B. Folgende, dem Vertrag über die Europäische Union beigefügten Protokolle werden nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen geändert::
a) Das gemäß Änderungs-Nummer 8 dieses Artikels genannte Protokoll erhält folgende Fassung:
"Protokoll zur Änderung der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften
DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN -
IN ANBETRACHT DER NOTWENDIGKEIT, einige Änderungen der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften zu beschließen,
HABEN mit Wirkung vom 1. November 1993 folgende Bestimmung VEREINBART, die dem Vertrag über die Europäische Union beigefügt wird:
Teil I. Bestimmungen zur Änderung des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft im Hinblick auf die Gründung der Europäischen Gemeinschaft
Artikel I.
An dieser Stelle steht gemäß Artikel H Absatz 1 Unterabsatz 2 des Vertrags über die Europäische Union in der Fassung dieses Vertrags der Artikel G des Vertrags über die Europäische Union in der Fassung vom 7. Februar 1992.
Teil II. Bestimmungen zur Änderung des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl
Artikel II.
An dieser Stelle steht gemäß Artikel H Absatz 1 Unterabsatz 2 des Vertrags über die Europäische Union in der Fassung dieses Vertrags der Artikel H des Vertrags über die Europäische Union in der Fassung vom 7. Februar 1992.
Teil III. Bestimmungen zur Änderung des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft
Artikel III.
An dieser Stelle steht gemäß Artikel H Absatz 1 Unterabsatz 2 des Vertrags über die Europäische Union in der Fassung dieses Vertrags der Artikel I des Vertrags über die Europäische Union in der Fassung vom 7. Februar 1992.
Teil IV. Bestimmungen zur Änderung verschiedener Verträge
Artikel IV.
An dieser Stelle steht gemäß Artikel H Absatz 1 Unterabsatz 2 des Vertrags über die Europäische Union in der Fassung dieses Vertrags der Artikel P des Vertrags über die Europäische Union in der Fassung vom 7. Februar 1992."
b) Das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union im Anhang zum Vertrag zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 8. April 1965 wird dem Vertrag über die Europäische Union mit folgende Änderungen beigefügt:
- In der Präambel werden die Worte "die diesem Vertrag als Anhang beigefügt sind" durch die Worte "die dem Vertrag über die Europäische Union beigefügt sind" ersetzt.
- im gesamten Protokoll wird die Bezeichnung "Gemeinschaften" durch "Union" und die Bezeichnung "Europäische Gemeinschaften" durch "Europäische Union" ersetzt.
- Artikel 5 wird aufgehoben.
- im gesamten Protokoll wird die Bezeichnung "Versammlung" durch "Europäisches Parlament" und die Worte "Mitglieder der Versammlung" werden durch die Worte "Mitglieder des Europäischen Parlaments" ersetzt.
- In Artikel 13 werden die Worte "die vom Rat auf Vorschlag der Kommission festgelegt werden" durch die Worte "die vom Rat nach dem Verfahren des Artikel E.9 § 4 dieses Vertrags festgesetzt werden" ersetzt.
- In Artikel 15 werden die Worte "Der Rat legt auf Vorschlag der Kommission" durch die Worte "Der Rat legt nach dem Verfahren des Artikel E.9 § 4 dieses Vertrags" ersetzt
- Die Schlußformel "Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschrift unter dieses Protokoll gesetzt" wird gestrichen.
- Die Liste der Unterzeichner wird gestrichen
c) Das Protokoll über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaft wird als Protokoll über die Satzung des Europäischen Gerichtshofs wird dem Vertrag über die Europäische Union mit folgenden Änderungen beigefügt:
- in der Präambel werden die Worte "die in Artikel 188 dieses Vertrags vorgesehene Satzung des Gerichtshofs" durch die Worte "die in Artikel E.5 § 26 dieses Vertrags vorgesehene Satzung des Europäischen Gerichtshofs" und die Worte "die dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft als Anhang beigefügt sind" durch die Worte "die dem Vertrag über die Europäische Union beigefügt sind" ersetzt; die Worte "HABEN zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ERNANNT:" sowie die Liste der Staatschefs und ihrer Bevollmächtigten werden gestrichen.
- Dem Artikel 3 wird folgender Absatz angefügt: "Die Artikel 12 bis 15 und 18 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union finden auf die Richter, die Generalanwälte, den Kanzler und die Hilfsberichterstatter des Gerichtshofs Anwendung; die Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 betreffend die Befreiung der Richter und Generalanwälte von der Gerichtsbarkeit bleiben hiervon unberührt."
- im gesamten Protokoll wird die Bezeichnung "Gemeinschaft" durch "Union" ersetzt.
- In Artikel 20 wird die Bezugnahme auf "Artikel 177" zu "Artikel E.5 § 15".
- Nach dem Artikel 20 wird folgender Artikel eingefügt:
(2) Eine beglaubigte Abschrift er angefochtenen Entscheidung des Schiedsausschusses ist beizufügen.
(3) Weist der Gerichtshof die Klage ab, so wird die Entscheidung des Schiedsausschusses rechtskräftig.
(4) Hebt der Gerichtshof die Entscheidung des Schiedsausschusses auf, so kann das Verfahren gegebenenfalls auf Betreiben einer Prozeßpartei vor dem Schiedsausschuß wieder aufgenommen werden. Dieser ist an die vom Gerichtshof gegebene rechtliche Beurteilung gebunden"
- Die Bezugnahmen in Artikel 36 werden wie folgt geändert: "Artikel 185" wird "Artikel E.5 § 23"; "Artikel 186" wird "Artikel E.5 § 24" und "Artikel 192" wird "Artikel E.10".
- Die Bezugnahmen in Artikel 43 werden wie folgt geändert: "Artikel 173" wird "Artikel E.5 § 11" und "Artikel 175" wird "Artikel E.5 § 13".
- In Artikel 46 wird die Bezugnahme auf "Artikel 168 a" zu "Artikel E.5 § 6" und der Wortlaut "Artikel 20 ist gegenstandslos" wird durch "die Artikel 20 und 20 a sind gegenstandslos" ersetzt.
- Die Bezüge in Artikel 50 werden die folgt geändert: "Artikel 185" wird "Artikel E.5 § 23"; "Artikel 186" wird "Artikel E.5 § 24" und "Artikel 192" wird "Artikel E.10".
- Die Bezüge in Artikel 53 werden die folgt geändert: "Artikel 185" wird "Artikel E.5 § 23"; "Artikel 186" wird "Artikel E.5 § 24" und "Artikel 187" wird "Artikel E.5 § 25".
- In Artikel 55 wird der Bezug auf "Artikel 188" durch den Bezug auf "Artikel E.5 § 26" ersetzt.
- Der Wortlaut des Artikels 56 wird wie folgt geändert: "Dieses Protokoll kann nach Maßgabe des Vertrag über die Europäische Union geändert werden."
- Artikel 57 wird gestrichen.
- Die Schlußformel "ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Protokoll gesetzt" wird gestrichen.
- Die Liste der Unterzeichner wird gestrichen.
c) Das Protokoll zum Vertrag über die Europäische Union und zu den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften wird als Protokoll betreffend die Anwendung des Artikels 40.3.3 der irischen Verfassung in Irland dem Vertrag über die Europäische Union unter Streichung der Worte "und den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften" beigefügt.
C. Folgende Protokolle werden dem Vertrag über die Europäische Union neu beigefügt:
DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN -
EINGEDENK der Notwendigkeit, daß die Mitgliedstaaten, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit Drittländern, für wirksame Kontrollen an ihren Außengrenzen sorgen -
HABEN die folgenden Bestimmungen VEREINBART, die in den Anhang zum Vertrag über die Europäische Union aufgenommen werden:
Die in Artikel K.16 Nummer 2 Buchstabe a dieses Vertrags
aufgenommenen Bestimmungen über Maßnahmen in bezug auf das Überschreiten
der Außengrenzen berühren nicht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten
für die Aushandlung und den Abschluß von Übereinkünften
mit Drittländern, solange sie mit den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften
und anderen in Betracht kommenden internationalen Übereinkünften
in Einklang stehen."
DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN -
IN DER ERWÄGUNG, daß die Union gemäß Artikel C Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union "die Grundrechte, wie sie in der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten gewährleistet sind", achtet,
IN DER ERWÄGUNG, daß der Europäische Gerichtshof dafür zuständig ist, sicherzustellen, daß die Vertrag über die Europäische Wirtschafts- und Währungsunion bei der Auslegung und Anwendung von Artikel C Absatz 2 des EUV die Rechtsvorschriften einhält,
IN DER ERWÄGUNG, daß nach Artikel 0 des EUV jeder europäische Staat, der beantragt, Mitglied der Union zu werden, die in Artikel C Absatz 1 des EUV genannten Grundsätze zu achten hat,
EINGEDENK DESSEN, daß Artikel 236 des Vertrags über die Europäische Wirtschafts- und Währungsunion ein Verfahren für die Aussetzung bestimmter Rechte im Falle einer schwerwiegenden und andauernden Verletzung dieser Grundsätze durch einen Mitgliedstaat vorsieht,
UNTER HINWEIS DARAUF, daß jeder Staatsangehörige eines Mitgliedstaates als Unionsbürger einen besonders Status und besonderen Schutz genießt, die die Mitgliedstaaten gemäß dem Dritten Teil des Vertrags über die Europäische Union gewährleisten,
IN DEM BEWUSSTSEIN, daß der Vertrag über die Europäische Union einen Raum ohne Binnengrenzen errichtet und jedem Unionsbürger das Recht gewährt, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten,
UNTER HINWEIS DARAUF, daß die Frage der Auslieferung von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Union Gegenstand des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 und des aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union geschlossenen Übereinkommens vom 27. September 1996 über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist,
IN DEM WUNSCH, zu verhindern, daß das Asylrecht zu anderen Zwecken als denen, für die es vorgesehen ist, in Anspruch genommen wird,
IN DER ERWÄGUNG, daß das vorliegende Protokoll den Zweck und die Ziele des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 beachtet -
HABEN SICH auf die nachstehenden Bestimmungen GEEINIGT, die dem Vertrag über die Europäische Union beigefügt werden:
Einziger Artikel
In Anbetracht des Niveaus des Schutzes der Grundrechte und Grundfreiheiten, den die Mitgliedstaaten der Europäischen Union gewähren, gelten die Mitgliedstaaten für alle rechtlichen und praktischen Zwecke im Zusammenhang mit Asylfragen als sichere Herkunftsländer für einander. Dementsprechend darf ein Asylantrag eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates von einem anderen Mitgliedstaat nur berücksichtigt oder zur Bearbeitung zugelassen werden,
a) wenn der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehöriger der Antragsteller ist, nach Inkrafttreten dieses Vertrags Artikel 15 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten anwendet und Maßnahmen ergreift, die in seinem Hoheitsgebiet die in der Konvention vorgesehenen Verpflichtungen außer Kraft setzen,
b) wenn das Verfahren des Artikels C.1 Absatz 1 dieses Vertrags eingeleitet worden ist und bis der Rat diesbezüglich einen Beschluß gefaßt hat,
c) wenn der Rat gemäß Artikel C.1 Absatz 1 dieses Vertrags eine schwerwiegende und anhaltende Verletzung der in Artikel C Absatz 1 genannten Grundsätze durch den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehöriger der Antragsteller ist, festgestellt hat;
d) wenn ein Mitgliedstaat in bezug auf den Antrag eines
Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates einseitig einen solchen
Beschluß faßt; in diesem Fall wird der Rat umgehend unterrichtet;
bei der Prüfung des Antrags wird von der Vermutung ausgegangen, daß
der Antrag offensichtlich unbegründet ist, ohne daß die Entscheidungsbefugnis
des Mitgliedstaats je beeinträchtigt wird."
3. "Protokoll über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit
Die HOHEN VERTRAGSPARTEIEN -
ENTSCHLOSSEN, die Bedingungen für die Anwendung der in Artikel 3 b des Vertrags über die Europäische Wirtschafts- und Währungsunion verankerten Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit festzulegen, um die Kriterien für ihre Anwendung zu präzisieren, und die strikte Beachtung und kohärente Anwendung dieser Grundsätze durch alle Organe zu gewährleisten,
IN DEM WUNSCH sicherzustellen, daß Entscheidungen in der Union so bürgernahe wie möglich getroffen werden,
IN ANBETRACHT der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 28. Oktober 1993 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Verfahren zur Anwendung des Subsidiaritätsprinzips -
HABEN BEKRÄFTIGT, daß die Schlußfolgerungen des Europäischen Rates von Birmingham vom 16. Oktober 1992 und das vom Europäischen Rat auf seiner Tagung am 11.-12. Dezember 1992 in Edinburgh vereinbarte Gesamtkonzept für die Anwendung des Subsidiaritätsprinzips weiterhin die Richtschnur für das Handeln der Unionsorgane sowie für die Weiterentwicklung der Anwendung des Subsidiaritätsprinzips bilden werden, und
sind zu diesem Zweck über folgende Bestimmungen übereingekommen, die dem Vertrag über die Europäische Union beigefügt werden:
1. Jedes Organ gewährleistet bei der Ausübung seiner Befugnisse die Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips. Jedes Organ gewährleistet ferner die Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, demzufolge die Maßnahmen der Union nicht über das für die Erreichung der Ziele des Vertrags erforderliche Maß hinausgehen dürfen.
