auf, dieses Assoziierungssystem gemäß Artikel 136 bis Februar 2000 zu überprüfen; dabei sollten vier Ziele verfolgt werden:
- wirksamere Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der einzelnen ÜLG;
- Vertiefung der Wirtschaftsbeziehungen zwischen den ÜLG und der Europäischen Union;
- stärkere Berücksichtigung der Verschiedenheit und der Besonderheiten der einzelnen ÜLG, auch im Hinblick auf die Niederlassungsfreiheit;
- Gewährleistung einer größeren Wirksamkeit des Finanzinstruments.
- Erklärung zu Inselgebieten

Die Konferenz ist sich dessen bewußt, daß Inselgebiete unter strukturellen Nachteilen leiden, die mit ihrer Insellage verknüpft sind und die als ständige Gegebenheiten ihre wirtschaftliche und soziale Entwicklung beeinträchtigen.

Die Konferenz stellt dementsprechend fest, daß die Rechtsvorschriften der Union diesen Nachteilen Rechnung tragen müssen und daß - soweit gerechtfertigt - spezielle Maßnahmen zugunsten dieser Gebiete getroffen werden können, um diese zu fairen Bedingungen besser in den Binnenmarkt einzugliedern.

- Erklärung über Personen mit einer Behinderung

Die Konferenz kommt überein, daß die Organe der Union bei der Ausarbeitung von Maßnahmen nach Artikel 100 a den Bedürfnissen von Personen mit einer Behinderung Rechnung trägt.

- Erklärung über öffentlich-rechtliche Kreditinstitute in Deutschland

Die Konferenz nimmt die Auffassung der Kommission zur Kenntnis, daß die bestehenden Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft es zulassen, Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse, die die in Deutschland bestehenden öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute erfüllen, sowie ihnen zum Ausgleich für die mit diesen Leistungen verbundenen Lasten gewährte Vergünstigungen voll zu berücksichtigen. Dabei bleibt es der Organisation dieses Mitgliedstaats überlassen, auf welche Weise er insoweit den Gebietskörperschaften die Erfüllung ihrer Aufgabe ermöglicht, in ihren Regionen eine flächendeckende und leistungsfähige Finanzinfrastruktur zur Verfügung zu stellen.

Diese Vergünstigungen dürfen die Wettbewerbsbedingungen nicht in einem Ausmaß beeinträchtigen, das über das zur Erfüllung der besonderen Aufgaben erforderliche Maß hinausgeht und zugleich dem Interesse der Gemeinschaft entgegenwirkt.

c. Gemeinsame Erklärungen zur Schlußakte:

- Erklärung zum Status der Kirchen und nicht-konfessionellen Organisationen

Die Union achtet den Status, den Kirchen und religiöse Vereinigungen oder Gemeinschaften in den Mitgliedstaaten nach deren Rechtsvorschriften genießen, und läßt ihn unangetastet.

Ebenso achtet die Union den Status von weltanschaulichne und nichtkonfessionellen Organisationen.

- Erklärung über die Abschaffung der Todesstrafe

Unter Bezugnahme auf Artikel F Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union erinnert die Konferenz daran, daß das Protokoll Nr. 6 zu der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, das von einer großen Mehrheit der Mitgliedstaaten unterzeichnet und ratifiziert wurde, die Abschaffung der Todesstrafe vorsieht.

In diesem Zusammenhang stellt die Konferenz fest, daß seit der Unterzeichnung des vorgenannten Protokolls am 28. April 1983 die Todesstrafe in den meisten Mitgliedstaaten der Union abgeschafft und in keinem Mitgliedstaat angewandt worden ist.

- Erklärung zum Sport:

Die Konferenz unterstreicht die gesellschaftliche Bedeutung des Sports, insbesondere die Rolle, die dem Sport bei der Identitätsfindung und der Begegnung der Menschen zukommt. Die Konferenz appelliert daher an die verschiedenen Gremien der Europäischen Union, bei wichtigen, den Sport betreffenden Fragen die Sportverbände anzuhören. In diesem Zusammenhang sollten die Besonderheiten des Amateursports besonders berücksichtigt werden.

- Erklärung zu freiwilligen Diensten:

Die Konferenz erkennt an, daß die freiwilligen Dienste einen wichtigen Beitrag zur Entwicklung der sozialen Solidariät leisten.

Die Union wird die europäische Dimension freiwilliger Vereinigungen fördern und dabei besonderen Wert auf den Austausch von Informationen und Erfahrungen sowie die Mitwirkung von Jugendlichen und älteren Menschen an freiwilliger Arbeit legen.

- Erklärung zur redaktionellen Qualität der Rechtsvorschriften der Union:

Die Konferenz stellt fest, daß die redaktionelle Qualität der Rechtsvorschriften der Union Voraussetzung dafür ist, daß sie von den zuständigen einzelstaatlichen Behörden ordnungsgemäß angewandt und von den Bürgern und der Wirtschaft besser verstanden werden. Sie erinnert an die diesbezüglichen Schlußfolgerungen des Vorsitzes des Europäischen Rates (Edinburgh, 11./12. Dezember 1992) und an die vom Rat am 8. Juni 1993 angenommene Entschließung über die redaktionelle Qualität der Rechtsvorschriften der Union.

Die Konferenz ist der Auffassung, daß die drei am Verfahren für die Annahme von Rechtsvorschriften der Union beteiligten Organe, nämlich das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission, Leitlinien für die redaktionelle Qualität dieser Vorschriften festlegen sollten. Sie weist ferner darauf hin, daß die 0Rechtsvorschriften der Union zugänglicher gemacht werden sollten, und begrüßt in dieser Hinsicht die Annahme und erste Anwendung des beschleunigten Arbeitsverfahrens für die amtliche Kodifizierung von Rechtstexten, das durch die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 20. Dezember 1994 festgelegt wurde.

Die Konferenz erklärt deshalb, daß das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission
- einvernehmlich Leitlinien zur Verbesserung der redaktionellen Qualität der Rechtsvorschriften der Union festlegen und bei der Prüfung von Vorschlägen bzw. Entwürfen für Rechtsakte der Union diese Leitlinien zugrunde legen sollten und die internen organisatorischen Maßnahmen ergreifen sollten, die sie für eine angemessene Durchführung der Leitlinien als erforderlich erachten;
- alles daran setzen sollten, um die Kodifizierung von Rechtstexten zu beschleunigen.
- Erklärung über verbesserte Zusammenarbeit zwischen EU und WEU
    Im Hinblick auf eine verbesserte Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Westeuropäischen Union ersucht die Konferenz den Rat, auf die baldige Annahme geeigneter Regelungen für die Sicherheitsüberprüfung des Personals des Generalsekretariats des Rates hinzuarbeiten.
- Erklärung über die Kodifizierung der Verträge

Die Hohen Vertragsparteien sind übereingekommen, daß die während dieser Regierungskonferenz begonnene technische Arbeit möglichst zügig mit dem Ziel fortzusetzen ist, eine kodifizierte Fassung aller einschlägigen Verträge, einschließlich des Vertrags über die Europäische Union, zu erstellen.

Sie kamen ferner überein, daß die Endergebnisse dieser technischen Arbeit, die unter der Verantwortung des Generalsekretärs des Rates zur leichteren Orientierung veröffentlicht werden, keine Rechtswirkung haben sollen.

d. Erklärungen einzelner Vertragsparteien

- Erklärung Irlands

Irland erklärt, daß es beabsichtigt, sein Recht nach Artikel 3 des Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands, sich an der Annahme von Maßnahmen nach Titel VI. Abschnitt 2 des Vertrags über die Europäische Union zu beteiligen, soweit wahrzunehmen, wie dies mit der Aufrechterhaltung des zwischen ihm und dem Vereinigten Königreich bestehenden einheitlichen Gebiets für den Reiseverkehr vereinbar ist. Irland weist darauf hin, daß seine Teilnahme am Protokoll über die Anwendung bestimmter Aspekte des Artikels 7 a des Vertrags über die Wirtschafts- und Währungsunion auf das Vereinigte Königreich und auf Irland seinen Wunsch widerspiegelt, das zwischen ihm und dem Vereinigten Königreich bestehende einheitliche Gebiet für den Reiseverkehr beizubehalten, um ein größtmögliches Maß an Freiheit des Reiseverkehrs nach und aus Irland zu gewährleisten.

- Erklärung Belgiens zum Protokoll über die Gewährung von Asyl für Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten

Bei der Annahme dieses Protokolls erklärt Belgien, daß es gemäß seinen Verpflichtungen aus dem Genfer Abkommen von 1951 und dem New Yorker Protokoll von 1967 in Einklang mit der Bestimmung nach Buchstabe d des einzigen Artikels dieses Protokolls jeden Asylantrag eines Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates gesondert prüfen wird.

 


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