2. Die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit müssen unter Beachtung der allgemeinen Bestimmungen und der Ziele des Vertrags, insbesondere unter voller Wahrung des Besitzstandes der Union und des institutionellen Gleichgewichts, angewandt werden; dabei dürfen die vom Gerichtshof aufgestellten Grundsätze über das Verhältnis zwischen einzelstaatlichem Recht und Unionsrecht nicht berührt werden und sollte Artikel C Absatz 4 dieses Vertrags Rechnung getragen werden, wonach sich die Union mit den Mitteln ausstattet, "die zum Erreichen ihrer Ziele und zur Durchführung ihrer Politiken erforderlich sind."
3. Das Subsidiaritätsprinzip stellt nicht die Befugnisse in Frage, über die die Europäische Union aufgrund des Vertrags entsprechend der Auslegung des Gerichtshofs verfügt. Die in Artikel 3 b Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Wirtschafts- und Währungsunion genannten Kriterien gelten für Bereiche, für die die Union nicht die ausschließliche Zuständigkeit besitzt. Das Subsidiaritätsprinzip ist eine Richtschnur dafür, wie diese Befugnisse auf Unionsebene auszuüben sind. Die Subsidiarität ist ein dynamisches Konzept und sollte unter Berücksichtigung der im Vertrag festgelegten Ziele angewendet werden. Nach dem Subsidiaritätsprinzip kann die Tätigkeit der Union im Rahmen ihrer Befugnisse sowohl erweitert werden, wenn die Umstände dies erfordern, als auch eingeschränkt oder eingestellt werden, wenn sie nicht mehr gerechtfertigt sind.
4. Jeder Vorschlag für Rechtsvorschriften der Union wird begründet, um zu rechtfertigen, daß dabei die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit eingehalten werden; die Feststellung, daß ein Unionsziel besser auf Unionsebene erreicht werden kann, muß auf qualitativen oder - soweit möglich - auf quantitativen Kriterien beruhen.
5. Maßnahmen der Union sind nur gerechtfertigt, wenn beide Bedingungen des Subsidiaritätsprinzips erfüllt sind: die Ziele der in Betracht gezogenen Maßnahmen können nicht ausreichend durch Maßnahmen der Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Verfassungsordnung erreicht werden; sie können daher besser durch Maßnahmen der Union erreicht werden.
Folgende Leitlinien sollten bei der Prüfung der
Frage, ob die obengenannte Voraussetzung erfüllt ist, befolgt werden:
- Der betreffende Bereich weist transnationale Aspekte
auf, die durch Maßnahmen der Mitgliedstaaten nicht ausreichend geregelt
werden können,
- alleinige Maßnahmen der Mitgliedstaaten oder
das Fehlen von gemeinsamen Maßnahmen würde gegen die Anforderungen
des Vertrags (beispielsweise Erfordernis der Korrektur von Wettbewerbsverzerrungen,
der Vermeidung verschleierter Handelsbeschränkungen oder der Stärkung
des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts) verstoßen oder auf
sonstige Weise die Interessen der Mitgliedstaaten erheblich beeinträchtigen,
- Maßnahmen auf Unionsebene würden wegen
ihres Umfangs oder ihrer Wirkungen im Vergleich zu Maßnahmen auf
der Ebene der Mitgliedstaaten deutliche Vorteile mit sich bringen.
6. Für die Maßnahme der Union ist eine möglichst einfache Form zu wählen, wobei jedoch darauf geachtet werden muß, daß das Ziel der Maßnahme in zufriedenstellender Weise erreicht wird und die Maßnahme tatsächlich zur Anwendung gelangt. Die Rechtsetzungstätigkeit der Union sollte über das erforderliche Maß nicht hinausgehen. Dementsprechend wäre unter sonst gleichen Gegebenheiten eine Richtlinie einem Unionsakt und eine Rahmenrichtlinie einer detaillierten Maßnahme vorzuziehen. Richtlinien nach Maßgabe von Artikel E.9 § 1, die jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet sind, in bezug auf das zu erreichende Ziel binden, überlassen den nationalen Behörden die Wahl der Form und der Mittel.
7. Was Art und Umfang des Handelns der Union betrifft, so sollte bei Maßnahmen der Union soviel Raum für nationale Entscheidungen belassen werden, wie dies im Einklang mit dem Ziel der Maßnahme und den Anforderungen des Vertrags möglich ist. Unter Einhaltung der Rechtsvorschriften der Union sollten bewährte nationale Regelungen sowie Struktur und Funktionsweise der Rechtssysteme der Mitgliedstaaten geachtet werden. Gegebenenfalls sollten den Mitgliedstaaten in den gemeinsamen Maßnahmen Alternativen zur Erreichung der Ziele der Maßnahmen angeboten werden, sofern dies mit einer ordnungsgemäßen Durchführung der Maßnahme vereinbar ist.
8. Führt die Anwendung des Subsidiaritätsprinzips dazu, daß ein Tätigwerden der Union unterbleibt, so müssen die Mitgliedstaaten bei ihren Tätigkeiten den allgemeinen Vorschriften des Artikels 5 des Vertrags über die Europäische Wirtschafts- und Währungsunion genügen, indem sie alle geeigneten Maßnahmen zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Vertrag treffen und alle Maßnahmen, welche die Verwirklichung der Ziele des Vertrags gefährden könnten, unterlassen.
9.Unbeschadet ihres Initiativrechts
- sollte die Kommission vor der Unterbreitung von Vorschlägen
für Rechtsvorschriften außer im Falle besonderer Dringlichkeit
oder Vertraulichkeit umfassende Anhörungen durchführen und in
jedem geeigneten Fall Konsultationsunterlagen veröffentlichen;
- die Sachdienlichkeit ihrer Vorschläge unter
dem Aspekt des Subsidiaritätsprinzips begründen, wobei hierzu
erforderlichenfalls in der Begründung des Vorschlags ausführliche
Angaben zu machen wären. Wird eine gemeinsame Maßnahme ganz
oder teilweise aus dem Unionshaushalt finanziert, so ist eine Erläuterung
erforderlich;
- gebührend berücksichtigen, daß die
finanzielle Belastung und der Verwaltungsaufwand der Union, der Regierungen
der Mitgliedstaaten, der örtlichen Behörden, der Wirtschaft und
der Bürger so gering wie möglich gehalten werden und in einem
angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Ziel stehen muß;
- dem Europäischen Rat, dem Rat und dem Europäischen
Parlament jährlich einen Bericht über die Anwendung von Artikel
3 b des Vertrags über die Europäische Wirtschafts- und Währungsunion
vorlegen. Dieser Jahresbericht wäre auch dem Ausschuß der Regionen
und dem Wirtschafts- und Sozialausschuß zuzuleiten.
10. Der Europäische Rat berücksichtigt den Bericht der Kommission nach Nummer 9 vierter Gedankenstrich im Rahmen des Berichts über die Fortschritte der Union, den er gemäß Artikel E.1 dieses Vertrags dem Europäischen Parlament vorzulegen hat.
11. Das Europäische Parlament und der Rat prüfen unter strikter Einhaltung der geltenden Verfahren als Teil der umfassenden Prüfung der Kommissionsvorschläge, ob diese mit Artikel 3 b des Vertrags über die Europäische Wirtschafts- und Währungsunion im Einklang stehen. Dies gilt sowohl für den ursprünglichen Vorschlag der Kommission als auch für vom Europäischen Parlament und vom Rat in Betracht gezogene Änderungen an dem Vorschlag.
12. Das Europäische Parlament wird im Rahmen der Anwendung der Verfahren gemäß Artikeln E.9 §§ 3 und 4 mittels Angabe der Gründe, die den Rat zur Festlegung seines gemeinsamen Standpunkts veranlaßt haben, über die Auffassung des Rates hinsichtlich der Anwendung von Artikel 3 b des Vertrags über die Europäische Wirtschafts- und Währungsunion unterrichtet. Der Rat teilt dem Europäischen Parlament die Gründe mit, weshalb seiner Auffassung nach ein Kommissionsvorschlag vollständig oder teilweise im Widerspruch zu Artikel 3 b des Vertrags über die Europäische Wirtschafts- und Währungsunion steht.
13. Die Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips
wird gemäß den Bestimmungen dieses Vertrags geprüft."
4. "Protokoll zu Artikel J.7 des Vertrags über die Europäische Union
DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN -
IN ANBETRACHT DER NOTWENDIGKEIT, daß die Bestimmungen des Artikels J.7 Nummern 1.2 und 3 des EUV in vollem Umfang umgesetzt werden,
IN ANBETRACHT DER TATSACHE, daß die Politik der Union nach dem Artikel J.7 nicht den besonderen Charakter der Sicherheits- und Verteidigungspolitik bestimmter Mitgliedstaaten berührt, die Verpflichtungen einiger Mitgliedstaaten, die ihre gemeinsame Verteidigung in der NATO verwirklicht sehen, aus dem Nordatlantikvertrag achtet und mit der in jenem Rahmen festgelegten gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik vereinbar ist -
HABEN folgende Bestimmung VEREINBART, die dem Vertrag über die Europäische Union beigefügt wird:
Die Europäische Union erarbeitet binnen eines
Jahres nach Inkrafttreten dieses Protokolls zusammen mit der WEU Regelungen
für eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen der Europäischen
Union und der WEU."
5. "Protokoll über die Organe im Hinblick auf die Erweiterung der Europäischen Union
DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN -
HABEN folgende Bestimmungen VEREINBART, die dem Vertrag über die Europäische Union beigefügt wird:
Artikel 1
Mit dem Inkrafttreten der ersten Erweiterung der Union gehört der Kommission unbeschadet des Artikels E.4 § 3 Absatz 1 dieses Vertrags jeweils ein Staatsangehöriger je Mitgliedstaat an, sofern zu diesem Zeitpunkt die Stimmengewichtung im Rat - sei es durch Neugewichtung oder durch Einführung einer doppelten Mehrheit - in einer für alle Mitgliedstaaten annehmbaren Weise geändert worden ist; zu berücksichtigen sind dabei alle hierfür bedeutsamen Sachverhalte einschließlich der Frage eines Ausgleichs für jene Mitgliedstaaten, die die Möglichkeit aufgeben, ein zweites Mitglied der Kommission zu benennen.
Artikel 2
Spätestens ein Jahr vor dem Zeitpunkt, zu dem
die Zahl der Mitgliedstaaten der Europäischen Union zwanzig überschreiten
wird, wird eine Konferenz der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten
einberufen, um die Bestimmungen der Verträge betreffend die Zusammensetzung
und die Arbeitsweise der Organe umfassend zu überprüfen."
6. "Protokoll über die Rolle der einzelstaatlichen Parlamente in der Europäischen Union
DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN -
EINGEDENK dessen, daß die Kontrolle der jeweiligen Regierungen durch die einzelstaatlichen Parlamente hinsichtlich der Tätigkeiten der Union Sache der besonderen verfassungsrechtlichen Gestaltung und Praxis jedes Mitgliedstaates ist,
IN DEM WUNSCH jedoch, eine größere Beteiligung der einzelstaatlichen Parlamente an den Tätigkeiten der Europäischen Union zu fördern und ihnen bessere Möglichkeiten zu geben, sich zu Fragen, die für sie von besonderem Interesse sein können, zu äußern -
SIND über folgende Bestimmungen ÜBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag über die Europäische Union beigefügt werden:
I. Unterrichtung der Parlamente der Mitgliedstaaten
1. Alle Konsultationsdokumente der Kommission (Grün- und Weißbücher sowie Mitteilungen) werden den Parlamenten der Mitgliedstaaten unverzüglich zugeleitet.
2. Die Vorschläge der Kommission für Rechtsakte wie vom Rat gemäß Artikel E.3 § 6 dieses Vertrags festgelegt, werden rechtzeitig zur Verfügung gestellt, so daß die Regierung jedes Mitgliedstaates dafür Sorge tragen kann, daß ihr einzelstaatliches Parlament sie gegebenenfalls erhält.
3. Zwischen dem Zeitpunkt, zu dem ein Vorschlag für einen Rechtsakt oder ein Vorschlag für eine Maßnahme nach Titel VI Abschnitt 1. dieses Vertrags dem Europäischen Parlament und dem Rat in allen Sprachen von der Kommission unterbreitet wird, und dem Zeitpunkt, zu dem er zur Beschlußfassung entweder zur Annahme als Rechtsakt oder zur Festlegung eines gemeinsamen Standpunktes gemäß Artikel E.9 § 3 oder § 4 auf die Tagesordnung des Rates gesetzt wird, liegt, außer in dringenden Fällen, die in dem Rechtsakt oder gemeinsamen Standpunkt zu begründen sind, ein Zeitraum von sechs Wochen.
II.Konferenz der Europa-Ausschüsse
4.Die am 16./17. November 1989 in Paris gegründete Konferenz der Europa Ausschüsse, im folgenden als "COSAC" bezeichnet, kann jeden ihr zweckmäßig erscheinenden Beitrag für die Organe der EU leisten, und zwar insbesondere auf der Grundlage von Entwürfen für Rechtstexte, deren Übermittlung an die COSAC von den Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten in Anbetracht der behandelten Frage gegebenenfalls einvernehmlich beschlossen wird.
5.Die COSAC kann Vorschläge oder Initiativen im Zusammenhang mit der Errichtung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts prüfen, die möglicherweise unmittelbare Auswirkungen auf die Rechte und Freiheiten des Individuums nach sich ziehen. Das unterrichtet."
Der Vertrag zur Gründung der Europäische Gemeinschaft einschließlich seiner Anhänge und Protokolle wird nach Maßgabe dieses Artikels unter anderem auch mit dem Ziel geändert, die hinfällig gewordenen Bestimmungen der genannten Rechtsinstrumente zu streichen und einigen Bestimmungen entsprechend anzupassen:
A. Der Titel des Vertrags lautet: "Vertrag über die Europäische Wirtschafts- und Währungsunion".
B. Im gesamten Vertrag einschließlich der beigefügten Protokolle gilt folgendes:
1. der Ausdruck "Europäische Gemeinschaft" oder "Gemeinschaft" wird durch das Kürzel "EWWU" ersetzt.
2. die Bezugnahme auf "Artikel 189b" wird zu "Artikel E.9 § 3 des Vertrags über die Europäische Union".
3. Die Bezugnahme auf "Artikel 189c" wird zu "Artikel E.9 § 4 des Vertrags über die Europäische Union".
4. Die Bezugnahme auf die "Artikel 169 und 170" wird zu "Artikel E.5 §§ 7 und 8 des Vertrags über die Europäische Union".
5. Die Bezugnahme auf "Artikel 192" wird zu "Artikel E.10 des Vertrags über die Europäische Union".
C. Die Präambel wird wie folgt geändert:
a) nach dem dritten Erwägensgrund wird folgender
Wortlaut eingefügt:
"ENTSCHLOSSEN, die höchstmögliche Hebung
der Lebens- und Beschäftigungsbedingungen ihrer Völker als wesentliches
Ziel anzustreben.".
b) die Worte "HABEN BESCHLOSSEN, eine Europäische Gemeinschaft zu gründen; sie haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt: " werden gestrichen.
c) die Liste der Staatschefs und ihrer Bevollmächtigten wird gestrichen.
d) der abschließende Satz "DIESE SIND nach Austausch ihrer als gut und gehörig befundenen Vollmachten wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN" wird durch den Wortlaut "SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN:" ersetzt.
D. Im Ersten Teil "Grundsätze" gilt folgendes:
1. In Artikel 1 wird der Ausdruck "Europäische Gemeinschaft" ersetzt durch den Wortlaut: "Europäische Wirtschafts- und Währungsunion, nachfolgend "EWWU" bezeichnet".
2. Artikel 2 erhält folgende Fassung:
Aufgabe der EWWU ist es, durch die Errichtung eines Gemeinsamen Marktes und einer Wirtschafts- und Währungsunion sowie durch die Durchführung der in den Artikeln 3 und 3 a genannten gemeinsamen Politiken und Maßnahmen eine harmonische, ausgewogene und nachhaltige Entwicklung des Wirtschaftslebens innerhalb der Union, ein hohes Beschäftigungsniveau, ein hohes Maß an sozialem Schutz, ein beständiges, nichtinflationäres und umweltverträgliches Wachstum, einen hohen Grad an Wettbewerbsfähigkeit und Konvergenz der Wirtschaftsleistungen, die Gleichstellung von Männern und Frauen, die Hebung der Lebenshaltung und der Lebensqualität, den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt und die Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten zu fördern."
5. Artikel 3 wird wie folgt geändert:
a) Buchstabe a. erhält folgende Fassung:
"a. das Verbot von Zöllen und mengenmäßigen
Beschränkungen bei der Ein- und Ausfuhr von Waren sowie aller sonstigen
Maßnahmen gleicher Wirkung zwischen den Mitgliedstaaten;"
b) nach dem Buchstaben h) wird folgender Buchstabe neu
eingefügt:
"i. die Förderung der Koordinierung der Beschäftigungspolitik
der Mitgliedstaten im Hinblick auf die Verstärkung ihrer Wirksamkeit
durch die Entwicklung einer koordinierten Beschäftigungsstrategie."
c) die Buchstaben i. bis t. werden neu und fortlaufend bezeichnet.
6. In Artikel 3 a Absatz 2 wird das Kürzel "ECU" durch die Bezeichnung "EURO" ersetzt.
7. Nach dem Artikel 3 b werden folgende Artikel neu eingefügt:
Die Erfordernisse des Umweltschutzes müssen bei
der Festlegung und Durchführung der in Artikel 3 genannten Politiken
und Maßnahmen der EWWU insbesondere zur Förderung einer nachhaltigen
Entwicklung einbezogen werden.
Bei allen in Artikel 3 genannten Tätigkeiten wirkt die EWWU darauf hin, Ungleichheiten zu beseitigen und die Gleichstellung von Männern und Frauen zu fördern."
8. Artikel 4 erhält folgende Fassung:
Die der EWWU zugewiesenen Aufgaben werden durch die Organe der Europäischen Union wahrgenommen.
Jedes Organ handelt nach Maßgabe der ihm in diesem Vertrag und dem Vertrag über die Europäische Union zugewiesenen Befugnisse."
9. Nach dem Artikel 5 wird folgender Artikel eingefügt:
(1) Die Mitgliedstaaten, die beabsichtigen, untereinander
eine engere Zusammenarbeit zu begründen, können vorbehaltlich
der Artikel D.1 und D.2 des Vertrags über die Europäische Union
ermächtigt werden, die in diesem Vertrag und im Vertrag über
die Europäische Union vorgesehenen Organe, Verfahren und Mechanismen
in Anspruch zu nehmen, sofern die beabsichtigte Zusammenarbeit
a) keine in die ausschließliche Zuständigkeit
der EWWU fallenden Bereiche betrifft;
b) die gemeinschaftlichen Politiken, -aktionen und
-programme nicht beeinträchtigt;
c) keine Diskriminierung zwischen Staatsangehörigen
der Mitgliedstaaten beinhaltet;
d) die der EWWU durch diesen Vertrag zugewiesenen Befugnisse
nicht überschreitet;
e) und keine Diskriminierung und keine Beschränkung
des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellt und die Wettbewerbsbedingungen
zwischen den Mitgliedstaaten nicht verzerrt.
(2) Die Ermächtigung nach Absatz 1 wird vom Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Europäischen Parlaments erteilt.
Erklärt ein Mitglied des Rates, daß es aus wichtigen Gründen der nationalen Politik, die es auch nennen muß, eine mit qualifizierter Mehrheit zu erteilende Ermächtigung abzulehnen beabsichtigt, so erfolgt keine Abstimmung. Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit verlangen, daß die Frage zur einstimmigen Beschlußfassung an den Europäischen Rat verwiesen wird.
Die Mitgliedstaaten, die beabsichtigen, eine engere Zusammenarbeit gemäß Absatz 1 zu begründen, können einen Antrag an die Kommission richten, die dem Rat einen entsprechenden Vorschlag vorlegen kann. Legt die Kommission keinen Vorschlag vor, so unterrichtet sie die betroffenen Mitgliedstaaten und gibt ihre Gründe dafür an.
(3) Ein Mitgliedstaat, der sich der Zusammenarbeit gemäß diesem Artikel anschließen will, teilt dies dem Rat und der Kommission mit; die Kommission legt dem Rat binnen drei Monaten nach Eingang der Mitteilung eine Stellungnahme dazu vor. Innerhalb von vier Monaten vom Tag der Mitteilung an gerechnet beschließt die Kommission über den Antrag und über etwaige spezifische Regelungen, die sie für notwendig hält.
(4) Die für die Durchführung der Tätigkeiten im Rahmen der Zusammenarbeit erforderlichen Rechtsakte und Beschlüsse unterliegen allen einschlägigen Bestimmungen dieses Vertrags, sofern in diesem Artikel und in den Artikeln D.1 und D.2 des Vertrags über die Europäische Union nichts anderes vorgesehen ist.
(5) Dieser Artikel läßt das Protokoll zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union unberührt."
10. Nach dem Artikel 6 wird folgender Artikel eingefügt:
Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Vertrags kann der Rat im Rahmen der durch den Vertrag gegebenen Zuständigkeiten der EWWU auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments einstimmig geeignete Vorkehrungen treffen, um Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder des Glaubens, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung zu bekämpfen."
11. Artikel 7 wird aufgehoben.
12. Artikel 7 a wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2 werden mit "(1)" und "(2)" nummeriert.
b) In Absatz 1 werden folgende Bezugnahmen gestrichen "7 b", "Artikel 70 Absatz 1" sowie "und 100 b"; vor der Erwähnung des Artikels 100 a wird das Komma durch das Wort "und" ersetzt.
c) Es wird ein Absatz 3 mit folgendem Wortlaut angefügt:
"(3) Der Rat legt mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag
der Kommission die Leitlinien und Bedingungen fest, die erforderlich sind,
um in allen betroffenen Sektoren einen ausgewogenen Fortschritt zu gewährleisten."
13. Artikel 7 b wird aufgehoben.
14. Nach dem Artikel 7 c wird folgender Artikel neu eingefügt:
Unbeschadet der Artikel 77, 90 und 92 und in Anbetracht des Stellenwerts, den Dienste von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse innerhalb der gemeinsamen Werte der Union einnehmen, sowie ihrer Bedeutung bei der Förderung des sozialen und territorialen Zusammenhalts tragen die EWWU und die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse im Anwendungsbereich dieses Vertrags dafür Sorge, daß die Grundsätze und Bedingungen für das Funktionieren dieser Dienste so gestaltet sind, daß sie ihren Aufgaben nachkommen können."
E. Der Zweite Teil mit den Artikeln 8 bis 8 e wird aufgehoben.
F. Im Dritten Teil "Die Politiken der Gemeinschaft" gilt folgendes:
1. Die Überschrift "Die Politiken der Gemeinschaft" wird geändert in "Die Politiken der Europäischen Union im Binnenmarkt"
2. In Artikel 9 Absatz 2 werden die Worte "Kapitel I. Abschnitt 1 und Kapitel 2" ersetzt durch "Artikel 12 und Kapitel 2".
3. In Artikel 10 wird Absatz 2 gestrichen und in Absatz 1 entfällt die Numerierung.
4. Artikel 11 wird aufgehoben.
5. In Kapitel 1, "DIE ZOLLUNION", wird die Überschrift "Abschnitt 1 - Die Abschaffung der Zölle zwischen den Mitgliedstaaten" gestrichen.
6. Artikel 12 erhält folgende Fasung:
Ein- und Ausfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung zwischen den Mitgliedstaaten sind verboten. Dieses Verbot gilt auch für Finanzzölle."
7. Die Artikel 13 bis 17 werden aufgehoben.
8. Die Überschrift "Abschnitt 2 - Die Aufstellung eines Gemeinsamen Zolltarifs" wird gestrichen.
9. Die Artikel 18 bis 26 werden aufgehoben.
10. Artikel 27 erhält unter Aufhebung des bisherigen
Wortlauts folgende Fassung:
Der Rat trifft im Rahmen des Geltungsbereichs dieses Vertrags gemäß dem Verfahren des Artikels E.9 § 3 des Vertrags über die Europäische Union Maßnahmen zum Ausbau der Zusammenarbeit im Zollwesen zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission. Die Anwendung des Straf- und Prozeßrechts der Mitgliedstaaten bleibt von diesen Maßnahmen unberührt."
11. Artikel 28 erhält folgende Fassung:
Der Rat legt die Sätze des Gemeinsamen Zolltarifs mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission fest."
12. Im Einleitungsteil von Artikel 29 werden die Worte "aufgrund dieses Abschnitts" ersetzt durch: "Verbot von mengenmäßigen Beschränkungen".
13. Im Titel von Kapitel 2 werden die Worte "Beseitigung der mengenmäßigen Beschränkungen" ersetzt durch: "Verbot von mengenmäßigen Beschränkungen".
14. In Artikel 30 werden die Worte "unbeschadet der nachfolgenden Bestimmungen" gestrichen.
15. Die Artikel 31, 32 und 33 werden aufgehoben.
16. Artikel 34 Absatz 2 wird gestrichen und in Absatz 1 entfällt die Numerierung.
17. Artikel 35 wird aufgehoben.
18. In Artikel 36 werden die Worte "Die Bestimmungen der Artikel 30 bis 34" ersetzt durch: "Die Bestimmungen der Artikel 30 und 34".
19. Artikel 37 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Unterabsatz 1 werden die Worte "schrittweise" und "am Ende der Übergangszeit" gestrichen.
b) In Absatz 2 werden die Worte "die Abschaffung der Zölle" ersetzt durch: "das Verbot der Zölle".
c) Die Absätze 3, 5 und 6 werden gestrichen und Absatz 4 wird zu Absatz 3.
d) In dem neuen Absatz 3 wird der Satzteil "hierbei sind die im Zeitablauf möglichen Anpassungen und erforderlichen Spezialisierungen zu berücksichtigen" gestrichen und das Semikolon vor diesem Satzteil wird durch einen Punkt ersetzt.
20. Artikel 38 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 wird die Bezugnahme auf "Anhang II" zu "Angang I" und Satz 2, der mit "Binnen zwei Jahren ..." beginnt, wird gestrichen.
b) In Absatz 4 werden die Worte "der Mitgliedstaaten" gestrichen.
21. Artikel 40 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird gestrichen und die Absätze 2, 3 und 4 werden zu den Absätzen 1, 2 und 3.
b) In dem neuen Absatz 2 wird die Bezugnahmen auf "Absatz 2" zu "Absatz 1".
c) In dem neuen Absatz 3 wird die Bezugnahme auf "Absatz 2" zu "Absatz 1".
22. Artikel 43 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Unterabsatz 3 werden die Worte "während der beiden ersten Stufen einstimmig und danach" gestrichen.
b) In den Absätzen 2 und 3 wird die Bezugnahme auf "Artikel 40 Absatz 2" ersetzt durch : "Artikel 40 Absatz 1".
23. Die Artikel 44 und 45 sowie Artikel 47 werden aufgehoben.
24. Artikel 48 Abstz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Innerhalb der Europäischen Union ist die Freizügigkeit der Arbeitnehmer gewährleistet."
25. Artikel 49 wird wie folgt geändert:
a) Im Eingangsteil werden die Worte "Unmittelbar nach Inkrafttreten dieses Vertrags trifft der Rat ..." ersetzt durch: "Der Rat trifft ..." und das Wort "fortschreitend" wird gestrichen.
b) In den Buchstaben b und c werden jeweils die Worte "planmäßig fortschreitende" gestrichen.
26. In Artikel 52 Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "werden während der Übergangszeit nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen schrittweise aufgehoben" ersetzt durch: "sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verboten".
27. Artikel 53 wird aufgehoben.
28. Artikel 54 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird gestrichen und die Absätze 2 und 3 werden zu den Absätzen 1 und 2.
b) In dem neuen Absatz 1 werden die Worte "zur Verwirklichung des allgemeinen Programms oder - falls ein solchen nicht besteht - zur Durchführung einer Stufe der Niederlassungsfreiheit" ersetzt durch: "zur Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit".
29. Artikel 56 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Der Rat erläßt Richtlinien für die Koordinierung der genannten Vorschriften. Der Rat beschließt einstimmig auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments über Rochtlinien zur Koordinierung der Vorschriften, die in mindestens einem Mitgliedstaat in den Bereich der Gesetzgebung fallen. Im übrigen beschließt der Rat nach dem Verfahren des Artikels E.9 § 3 des Vertrags über die Europäische Union"
30. In Artikel 57 Absatz 2 werden die Worte "vor dem Ende der Übergangszeit" gestrichen.
30a. In Artikel 59 Absatz 1 werden die Worte "werden während der Übergangszeit nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen schrittweise aufgehoben" ersetzt durch: "sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verboten".
31. In Artikel 61 Absatz 2 werden die Worte "mit der schrittweisen Liberalisierung des Kapitalverkehrs" ersetzt durch: "mit der Liberalisierung des Kapitalverkehrs".
32. Artikel 62 wird aufgehoben.
33. Artikel 63 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird gestrichen und die Absätze 2 und 3 werden zu den Absätzen 1 und 2.
b) In dem neuen Absatz 1 werden die Worte "Der Rat erläßt bis zum Ende der ersten Stufe einstimmig und danach mit qualifizierter Mehrheit" ersetzt durch: " Der Rat erläßt mit qualifizierter Mehrheit"; die Worte "Richtlinien zur Verwirklichung des allgemeinen Programms oder - falls ein solches nicht besteht - zur Durchführung einer Liberalisierungsstufe für eine bestimmte Dienstleistung" werden ersetzt durch: "Richtlinien zur Liberalisierung einer bestimmten Dienstleistung".
c) In dem neuen Absatz 2 werden die Worte "in den Absätzen 1 und 2 genannten" ersetzt durch: "in Absatz 1 genannten".
34. In Artikel 64 Absatz 1 wird die Bezugnahme auf "Artikel 63 Absatz 2" ersetzt durch: "Artikel 63 Absatz 1".
35. Die Artikel 67 bis 73 a, Artikel 73 e sowie Artikel 73 h werden aufgehoben.
36. Artikel 75 Absatz 2 wird gestrichen und Absatz 3 wird zu Absatz 2.
37. In Artikel 76 werden die Worte "bei Inkrafttreten dieses Vertrags" ersetzt durch: "am 1. Januar 1958 oder, im Falle später beigetretener Staaten, zum Zeitpunkt ihres Beitritts".
38. Artikel 79 wird wie folgt geändert:
a) in Absatz 1 werden die Worte "spätestens vor dem Ende der zweiten Stufe" gestrichen.
b) In Absatz 3 werden die Worte "Binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Vertrags trifft der Rat ..." ersetzt durch: "Der Rat trifft ..".
39. In Artikel 80 Absatz 1 werden die Worte "Mit Beginn der zweiten Stufe sind im Verkehr innerhalb der Gemeinschaft die von einem Mitgliedstaat ..." ersetzt durch: "Im Verkehr innerhalb der EWWU sind die von einem Mitgliedstaat ...".
40. In Artikel 83 werden die Worte "die Befugnisse der fachlichen Gruppe Verkehr des Wirtschafts- und Sozialausschusses" ersetzt durch: "die Befugnisse des Wirtschafts- und Sozialausschusses".
41. In Artikel 84 Absatz 2 Unterabsatz 2 werden die Worte "Verfahrensvorschriften des Artikels 75 Absätze 1 und 3" ersetzt durch: "Verfahrensvorschriften des Artikels 75".
42. In Artikel 87 werden die beiden Unterabsätze des Absatzes 1 zu einem einzigen Absatz zusammengefaßt; dieser neue Absatz hat folgende Fassung:
"(1) Die zweckdienlichen Verordnungen oder Richtlinien zur Verwirklichung der in den Artikeln 85 und 86 niedergelegten Grundsätze werden vom Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlage der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments beschlossen."
42a. In Artikel 89 Absatz 1 werden die Worte ", sobald sie ihre Tätigkeit aufgenommen hat," gestrichen.
43. Nach Artikel 90 wird die Überschrift "Abschnitt 2 - Dumping" gestrichen.
44. Artikel 91 wird aufgehoben.
45. Vor Artikel 92 wird die Überschrift "Abschnitt 3" ersetzt durch: "Abschnitt 2".
46. In Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c. wird der mit "Beihilfen für den Schiffbau" beginnende und mit "schrittweise abgebaut" endende Satz gestrichen; der rechtliche Text von Buchstabe c. endet mit einem Semikolon.
47. Artikel 95 Absatz 3 wird gestrichen.
48. Artikel 97 wird aufgehoben
49. Artikel 100 a erhält folgende Fassung:
(1) Soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist, gilt abweichend von Artikel 100 für die Verwirklichung der Ziele des Artikels 7 a die nachstehende Regelung. Der Rat erläßt gemäß dem Verfahren des Artikels E.9 § 3 des Vertrags über die Europäische Union und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses die Maßnahmen zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, welche die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarktes zum Gegenstand haben.
(2) Absatz 1 gilt nicht für die Bestimmungen über die Steuern, die Bestimmungen über die Freizügigkeit und die Bestimmungen über die Rechte und Interessen der Arbeitnehmer.
(3) Die Kommission geht in ihren Vorschlägen nach Absatz 1 in den Bereichen Gesundheit, Sicherheit, Umweltschutz und Verbraucherschutz von einem hohen Schutzniveau aus und berücksichtigt dabei insbedondere alle neuen auf wissenschaftlichen Daten gestützte Entwicklungen.
Im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse streben das Europäische Parlament und der Rat dieses Ziel ebenfalls an.
(4) Hält es ein Mitgliedstaat, wenn der Rat oder die Kommission eine Harmonisierungsmaßnahme erlassen hat, für erforderlich, einzelstaatliche Bestimmungen beizubehalten, die durch wichtige Erfordernisse im Sinne des Artikels 36 oder in bezug auf den Schutz der Arbeitsumwelt oder den Umweltschutz gerechtfertigt sind, so teilt er diese Bestimmungen der Kommission mit.
(5) Unbeschadet des Absatzes 4 teilt ein Mitgliedstaat, der es nach dem Erlaß einer Harmonisierungsmaßnahme durch den Rat oder die Kommission für erforderlich hält, einzelstaatliche, auf neue wissenschaftliche Erkenntnisse gestützte Bestimmungen zum Schutz der Umwelt oder der Arbeitsumwelt aufgrund eines spezifischen Problems, das sich in diesem Staat nach dem Erlaß der Harmonisierungsmaßnahme ergibt, einzuführen, die in Aussicht genommenen Bestimmungen sowie die Gründe für ihre Einführung der Kommission mit.
(6) Die Kommission beschließt binnen sechs Monaten nach der Mitteilung gemäß Absatz 4 und Absatz 5, die betreffenden einzelstaatlichen Bestimmungen zu billigen oder abzulehnen, nachdem sie sich vergewissert hat, daß sie kein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung und keine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen und das Funktionieren des Binnenmarkts nicht behindern. Trifft die Kommission innerhalb dieses Zeitraums keine Entscheidung, so gelten die in den Absätzen 4 und 5 genannten einzelstaatlichen Bestimmungen als gebilligt.
Die Kommission kann, sofern dies aufgrund des schwierigen Sachverhalts gerechtfertigt ist und keine Gefahr für die menschliche Gesundheit besteht, dem betreffenden Mitgliedstaat mitteilen, daß der in diesem Absatz genannte Zeitraum gegebenenfalls um einen zusätzlichen Zeitraum von bis zu sechs Monaten verlängert wird.
(7) Wird es einem Mitgliedstaat nach Absatz 6 gestattet, einzelstaatliche, von der Harmonisierungsmaßnahme abweichende Bestimmungen beizubehalten oder einzuführen, prüft die Kommission unverzüglich, ob eine Anpassung dieser Maßnahme vorzuschlagen ist.
(7a) Wirft ein Mitgliedstaat in einem Bereich, der zuvor bereits Gegenstand von Harmonisierungsmaßnahmen war, ein spezielles gesundheitspolitisches Problem auf, so teilt er dies der Kommission mit, die dann umgehend prüft, ob es geboten ist, dem Rat entsprechende Maßnahmen vorzuschlagen.
(8) In Abweichung von dem Verfahren des Artikels E.5 §§ 7 und 8 des Vertrags über die Europäische Union kann die Kommission oder ein Mitgliedstaat den Gerichtshof unmittelbar anrufen, wenn die Kommission oder der Staat der Auffassung ist, daß ein anderer Mitgliedstaat die in diesem Artikel vorgesehenen Befugnisse mißbraucht.
(9) Die vorgenannten Harmonisierungsmaßnahmen sind in geeigneten Fällen mit einer Schutzklausel verbunden, die die Mitgliedstaaten ermächtigt, aus einem oder mehreren der in Artikel 36 genannten nichtwirtschaftlichen Gründe vorläufige Maßnahmen zu treffen, die einem gemeinsamen Kontrollverfahren unterliegen."
50. Die Artikel 100b, 100c und 100d werden aufgehoben.
51. In Artikel 101 Absatz 2 werden die Worte "so erläßt der Rat während der ersten Stufe einstimmig und danach mit qualifizierter Mehrheit" ersetzt durch: "so erläßt der Rat mit qualifizierter Mehrheit".
52. Artikel 109 f wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Unterabsatz 2 werden die Worte "auf Empfehlung des Ausschusses der Präsidenten der Zentralbanken der Mitgliedstaaten (im folgenden als "Ausschuß der Präsidenten der Zentralbanken" bezeichnet) bzw. des Rates der EWI" ersetzt durch: "auf Empfehlung des Rates der EWI",
b) In Absatz 1 wird Unterabsatz 4 mit dem Wortlaut "Der Ausschuß der Präsidenten der Zentralbanken wird mit Beginn der zweiten Stufe aufgelöst." gestrichen.
c) In Absatz 8 wird Unterabsatz 2 mit dem Wortlaut "In den Fällen, in denen dieser Vertrag eine beratende Funktion für das EWI vorsieht, ist vor dem 1. Januar 1994 unter diesem der Ausschuß der Präsidenten der Zentralbanken zu verstehen." gestrichen.
53. Nach Artikel 109 m wird folgender Titel neu eingefügt:
Artikel 109n
Die Mitgliedstaaten und die EWWU arbeiten gemäß
diesem Titel auf die Entwicklung einer koordinierten Beschäftigungsstrategie
und insbesondere die Förderung der Qualifizierung, Ausbildung und
Flexibilität der Arbeitnehmer sowie der Anpassung der Arbeitsmärkte
an die Erfordernisse des wirtschaftlichen Wandels hin, um die Ziele des
Artikels B des Vertrags über die Europäische Union und des Artikels
2 des vorliegenden Vertrags zu erreichen.
(1) Die Mitgliedstaaten tragen durch ihre Beschäftigungspolitik in Übereinstimmung mit den gemäß Artikel 103 Absatz 2 verabschiedeten Grundzügen der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der zur Erreichung der in Artikel 109n genannten Ziele bei.
(2) Die Mitgliedstaaten betrachten die Förderung
der Beschäftigung als Angelegenheit von gemeinsamem Interesse und
stimmen ihre diesbezüglichen Tätigkeiten nach Maßgabe des
Artikels 109q im Rat aufeinander ab, wobei die einzelstaatlichen Gepflogenheiten
in bezug auf die Verantwortung der Sozialpartner berücksichtigt werden.
(1) Die Union trägt zu einem hohen Beschäftigungsniveau bei, indem sie die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten fördert und deren Maßnahmen in diesem Bereich unterstützt und erforderlichenfalls ergänzt. Hierbei wird die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten geachtet.
(2) Das Ziel eines hohen Beschäftigungsniveaus
ist bei der Festlegung und Durchführung der gemeinsamen Politik und
gemeinsamer Maßnahmen zu berücksichtigen.
(1) Anhand eines gemeinsamen Jahresberichts des Rates und der Kommission prüft der Europäische Rat jährlich die Beschäftigungslage in der EWWU und nimmt hierzu entsprechende Schlußfolgerungen an.
(2) Anhand der Schlußfolgerungen des Europäischen Rates legt der Rat auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments, des Wirtschafts- und Sozialausschusses, des Ausschusses der Regionen und des in Artikel 109s genannten Beschäftigungsausschusses jährlich mit qualifizierter Mehrheit Leitlinien fest, die die Mitgliedstaaten in ihrer Beschäftigungspolitik berücksichtigen. Diese Leitlinien müssen mit den gemäß Artikel 103 Absatz 2 verabschiedeten Grundzügen vereinbar sein.
(3) Jeder Mitgliedstaat übermittelt dem Rat und der Kommission jährlich einen Bericht über die wichtigsten Maßnahmen, die er zur Verwirklichung seiner Beschäftigungspolitik anhand der beschäftigungspolitischen Leitlinien nach Absatz 2 getroffen hat.
(4) Anhand der in Absatz 3 genannten Berichte und nach Stellungnahme des Beschäftigungsausschusses unterzieht der Rat die Durchführung der Beschäftigungspolitik der Mitgliedstaaten im Lichte der beschäftigungspolitischen Leitlinien jährlich einer Prüfung. Der Rat kann dabei auf Empfehlung der Kommission mit qualifizierter Mehrheit Empfehlungen an die Mitgliedstaaten richten, wenn er dies aufgrund der Ergebnisse dieser Prüfung für angezeigt hält.
(5) Auf der Grundlage der Ergebnisse der genannten Prüfung erstellen der Rat
und die Kommission einen gemeinsamen Jahresbericht für den Europäischen Rat über
die Beschäftigungslage in der EWWU und über die Umsetzung der
beschäftigungspolitischen Leitlinien.
Der Rat kann, sofern er dies für angezeigt hält, nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen nach dem Verfahren des Artikels E.9 § 3 des Vertrags über die Europäische Union Anreize beschließen zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und zur Unterstützung ihrer Beschäftigungsmaßnahmen durch Initiativen, die darauf abzielen, den Austausch von Informationen und bewährten Praktiken zu entwickeln, vergleichende Analysen und Gutachten bereitzustellen sowie innovative Ansätze zu fördern und Erfahrungen zu evaluieren, und zwar insbesondere durch den Rückgriff auf Pilotprojekte.
Diese Maßnahmen schließen keinerlei Harmonisierung
der Rechtsvorschriften und sonstigen Regelungen der Mitgliedstaaten ein.
Der Rat setzt nach Anhörung des Europäischen Parlaments einen Beschäftigungsausschuß mit beratender Funktion zur Förderung der Koordinierung der Beschäftigungs- und Arbeitsmarktpolitik der Mitgliedstaaten ein. Der Ausschuß hat folgende Aufgaben:
- Er verfolgt die Beschäftigungslage und die Beschäftigungspolitik in den Mitgliedstaaten und der EWWU;
- er gibt unbeschadet des Artikels E.3 § 6 des Vertrags über die Europäische Union auf Ersuchen des Rates oder der Kommission oder von sich aus Stellungnahmen ab und trägt zur Vorbereitung der in Artikel 109q genannten Beratungen des Rates bei.
Bei der Erfüllung seines Auftrags hört der Ausschuß die Sozialpartner.
Die Mitgliedstaaten und die Kommission entsenden je zwei Mitglieder in den Ausschuß."
54. Artikel 112 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Unterabsatz 1 werden die Worte "vor dem Ende der Übergangszeit" gestrichen.
b) In Absatz 1 Unterabsatz 2 werden die Worte "erläßt der Rat die hierzu erforderlichen Richtlinien, und zwar bis zum Ende der zweiten Stufe einstimmig, danach mit qualifizierter Mehrheit." ersetzt durch: "erläßt der Rat die hierzu erforderlichen Richtlinien mit qualifizierter Mehrheit."
55. Artikel 113 wird folgender Absatz angefügt:
" (5) Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments durch einstimmigen Beschluß die Anwendung der Absätze 1 und 4 auf die internationalen Verhandlungen und Übereinkünfte über Dienstleistungen und Rechte des geistigen Eigentums ausdehnen, sofern sie durch diese Absätze nicht erfaßt sind."
56. Die Artikel 117 bis 120 erhalten folgende Fassung:
Die EWWU und die Mitgliedstaaten verfolgen eingedenk der sozialen Grundrechte, wie sie in der am 18. Oktober 1961 in Turin unterzeichneten Europäischen Sozialcharta und in der Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer von 1989 festgelegt sind, folgende Ziele: die Förderung der Beschäftigung, die Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen, um dadurch auf dem Wege des Fortschritts ihre Angleichung zu ermöglichen, einen angemessenen sozialen Schutz, den sozialen Dialog, die Entwicklung des Arbeitskräftepotentials im Hinblick auf ein dauerhaft hohes Beschäftigungsniveau und die Bekämpfung von Ausgrenzungen.
Zu diesem Zweck führen die EWWU und die Mitgliedstaaten Maßnahmen durch, die der Vielfalt der einzelstaatlichen Gepflogenheiten, insbesondere in den vertraglichen Beziehungen, sowie der Notwendigkeit, die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft der EWWU zu erhalten, Rechnung tragen.
Sie sind der Auffassung, daß sich eine solche
Entwicklung sowohl aus dem eine Abstimmung der Sozialordnungen begünstigenden
Wirken des Gemeinsamen Marktes als auch aus den in diesem Vertrag vorgesehenen
Verfahren sowie aus der Angleichung ihrer Rechts- und Verwaltungsvorschriften
ergeben wird.
(1) Zur Verwirklichung der Ziele des Artikels 117 unterstützt
und ergänzt die EWWU die Tätigkeit der Mitgliedstaaten auf folgenden
Gebieten:
- Verbesserung insbesondere der Arbeitsumwelt zum Schutz
der Gesundheit und der Sicherheit der Arbeitnehmer,
- Arbeitsbedingungen,
- Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer,
- Eingliederung der aus dem Arbeitsmarkt ausgegrenzten
Personen, unbeschadet des Artikels 127;
- Chancengleichheit von Männern und Frauen auf
dem Arbeitsmarkt und Gleichbehandlung am Arbeitsplatz.
(2) Zu diesem Zweck kann der Rat unter Berücksichtigung der in den einzelnen Mitgliedstaaten bestehenden Bedingungen und technischen Regelungen durch Richtlinien Mindestvorschriften erlassen, die schrittweise anzuwenden sind. Diese Richtlinien sollen keine verwaltungsmäßigen, finanziellen oder rechtlichen Auflagen vorschreiben, die der Gründung und Entwicklung von kleinen und mittleren Unternehmen entgegenstehen.
Der Rat beschließt gemäß dem Verfahren des Artikels E.9 § 3 des Vertrags über die Europäische Union nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses.
Der Rat kann zur Bekämpfung sozialer Ausgrenzung gemäß diesem Verfahren Maßnahmen annehmen, die dazu bestimmt sind, die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten durch Initiativen zu fördern, die die Verbesserung des Wissensstandes, die Entwicklung des Austauschs von Informationen und der bewährtesten Verfahren, die Förderung innovativer Ansätze und die Bewertung von Erfahrungen zum Ziel haben.
(3) In folgenden Bereichen beschließt der Rat
dagegen einstimmig auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des
Europäischen Parlaments und des Wirtschafts- und Sozialausschusses:
- soziale Sicherheit und sozialer Schutz der Arbeitnehmer,
- Schutz der Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsvertrags,
- Vertretung und kollektive Wahrnehmung der Arbeitnehmer-
und Arbeitgeberinteressen, einschließlich der Mitbestimmung, vorbehaltlich
des Absatzes 6,
- Beschäftigungsbedingungen der Staatsangehörigen
dritter Länder, die sich rechtmäßig im Gebiet der Gemeinschaft
aufhalten,
- finanzielle Beiträge zur Förderung der Beschäftigung
und zur Schaffung von Arbeitsplätzen, und zwar unbeschadet der Bestimmungen
über den Sozialfonds.
(4) Ein Mitgliedstaat kann den Sozialpartnern auf deren gemeinsamen Antrag die Durchführung von aufgrund der Absätze 2 und 3 angenommenen Richtlinien übertragen.
In diesem Fall vergewissert sich der Mitgliedstaat, daß die Sozialpartner spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem eine Richtlinie nach Artikel 189 umgesetzt sein muß, im Weg einer Vereinbarung die erforderlichen Vorkehrungen getroffen haben; dabei hat der Mitgliedstaat alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um jederzeit gewährleisten zu können, daß die durch diese Richtlinie vorgeschriebenen Ergebnisse erzielt werden.
(5) Die aufgrund dieses Artikels erlassenen Bestimmungen hindern einen Mitgliedstaat nicht daran, strengere Schutzmaßnahmen beizubehalten oder zu treffen, die mit dem Vertrag vereinbar sind.
(6) Dieser Artikel gilt nicht für das Arbeitsentgelt,
das Koalitionsrecht, das Streikrecht sowie das Aussperrungsrecht.
(1) Die Kommission hat die Aufgabe, die Anhörung der Sozialpartner auf Unionsebene zu fördern, und erläßt alle zweckdienlichen Maßnahmen, um den Dialog zwischen den Sozialpartnern zu erleichtern, wobei sie für Ausgewogenheit bei der Unterstützung der Parteien sorgt.
(2) Zu diesem Zweck hört die Kommission vor Unterbreitung von Vorschlägen im Bereich der Sozialpolitik die Sozialpartner zu der Frage, wie eine gemeinsame Aktion gegebenenfalls ausgerichtet werden sollte.
(3) Hält die Kommission nach dieser Anhörung eine gemeinschaftliche Maßnahme für zweckmäßig, so hört sie die Sozialpartner zum Inhalt des in Aussicht genommenen Vorschlags. Die Sozialpartner übermitteln der Kommission eine Stellungnahme oder gegebenenfalls eine Empfehlung.
(4) Bei dieser Anhörung können die Sozialpartner
der Kommission mitteilen, daß sie den Prozeß nach Artikel 118
b in Gang setzen wollen. Die Dauer des Verfahrens darf höchstens neun
Monate betragen, sofern die betroffenen Sozialpartner und die Kommission
nicht gemeinsam eine Verlängerung beschließen.
(1) Der Dialog zwischen den Sozialpartnern auf Unionsebene kann, falls sie es wünschen, zur Herstellung vertraglicher Beziehungen, einschließlich des Abschlusses von Vereinbarungen, führen.
(2) Die Durchführung der auf Unionsebene geschlossenen Vereinbarungen erfolgt entweder nach den jeweiligen Verfahren und Gepflogenheiten der Sozialpartner und der Mitgliedstaaten oder - in den durch Artikel 118 erfaßten Bereichen - auf gemeinsamen Antrag der Unterzeichnerparteien durch einen Beschluß des Rates auf Vorschlag der Kommission.
Sofern nicht die betreffende Vereinbarung eine oder
mehrere Bestimmungen betreffend einen der in Artikel 118 Absatz 3 genannten
Bereiche enthält und somit ein einstimmiger Beschluß erforderlich
ist, beschließt der Rat mit qualifizierter Mehrheit.
Unbeschadet der anderen Bestimmungen dieses Vertrags
fördert die Kommission im Hinblick auf die Erreichung der Ziele des
Artikels 117 die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und erleichtert
die Abstimmung ihres Vorgehens in den unter dieses Kapitel fallenden Bereichen
der Sozialpolitik, insbesondere in folgenden Fragen:
Beschäftigung-
Arbeitsrecht und Arbeitsbedingungen-
Grundausbildung und berufliche Weiterbildung-
soziale Sicherheit-
Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten-
Arbeitshygiene-
Koalitionsrecht und Recht auf Aushandlung von Tarifverträgen
Zu diesem Zweck wird die Kommission in enger Abstimmung mit den Mitgliedstaaten tätig durch Studien, Stellungnahmen und Konsultationen über Probleme, die sich auf nationaler Ebene stellen oder die für internationale Organisationen von Belang sind.
Vor Abgabe der Stellungnahme nach diesem Artikel hört
die Kommission den Wirtschafts- und Sozialausschuß.
(1) Jeder Mitgliedstaat stellt die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit sicher.
(2) Unter "Entgelt" im Sinne dieses Artikels sind die üblichen Grund- oder Mindestlöhne und -gehälter sowie alle sonstigen Vergütungen zu verstehen, die der Arbeitgeber aufgrund des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer unmittelbar oder mittelbar in bar oder in Sachleistungen zahlt.
Gleichheit des Arbeitsentgelts ohne Diskriminierung
aufgrund des Geschlechts bedeutet
a) daß das Entgelt für eine gleiche nach
Akkord bezahlte Arbeit aufgrund der gleichen Maßeinheit festgesetzt
wird,
b) daß für eine nach Zeit bezahlte Arbeit
das Entgelt bei gleichem Arbeitsplatz gleich ist.
(3) Der Rat trifft gemäß dem Verfahren des Artikels E.9 § 3 des Vertrags über die Europäische Union nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses Maßnahmen zur Gewährleistung der Anwendung des Grundsatzes der Chancengleichheit und der Gleichstellung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen, einschließlich des Grundsatzes des gleichen Entgelts bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit.
(4) Im Hinblick auf die effektive Gewährleistung
der vollen Gleichstellung von Männern und Frauen im Arbeitsleben hindert
der Grundsatz der Gleichbehandlung einen Mitgliedstaat nicht daran, zur
Erleichterung der Berufstätigkeit des unterrepräsentierten Geschlechts
oder zur Verhinderung bzw. zum Ausgleich von Benachteiligungen in der beruflichen
Laufbahn spezifische Vergünstigungen beizubehalten oder zu beschließen.
Die Mitgliedstaaten werden bestrebt sein, die bestehende
Gleichwertigkeit der Ordnungen über die bezahlte Freizeit beizubehalten.
Die Kommission erstellt jährlich einen Bericht über den Stand der Verwirklichung der in Artikel 117 genannten Ziele sowie über die demographische Lage in der EWWU. Sie übermittelt diesen Bericht dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Wirtschafts- und Sozialausschuß.
Das Europäische Parlament kann die Kommission um Berichte zu Einzelproblemen ersuchen, welche die soziale Lage betreffen."
57. Nach Artikel 127 wird die Überschrift "Titel IX. Kultur" gestrichen.
58. Artikel 128 wird aufgehoben.
59. Artikel 129 erhält folgende Fassung:
(1) Bei der Festlegung und Durchführung aller gemeinschaftlichen Politiken wird ein hohes Gesundheitsschutzniveau sichergestellt.
Die Tätigkeit der EWWU ergänzt die Politik der Mitgliedstaaten und ist auf die Hebung der Gesundheit der Bevölkerung, die Verhütung von Humankrankheiten und die Beseitigung von Ursachen für die Gefährdung der menschlichen Gesundheit gerichtet. Sie umfaßt die Bekämpfung der weitverbreiteten schwerwiegenden Krankheiten; dabei werden die Erforschung der Ursachen, der Übertragung und der Verhütung dieser Krankheiten sowie die Gesundheitsinformation und -erziehung gefördert.
Die EWWU ergänzt die Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Reduzierung drogenkonsumbedingter Gesundheitsschäden einschließlich Informations- und Vorbeugungsmaßnahmen.
(2) Die EWWU fördert die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten in den in diesem Artikel genannten Bereichen und unterstützt erforderlichenfalls deren Tätigkeit.
Die Mitgliedstaaten stimmen im Benehmen mit der Kommission ihre Politiken und Programme in den in Absatz 1 genannten Bereichen aufeinander ab. Die Kommission kann in enger Fühlungnahme mit den Mitgliedstaaten alle Initiativen ergreifen, die dieser Koordinierung förderlich sind.
(3) Die EWWU und die Mitgliedstaaten fördern die Zusammenarbeit mit dritten Ländern und den für das Gesundheitswesen zuständigen internationalen Organisationen.
(4) Der Rat trägt gemäß dem Verfahren
des Artikels E.9 § 3 des Vertrags über die Europäische Union
nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses
der Regionen mit folgenden Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele
dieses Artikels bei:
a) Maßnahmen zur Festlegung hoher Qualitäts-
und Sicherheitsstandards für Organe und Substanzen menschlichen Ursprungs
sowie für Blut und Blutderivate; diese Maßnahmen hindern die
Mitgliedstaaten nicht, strengere Schutzmaßnahmen beizubehalten oder
einzuführen;
b) abweichend von Artikel 43 Maßnahmen in den
Bereichen Tiergesundheit und Pflanzenschutz, die unmittelbar den Schutz
der Gesundheit der Bevölkerung zum Ziel haben;
c) Fördermaßnahmen, die den Schutz und die
Verbesserung der menschlichen Gesundheit zum Ziel haben, unter Ausschluß
jeglicher Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten.
Der Rat kann ferner mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission für die in diesem Artikel genannten Zwecke Empfehlungen erlassen.
(5) Bei der Tätigkeit der EWWU im Bereich des Gesundheitswesens wird die Verantwortung der Mitgliedstaaten für die Organisation der Gesundheitsdienste und die Bereitstellung von Gesundheitsleistungen in vollem Umfang gewahrt. Insbesondere lassen die Maßnahmen nach Absatz 4 Buchstabe a die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über die Spende oder die medizinische Verwendung von Organen und Blut unberührt."
60. Artikel 129 a erhält folgende Fassung:
(1) Zur Förderung der Interessen der Verbraucher und zur Gewährleistung eines hohen Verbraucherschutzniveaus leistet die EWWU einen Beitrag zum Schutz der Gesundheit, der Sicherheit und der wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher sowie zur Förderung ihres Rechtes auf Information, Aufklärung und Bildung von Vereinigungen zur Wahrung ihrer Interessen.
(2) Den Erfordernissen des Verbraucherschutzes wird bei der Festlegung und Durchführung der anderen Politiken und Maßnahmen der EWWU Rechnung getragen.
(3) Die EWWU leistet einen Beitrag zur Erreichung der
in Absatz 1 genannten Ziele durch
a) Maßnahmen, die sie im Rahmen der Verwirklichung
des Binnenmarkts nach Artikel 100a erläßt;
b) Maßnahmen zur Unterstützung, Ergänzung
und Überwachung der Politik der Mitgliedstaaten.
(4) Der Rat beschließt gemäß dem Verfahren des Artikels E.9 § 3 des Vertrags über die Europäische Union und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses die Maßnahmen im Sinne des Absatzes 3 Buchstabe b.
(5) Die nach Absatz 4 beschlossenen Maßnahmen hindern die einzelnen Mitgliedstaaten nicht daran, strengere Schutzmaßnahmen beizubehalten oder zu ergreifen. Diese Maßnahmen müssen mit diesem Vertrag vereinbar sein. Sie werden der Kommission mitgeteilt."
61.
Artikel 129 c Absatz 1 Unterabsatz 1 dritter Gedankenstrich
erhält folgende Fassung:
" - sie kann von den Mitgliedstaaten ganz oder teilweise
unterstützte Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die im Rahmen der
Leitlinien gemäß dem ersten Gedankenstrich ausgewiesen sind,
insbesondere in Form von Durchführbarkeitsstudien, Anleihebürgschaften
oder Zinszuschüssen unterstützen; die EWWU kann auch über
den nach Artikel 130 d errichteten Kohäsionsfonds zu spezifischen
Verkehrsinfrastrukturvorhaben in den Mitgliedstaaten finanziell beitragen."
62. Artikel 130 a Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"Die EWWU setzt sich insbesondere zum Ziel, die Unterschiede
im Entwicklungsstand der verschiedenen Regionen und den Rückstand
der am stärksten benachteiligten Gebiete und Inseln, einschließlich
der ländlichen Gebiete, zu verringern."
63. In Artikel 130d Absatz 2 werden die Worte "Der Rat errichtet nach demselben Verfahren vor dem 31. Dezember 1993 einen Kohäsionsfonds, durch den zu Vorhaben ... finanziell beigetragen wird." ersetzt durch: "Ein vom Rat nach demselben Verfahren errichteter Kohäsionsfonds trägt zu Vorhaben ... finanziell bei."
64. Artikel 130 r Absatz 2 Unterabsatz 1 letzter Satz wird gestrichen.
65. In Artikel 130 s Absatz 5 zweiter Gedankenstrich werden die Worte "aus dem Kohäsionsfonds, der nach Artikel 130 d bis zum 31. Dezember 1993 zu errichten ist." ersetzt durch: "aus dem nach Artikel 130 d errichteten Kohäsionsfonds."
66. In Artikel 130 w Absatz 3 werden die Worte "des AKP-EWG-Abkommens" ersetzt durch: "des AKP-EWWU-Abkommens".
G. Im Vierten Teil "Die Assoziierung der überseeischen Länder und Hoheitsgebiete" gilt folgendes:
1. In Artikel 131 Absatz 1 werden die Worte "Belgien" und "Italien" gestrichen und die Bezugnahme auf "Anhang IV" wird zu "Anhang II".
2. Artikel 133 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2 werden zusammengefaßt
und erhalten folgende Fassung:
"(1) In den Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten
und den Ländern und Hoheitsgebieten sind die Zölle bei der Einfuhr
von Waren aus den Länder und Hoheitsgebieten beziehungsweise den Mitgliedstaaten
nach Maßgabe des Artikels 12 verboten."
b) Die Absätze 3, 4 und 5 werden zu den Absätzen 2, 3 und 4.
c) In dem neuen Abstz 2 Unterabsatz 2 werden die Worte "Die in Unterabsatz 1 genannten Zölle werden schrittweise auf den Stand der Sätze gesenkt, die ..." ersetzt durch: "Die in Unterabsatz 1 genannten Zölle dürfen nicht höher sein als diejenigen, die ..." und der mit den Worten "Hinsichtlich dieser Herabsetzung ..." beginnende Satz wird gestrichen.
d) In dem neuen Absatz 3 wird die Bezugnahme auf "Absatz 2" ersetzt durch: "Absatz 1" und die Worte "bei Inkrafttreten dieses Vertrags" werden gestrichen.
3. Artikel 136 erhält folgende Fassung:
Der Rat legt aufgrund der im Rahmen der Assoziirung der Länder und Hoheitsgebiete an die EWWU erzielten Ergebnisse und der Grundsätze dieses Vertrags die Bestimmungen über die Einzelheiten und das Vorgehen für die Assoziierung der Länder und Hoheitsgebiete an die EWWU einstimmig fest."
H. Im Fünften Teil "Die Organe der Gemeinschaft" gilt folgendes:
1. Die Überschrift "Die Organe der Gemeinschaft" wird ersetzt durch: "Die besonderen Organe der EWWU".
2. Die Kapitel 1, 2, 3 und 4 des Titels I (Artikel 137 bis 198 c) werden einschließlich der Überschriften der Kapitel aufgehoben.
3. Titel II. (Artikel 199 bis 209 a) wird einschließlich der Überschrift aufgehoben.
I. Im Sechsten Teil "Allgemeine und Schlußbestimmungen" gilt folgendes:
1. Die Artikel 201 bis 218 werden aufgehoben.
2. Unmittelbar nach der Überschrift "Sechster Teil.
Allgemeine und Schlußbestimmungen" werden folgende Artikel neu eingefügt:
(1) Unbeschadet des Artikels 5 des Protokolls über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank erläßt der Rat gemäß dem Verfahren des Artikels E.9 § 3 des Vertrags über die Europäische Union Maßnahmen für die Erstellung von Statistiken, wenn dies für die Durchführung der Tätigkeiten der EWWU erforderlich ist.
(2) Die Erstellung der Statistiken im Sinne des Absatzes
1 erfolgt unter Wahrung der Unparteilichkeit, der Zuverlässigkeit,
der Objektivität, der wissenschaftlichen Unabhängigkeit, der
Wirtschaftlichkeit und der statistischen Vertraulichkeit; der Wirtschaft
dürfen dadurch keine übermäßigen Belastungen entstehen.
(1) Ab 1. Januar 1999 finden die Rechtsakte der EWWU über den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und dem freien Verkehr solcher Daten auf die durch den Vertrag oder auf der Grundlage des Vertrags errichteten Organe und Einrichtungen der EWWU Anwendung.
(2) Vor dem in Absatz 1 genannten Datum beschließt der Rat nach dem Verfahren des Artikels E.9 § 3 des Vertrags über die Europäische Union die Errichtung einer unabhängigen Kontrollinstanz, die für die Überwachung der Anwendung solcher Rechtsakte der EWWU auf die Organe und Einrichtungen der EWWU verantwortlich ist, und erläßt erforderlichenfalls andere einschlägige Bestimmungen."
3. Artikel 221 wird wie folgt geändert:
a) In einleitenden Satz werden die Worte "leiten die Mitgliedstaaten untereinander Verhandlungen ein" ersetzt durch: "kann der Rat einstimmig mit Zustimmung des Europäischen Parlaments und nach Anhörung der Kommission Rechtsakte vorschlagen".
b) Die Worte "ihrer Staatsangehörigen" wird ersetzt durch: "der Unionsbürger".
c) Folgender Schlußsatz wird angefügt: "Die Mitgliedstaaten entscheiden gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften."
4. In Artikel 221 werden die Worte "binnen drei Jahren nach seinem Inkrafttreten" gestrichen.
5. In Artikel 223 werden die Absätze 2 und 3 zusammengefaßt und erhalten folgende Fassung:
"(2) Der Rat kann die von ihm am 15. April 1958 festgelegte Liste der Waren, auf die Absatz 1 Buchstabe b Anwendung findet, einstimmig auf Vorschlag der Kommission ändern."
6. Artikel 226 wird aufgehoben.
7. Artikel 227 erhält folgende Fassung:
(1) Dieser Vertrag gilt vorbehaltlich der in den Absätzen 2 bis 5 festgelegten Beschränkungen und Ausnahmen für das gesamte europäische Staatsgebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
(2) Der Vertrag über die Europäische Wirtschafts- und Währungsunion gilt für die französischen überseeischen Départements, die Azoren, Madeira und die Kanarischen Inseln.
Zur Berücksichtigung der strukturbedingten sozialen und wirtschaftlichen Lage der französischen überseeischen Departements, der Azoren, Madeiras und der Kanarischen Inseln, die durch die Faktoren Abgelegenheit, Insellage, geringe Größe, schwierige Relief- und Klimabedingungen und wirtschaftliche Abhängigkeit von einigen wenigen Erzeugnissen erschwert wird, die als ständige Gegebenheiten und durch ihr Zusammenwirken die Entwicklung schwer beeinträchtigen, erläßt der Rat jedoch auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Europäischen Parlaments mit qualifizierter Mehrheit spezifische Maßnahmen, die insbesondere darauf abzielen, die Bedingungen für die Anwendung dieses Vertrags auf die genannten Gebiete, einschließlich gemeinsamer Politiken, festzulegen.
Bei Beschlüssen über die entsprechenden, in Unterabsatz 2 genannten Maßnahmen berücksichtigt der Rat Bereiche wie Zoll- und Handelspolitik, Steuerpolitik, Freizonen, Agrar- und Fischereipolitik, die Bedingungen für die Versorgung mit Rohstoffen und grundlegenden Verbrauchsgütern, staatliche Beihilfen sowie die Bedingungen für den Zugang zu den Strukturfonds und zu den horizontalen Unionsprogrammen.
Der Rat erläßt die in Unterabsatz 2 genannten Maßnahmen unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale und Zwänge der Gebiete in äußerster Randlage, ohne dabei die Integrität und Kohärenz der Rechtsordnung der Union, die auch den Binnenmarkt und die gemeinsamen Politiken umfaßt, auszuhöhlen.
(3) Für die in Anhang II. zu diesem Vertrag aufgeführten überseeischen Länder und Hoheitsgebiete gilt das besondere Assoziierungssystem, das im Vierten Teil dieses Vertrags festgelegt ist.
(4) Dieser Vertrag findet auf die Färöer keine Anwendung.
Dieser Vertrag findet auf die Hoheitszonen des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland auf Zypern keine Anwendung.
Dieser Vertrag findet auf die Kanalinseln und die Insel Man nur insoweit Anwendung, als dies erforderlich ist, um die Anwendung der Regelung sicherzustellen, die in dem am 22. Januar 1972 unterzeichneten Vertrag über den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und zur Europäischen Atomgemeinschaft für diese Inseln vorgesehen ist.
Dieser Vertrag findet auf die Ålandinseln entsprechend den Bestimmungen des Protokolls Nr. 2 zur Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden auf die Ålandinseln Anwendung."
8. Artikel 228 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Vorbehaltlich der Zuständigkeiten, welche die Kommission auf diesem Gebiet besitzt, werden die Unterzeichnung, mit der ein Beschluß über die vorläufige Anwendung vor dem Inkrafttreten einhergehen kann, sowie der Abschluß der Übereinkünfte vom Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission beschlossen. Der Rat beschließt einstimmig, wenn die Übereinkunft einen Bereich betrifft, in dem für die Annahme interner Vorschriften Einstimmigkeit vorgesehen ist, sowie im Fall der in Artikel 238 genannten Abkommen.
Abweichend von Absatz 3 wird dieses Verfahren auch angewandt, wenn es darum geht, die Aussetzung der Anwendung einer internationalen Übereinkunft zu beschließen oder den Standpunkt festzulegen, der im Namen der EWWU in einem durch eine Übereinkunft nach Artikel 238 eingesetzten Gremium zu vertreten ist, sobald dieses Gremium rechtswirksame Beschlüsse - mit Ausnahme von Beschlüssen zur Ergänzung oder Änderung des institutionellen Rahmens der betreffenden Übereinkunft - zu fassen hat.
Das Europäische Parlament wird über alle gemäß diesem Absatz gefaßten Beschlüsse über die vorläufige Anwendung oder die Aussetzung einer Übereinkunft oder die Festlegung des Standpunkts, den die EWWU in einem aufgrund einer Übereinkunft eingesetzten Gremium vertritt, unverzüglich umfassend unterrichtet."
9a. In Artikel 229 werden die Worte " , ihrer Fachorganisationen und des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens" ersetzt durch: "und ihrer Fachorganisationen".
9. Artikel 232 wird aufgehoben.
10. In Artikel 234 Absatz 1 werden die Worte "vor Inkrafttreten dieses Vertrags" ersetzt durch: "vor dem 1. Januar 1958 oder, im Falle später beigetretener Staaten, vor dem Zeitpunkt ihres Beitritts".
11. In Artikel 235 wird nach der Bezeichnung "Gemeinsamen Marktes" folgender Wortlaut eingefügt: "und des Binnenmarktes nach Artikel 7 a" und das Wort "Anhörung" wird ersetzt durch: "Zustimmung".
12. Nach Artikel 235 wird folgender Artikel neu eingefügt:
(1) Wurde die Aussetzung der Stimmrechte eines Mitgliedstaats gemäß Artikel C.1 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union beschlossen, so gilt die Aussetzung dieser Stimmrechte auch in bezug auf diesen Vertrag.
(2) Darüber hinaus kann der Rat, wenn nach Artikel C.1 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union eine schwerwiegende und anhaltende Verletzung der in Artikel C Absatz 1 genannten Grundsätze festgestellt worden ist, mit qualifizierter Mehrheit beschließen, bestimmte Rechte, die sich aus der Anwendung dieses Vertrags auf den betreffenden Staat herleiten, auszusetzen. Dabei berücksichtigt er die möglichen Auswirkungen einer solchen Aussetzung auf die Rechte und Pflichten natürlicher und juristischer Personen.
Die sich aus diesem Vertrag ergebenden Verpflichtungen des Mitgliedstaats sind für diesen auf jeden Fall weiterhin verbindlich.
(3) Der Rat kann später mit qualifizierter Mehrheit beschließen, nach Absatz 2 getroffene Maßnahmen abzuändern oder aufzuheben, wenn Änderungen in der Lage, die zur Verhängung dieser Maßnahmen geführt hat, eingetreten sind.
(4) Bei Beschlüssen gemäß den Absätzen 2 und 3 handelt der Rat ohne Berücksichtigung der Stimmen des Vertreters des betreffenden Mitgliedstaats. Abweichend von Artikel E.3 § 4 und Artikel E.9 § 2 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union gilt als qualifizierte Mehrheit derselbe Anteil der gewogenen Stimmen der betreffenden Mitglieder des Rates, der in Artikel E.3 § 4 Absatz 2 festgelegt ist.
Der vorliegende Absatz gilt auch, wenn Stimmrechte nach Absatz 1 ausgesetzt werden. In solchen Fällen wird ein Beschluß, der Einstimmigkeit erfordert, ohne die Stimme des Vertreters des betreffenden Mitgliedstaats angenommen."
13. Vor Artikel 241 wird die Überschrift "Einsetzung der Organe" gestrichen.
14. Die Artikel 241 bis 246 werden aufgehoben.
15. Artikel 239 erhält folgende Fassung:
Folgende Verträge und Protokolle sind integraler Bestandteil dieses Vertrags:
1. Vertrag über die Gründung der Europäischen
Gemeinschaft für Kohle und Stahl,
2. Vertrag zur Gründung der Europäischen
Atomgemeinschaft,
3. die am 25. März 1957 unterzeichneten Protokolle
in der jeweils geltenden Fassung:
a. Protokoll über die Satzung
der Europäischen Investitionsbank
b. Protokoll betreffend Italien
c. Protokoll über Waren aus
bestimmten Ursprungs- und Herkunftsländern, für die bei der Einfuhr
in einem Mitgliedstaat eine Sonderregelung gilt
d. das am 13. März 1984 unterzeichnete
Protokoll über die Sonderregelung für Grönland
4. die am 7. Februar 1992 unterzeichneten Protokolle
in der jeweils geltenden Fassung:
a. Protokoll über die Satzung
des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen
Zentralbank
b. Protokoll über die Satzung
des Europäischen Währungsinstituts
c. Protokoll über das Verfahren
bei einem übermäßigen Defizit
d. Protokoll über die Konvergenzkriterien
nach Artikel 109j des Vertrags über die Europäische Wirtschafts-
und Währungsunion
e. Protokoll betreffend Dänemark
f. Protokoll betreffend Portugal
g. Protokoll über den Übergang
zur dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion
h. Protokoll über einige Bestimmungen
betreffend das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland
i. Protokoll über einige Bestimmungen
betreffend Dänemark
j. Protokoll betreffend Frankreich
k.Protokoll betreffend den Erwerb
von Immobilien in Dänemark
l. Protokoll zu Artikel 119 des
Vertrags über die Europäische Wirtschafts- und Währungsunion
m. Protokoll über den wirtschaftlichen
und sozialen Zusammenhalt
5. die am ( ) unterzeichneten Protokolle
in der jeweils geltenden Fassung:
a. Protokoll betreffend den öffentlich-rechtlichen
Rundfunk
b. Protokoll über den Tierschutz."
16. In Artikel 248 wird folgender neuer Absatz angefügt:
"Nach den Beitrittsverträgen ist der Wortlaut dieses Vertrags auch in dänischer, englischer, finnischer, griechischer, irischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache verbindlich."
J. Die Anhänge werden wie folgt geändert:
1. Anhang I. "Listen A bis G zu den Artikeln 19 und 20 dieses Vertrags" wird gestrichen.
2. Anhang II. "Liste zu Artikel 38 dieses Vertrags" wird zu Anhang I.
3. Anhang III. "Liste der unsichtbaren Transaktionen zu Artikel 73 h dieses Vertrags" wird gestrichen.
4. Anhang IV. "Überseeische Länder und Hoheitsgebiete
auf welche der Vierte Teil des Vertrags Anwendung findet" wird zu Anhang
II. Sie wird auf den neuesten Stand gebracht und erhält folgende Fassung:
- Grönland,
- Neukaledonien und Nebengebiete,
- Französisch-Polynesien,
- Französische Süd- und Antarktisgebiete,
- Wallis und Futuna,
- Mayotte,
- St. Pierre und Miquelon,
- Aruba,
- Niederländische Antillen:
Bonaire,
Curacao,
Saba,
St. Eustatius,
St. Maarten,
- Anguilla,
- Kaimaninseln,
- Falklandinseln,
- Südgeorgien und südliche Sandwichinseln,
- Montserrat,
- Pitcairn,
- St. Helena und Nebengebiete,
- Britisches Antarktis-Territorium,
- Britisches Territorium im Indischen Ozean,
- Turks- und Caicosinseln,
- Britische Jungferninseln,
- Bermuda."
K. Die dem Vertrag beigefügten Protokolle werden wie folgt geändert, ergänzt oder aufgehoben:
1. Folgende Protokolle werden aufgehoben:
a. Das Protokoll über die Sozialpolitik einschließlich dem Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft mit Ausnahme des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland über die Sozialpolitik.
b. Das Protokoll betreffend den Wirtschafts- und Sozialausschuß und den Ausschuß der Regionen".
c. Das Protokoll zur Änderung des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften.
d. Protokoll über den innerdeutschen Handel und die damit zusammenhängenden Fragen.
e. Protokoll über bestimmte Vorschriften betreffend Frankreich.
f. Protokoll betreffend das Großherzogtum Luxemburg.
g. Protokoll über die Regelung für die Waren, die unter die Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallen, hinsichtlich Algeriens und der überseeischen Departements der Französischen Republik.
h. Protokoll über die Mineralöle und einige Mineralölerzeugnisse.
i. Protokoll über die Anwendung des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeisnchaft auf die außereuropäischen Teile des Königreichs der Niederlande.
j. Durchführungsabkommen über die Assoziierung
der überseeischen Länder und Hoheitsgebiete mit der Gemeinschaft.
-Protokoll über das Zollkontingent für die Einfuhr
von Bananen.
-Protokoll über das Zollkontingent für die Einfuhr
von ungebranntem Kaffee.
2. Das Protokoll über die Satzung der Europäischen Investitionsbank wird wie folgt geändert:
a. In der Präambel wird der Wortlaut "die diesem Vertrag" ersetzt durch: "die dem Vertrag über die Europäische Wirtschafts- und Währungsunion".
b. Artikel 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: "Der Sitz der Bank ist Luxemburg".
c. In Artikel 10 wird die Bezugnahme auf "Artikel 148 dieses Vertrags" zu "Artikel E.3 § 4 des Vertrags über die Europäische Union".
d. Artikel 28 Absatz 1 wird um folgenden Unterabsatz ergänzt:.
"Die Europäische Investitionsbank genießt die Vorrechte und Befreiungen, wie sie in einem Protokoll zum Vertrag über die Europäische Union festgelegt sind."
e. In Artikel 30 Absatz 5 wird der Ausdruck "Europäische Gemeinschaften" ersetzt durch: "Europäische Union" ersetzt.
f. In Artikel 30 Absatz 6 wird die Bezugnahme auf "Artikel 173 dieses Vertrags" zu "Artikel E.5 § 11 des Vertrags über die Europäische Union".
g. Die Liste der Unterzeichner wird gestrichen.
3. Das Protokoll betreffend Italien wird wie folgt geändert:
a. In der Präambel wird der Wortlaut "die diesem Vertrag" ersetzt durch: "die dem Vertrag über die Europäische Wirtschafts- und Währungsunion".
b. Die Worte "den Organen der Gemeinschaft" werden ersetzt durch: "den Organen der Europäischen Union".
c. Im letzten mit den Worten "ERKENNEN INSBESONDERE AN" beginnenden Absatz wird die Bezugnahme auf die "Artikel 108 und 109" zu "Artikel 109 h und 109 i".
d. Die Liste der Unterzeichner wird gestrichen.
4. Das Protokoll über Waren aus bestimmten Ursprungs- und Herkunftsländern, für die bei der Einfuhr in einem Mitgliedstaat eine Sonderregelung gilt wird wie folgt geändert
a. In Absatz 2 der Präambel wird der Wortlaut "diesem Vertrag" ersetzt durch: "dem Vertrag über die Europäische Wirtschafts- und Währungsunion"
b. Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- der Wortlaut "des Vertrags zur Gründung der
Europäischen Gemeinschaft" wird ersetzt durch: "des Vertrags
über die Europäische Wirtschafts- und Währungsunion".
- die Worte "bei Inkrafttreten dieses Vertrags"
wird ersetzt durch: "am 1. Januar 1958".
- nach den Worten "für die Einfuhr" wird der
Wortlaut des Buchstaben a. angefügt; der sich aus dieser Anfügung
ergebende Wortlaut hat folgende Fassung:
"... für die Einfuhr nach den Benelux-Ländern
von Waren, deren Ursprungs- und Herkunftsländer Suriname oder die
Niederländischen Antillen sind."
- die Buchstaben a., b. und c. gestrichen.
c. In Nummer 3 werden die Worte "Vor Ende des ersten Jahres nach Inkrafttreten dieses Vertrags teilen die Mitgliedstaaten ..." ersetzt durch: "Die Mitgliedstaaten teilen ...".
d. Die Liste der Unterzeichner wird gestrichen.
5. Das Protokoll über die Einfuhr in den Niederländischen Antillen raffinierten Erdölerzeugnisse in die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft wird wie folgt geändert:
a. In Titel wird der Ausdruck "Europäische Wirtschaftsgemeinschaft" ersetzt durch: "Europäische Wirtschafts- und Währungsunion".
b. In der Präambel wird der Ausdruck "Europäische Gemeinschaft" ersetzt durch: "Europäische Wirtschafts- und Währungsunion" und der Wortlaut "diesem Vertrag" ersetzt durch: "dem Vertrag über die Europäische Wirtschafts- und Währungsunion".
c. Die Schlußformel "ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschrift unter dieses Protokoll gesetzt" wird gestrichen.
d. Die Liste der Unterzeichner wird gestrichen.
6. Das Protokoll über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank wird wie folgt geändert:
a. In der Präambel werden die Wortlaute "des Vertrags" bzw. "dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft" ersetzt durch: "des Vertrags" bzw. "dem Vertrag über die Europäische Wirtschafts- und Währungsunion".
b. In Artikel 4 Buchstabe b wird der Ausdruck "Gemeinschaft" ersetzt durch "Europäischen Union, der EWWU".
c. In Artikel 5.1 wird der Ausdruck "Gemeinschaft" ersetzt durch "Europäischen Union, der EWWU".
d. In Artikel 7 wird der Ausdruck "Gemeinschaft" ersetzt durch "Europäischen Union und der EWWU".
e. In Artikel 16 Unterabsatz 1 letzter Satz wird nach dem Wortlaut "ausgegebenen Banknoten" die Worte ", mit der Bezeichnung "EURO" eingefügt.
f. In Artikel 18 .1 erster Gedankenstrich wird der Ausdruck "Gemeinschafts-" ersetzt durch: "Unions-".
g. In Artikel 21.1 wird der Ausdruck "Gemeinschaft" ersetzt durch "Europäischen Union und der EWWU".
h. In Artikel 25.1 wird der Ausdruck "Gemeinschaft" ersetzt durch "Union".
i. In Artikel 27.2 wird die Bezugnahme auf "Artikel 188 c dieses Vertrags" zu "Artikel E.6 § 3 des Vertrags über die Europäische Union".
j. In Artikel 34.2 Unterabsatz 4 wird die Bezugnahme auf die "Artikel 190, 191 und 192 dieses Vertrags" zu "Artikel E.9 §§ 5 und 6 und E.10".
k. In Artikel 35.3 wird die Bezugnahme auf "Artikel 215 dieses Vertrags" zu "Artikel E.14 des Vertrags über die Europäische Union".
l. Artikel 37 erhält folgende Fassung:
Sitz der Europäischen Zentralbank ist Frankfurt am Main."
m. In Artikel 38.2 wird der Ausdruck "Gemeinschaftsvorschriften" ersetzt durch: "Unionsvorschriften".
n. In Artikel 40 werden die Worte "der Europäischen Gemeinschaften im Anhang zum Vertrag zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften" ersetzt durch: "der Europäischen Union im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union".
7. Das Protokoll über die Satzung des Europäischen Währungsinstituts wird wie folgt geändert:
a. In der Präambel werden die Worte "dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft" ersetzt durch: "dem Vertrag über die Europäische Wirtschafts- und Währungsunion".
b. In Artikel 21 werden die Worte "der Europäischen Gemeinschaften im Anhang zum Vertrag zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften" ersetzt durch: "der Europäischen Union im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union".
8. In der Präambel des Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit wird der Wortlaut "zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft" ersetzt durch: "über die Europäische Wirtschafts- und Währungsunion".
9. Das Protokoll über die Konvergenzkriterien nach Artikel 109 j des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft wird wie folgt geändert:
a. Im Titel wird der Wortlaut "zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft" ersetzt durch: "über die Europäische Wirtschafts. und Währungsunion".
b. In der Präambel wird der Wortlaut "zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft" ersetzt durch: "über die Europäische Wirtschafts- und Währungsunion".
10. In der Präambel des Protokolls betreffend Dänemark wird der Wortlaut "zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft" ersetzt durch: "über die Europäische Wirtschafts- und Währungsunion".
11. In der Präambel des Protokolls betreffend Portugal wird der Wortlaut "zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft" ersetzt durch: "über die Europäische Wirtschafts- und Währungsunion".
12. Das Protokoll über den Übergang zur dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion wird wie folgt geändert:
a. In Absatz 3 wird das Wort "Gemeinschaftsorgane" ersetzt durch: "Unionsorgane".
b. Der letzte Absatz erhält folgende Fassung:
"Dieses Protokoll wird dem Vertrag über die Europäische
Wirtschafts- und Währungsunion beigefügt."
13. In der Präambel des Protokolls betreffend das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland wird der Wortlaut "zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft" ersetzt durch: "über die Europäische Wirtschafts- und Währungsunion".
14. In der Präambel des Protokolls über einige Bestimmungen betreffend Dänemark wird der Wortlaut "zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft" ersetzt durch: "über die Europäische Wirtschafts- und Währungsunion".
15. In der Präambel des Protokolls betreffend den Erwerb von Immobilien in Dänemark wird der Wortlaut "zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft" ersetzt durch: "über die Europäische Wirtschafts- und Währungsunion".
16. Das Protokoll über den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt wird wie folgt geändert:
a. In allen Teilen des Protokolls wird der Wortlaut "zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft" ersetzt durch: "über die Europäische Wirtschafts- und Währungsunion".
b. In Absatz 3 wird die Bezeichnung "Gemeinschaftstätigkeit" ersetzt durch: "Tätigkeit der EWWU".
c. In Absatz 9 wird die Bezeichnung "Gemeinschaftsbeteiligung" ersetzt durch: "Beteiligung der EWWU".
d. In Absatz 12 wird die Bezeichnung "Gemeinschaftsziele" ersetzt durch "Ziele der EWWU".
e. In Absatz 14 wird die Bezeichnung "Gemeinschaftsaufgaben" ersetzt durch "Aufgaben der EWWU".
f. In Artikel 15 wird die Bezeichnung "Gemeinschaftsdurchschnitts" ersetzt durch "Durchschnitts der EWWU"
L. Folgende Protokolle werden dem Vertrag neu beigefügt
:
DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN -
IN DER ERWÄGUNG, daß der öffentlich-rechtliche Rundfunk in den Mitgliedstaaten unmittelbar mit den demokratischen, sozialen und
kulturellen Bedürfnissen jeder Gesellschaft sowie mit dem Erfordernis verknüpft ist, den Pluralismus in den Medien zu wahren -
SIND über folgende auslegende Bestimmungen ÜBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag über die Europäische Wirtschafts- und Währungsunion beigefügt werden:
Die Bestimmungen dieses Vertrags berühren nicht die Befugnis der Mitgliedstaaten, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu finanzieren, sofern die Finanzierung der Rundfunkanstalten den öffentlich-rechtlichen Aufgaben, wie sie von den Mitgliedstaaten den Anstalten übertragen, festgelegt und ausgestaltet wurden, dient und die Handels- und Wettbewerbsbedingungen in der EWWU nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, wobei den Erfordernissen der Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Aufgaben Rechnung zu tragen ist.
DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN -
IN DEM WUNSCH sicherzustellen, daß der Tierschutz verbessert und dem Wohlergehen der Tiere als fühlende Wesen Rechnung getragen wird -
SIND über folgende Bestimmung ÜBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag über die Europäische Wirtschafts- und Währungsunion beigefügt wird:
Bei der Festlegung und Durchführung der Politik der EWWU in den Bereichen Landwirtschaft, Verkehr, Binnenmarkt und Forschung tragen die EWWU und die Mitgliedstaaten den Erfordernissen des Wohlergehens der Tiere in vollem Umfang Rechnung; sie berücksichtigen hierbei die Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Gepflogenheiten der Mitgliedstaaten insbesondere in bezug auf religiöse Riten, kulturelle Traditionen und das regionale Erbe."