Der am 17. März 1948 in Brüssel unterzeichnete, durch die in Paris unterzeichneten Protokolle vom 23. Oktober 1954 geänderte und ergänzte Vertrag über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Zusammenarbeit und über kollektive Selbstverteidigung wird wie folgt geändert:
1. Der Titel des Vertrags lautet fortan: „Vertrag über das militärische Bündnissystem der Europäischen Union“.
2. Die Artikel I. bis IV. erhalten folgende Fassung:
„Artikel I.
Überzeugt von der engen Gemeinschaft ihrer Interessen, welche die Hohen Vertragsparteien innerhalb der vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union gemeinschaftlich vertreten, gründen die Hohen Vertragsparteien ein militärisches Bündnissystem und gemeinschaftliche Streitkräfte, um die Europäische Union und ihre Unionsstaaten vor einer Verletzung ihres Gebiets und ihrer Bürger zu schützen und in Übereinstimmung mit den allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechts zu verteidigen.
Artikel II.
Das militärische Bündnissystem besitzt Rechtspersönlichkeit; es besitzt im Hoheitsgebiet einer jeden Hohen Vertragspartei die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt ist und kann Verträge abschließen, bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern sowie vor Gericht stehen. Völkerrechtliche Verträge des militärischen Bündnissystems bedürfen zu ihrer Gültigkeit eines übereinstimmenden Beschlusses des Rates und der Versammlung.
Das militärische Bündnissystem genießt im Hoheitsgebiet der Hohen Vertragsparteien die zur Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlichen Vorrechte und Befreiungen nach Maßgabe des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen des militärischen Bündnissystems der Europäischen Union im Anhang zu diesem Vertrag.
Artikel III.
Das militärische Bündnissystem verfolgt folgende Ziele:
- Erhaltung und Fortführung des Besitzstandes, welcher im Rahmen
dieses Vertrags entwickelt wurde;
- Durchführung gemeinsamer operativer militärischer Aufgaben
im Rahmen von Beschlüssen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen,
des Rates der Organisation des Nordatlantikvertrags oder des Rates der
Europäischen Union;
- Abschluß völkerrechtlich verbindlicher Verträge zur
internationalen Rüstungsbeschränkung;
- Festlegung und Durchführung einer gemeinsamen Rüstungskontrolle
innerhalb des militärischen Bündnissystems und gegenüber
dem Ausland; zu diesem Zweck errichtet das militärische Bündnissystem
ein Amt für Rüstungskontrolle;
- Festlegung einer gemeinsamen Rüstungspolitik;
- Feststellung gemeinsamer Regelungen und Standards für die supranationalen
Armeekorps sowie der nationalen Streitkräfte der Hohen Vertragsparteien
mit dem Ziel einer einheitlichen Militärverfassung für die Streitkräfte
des militärischen Bündnissystems (in diesem Vertrag „Europäische
Verteidigungsstreitkräfte“ genannt) einschließlich einer einheitlichen
Regelung über die Wehrpflicht für die Bürger der Hohen Vertragsparteien;
- Rechtsetzung für die supranationalen Armeekorps;
- die Festlegung zur Einrichtung eines gemeinsamen Oberbefehls über
alle Teile der Streitkräfte der Hohen Vertragsparteien für den
Kriegsfall.
Artikel IV.
Das militärische Bündnissystem und die Europäischen Verteidigungsstreitkräfte ist durch die Hohen Vertragschließenden Teile in die Organisation des Nordatlantikvertrags (NATO) eingebunden.
Die Zusammenarbeit mit der NATO erfolgt nach Maßgabe eines Protokolls, das der Sekretär des militärischen Bündnissystems innerhalb von Richtlinien des Rates mit der NATO vereinbart. Das Protokoll bedarf zu seiner Gültigkeit eines übereinstimmenden Beschlusses des Rates und der Versammlung.“
3. In Artikel V. werden die Worte „einer der Hohen Vertragschließenden Teile“ ersetzt durch „ein Mitgliedstaat der Europäischen Union“ und die Worte „in Europa“ werden gestrichen.
4. Die Artikel VIII. bis XI. erhalten folgende Fassung:
„Artikel VIII.
(1) Das militärische Bündnissystem hat folgende Organe:
- den Rat des militärischen Bündnissystems der Europäischen
Union (in diesem Vertrag „der Rat“ genannt);
- den Sekretär des militärischen Bündnissystems der Europäischen
Union (in diesem Vertrag „der Sekretär“ genannt) und
- die Versammlung des militärischen Bündnissystems der Europäischen Union (in
diesem Vertrag „die Versammlung“ genannt).
Die Organe werden von einem Militärausschuß und dem Generalstab der Europäischen Verteidigungsstreitkräfte beraten.
Dem Hohen Rat der Europäischen Union stehen die, ihm durch diesen Vertrag ausdrücklich übertragenen Rechte zu.
(2) Für den Fall eines Angriffs auf das Gebiet der Europäischen Union (Kriegsfall) wird als besonderes Organe des militärischen Bündnissystems ein Marschall der Europäischen Union (in diesem Vertrag „der Marschall“ genannt) eingesetzt.
(3) Rechtsverbindliche Beschlüsse im Rahmen dieses Vertrags erfolgen durch einen Beschluß des Rates, der außer wenn dieser Vertrag es ausdrücklich anders bestimmt, einstimmig entscheidet. Rechtsverbindliche Beschlüsse im Rahmen dieses Vertrags, die Rechte Dritter berühren, erfolgen durch einen übereinstimmenden Beschluß des Rates, der einstimmig entscheidet und der Versammlung, die mit einer, in ihrer Geschäftsordnung festgelegten Mehrheit entscheidet.
Der Rat handelt stets auf Vorschlag des Sekretärs oder auf übereinstimmenden Vorschlag von drei Hohen Vertragsparteien.
(4) Die Durchführung von Bestimmungen dieses Vertrags und der rechtsverbindlichen Beschlüsse im Rahmen dieses Vertrags werden durch die Regierungen der Hohen Vertragschließenden Teile durchgeführt, außer daß ausdrücklich bestimmt ist, daß der Sekretär mit Zustimmung des Rates oder im Rahmen der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union der Sekretär des Ministerrates der Europäischen Union für Auswärtige Angelegenheiten mit Zustimmung des Rates mit der Durchführung beauftragt ist. Der Rat überwacht die Durchführung der Bestimmungen dieses Vertrags und der rechtsverbindlichen Beschlüsse im Rahmen dieses Vertrags.
Artikel IX.
Getreu ihrem Entschluß, Streitigkeiten nur durch friedliche Mittel
beizulegen, werden die Hohen Vertragschließenden Teile bei Streitigkeiten
untereinander folgende Bestimmungen anwenden:
- Die Hohen Vertragschließenden Teile werden alle unter das Europäische
Übereinkommen zur friedlichen Beilegung von Streitigkeiten fallenden
Streitigkeiten sowie sonstige Streitigkeiten zwischen zwei oder mehreren
Hohen Vertragschließenden Teilen, ob diese mit dem vorliegenden Vertrag
oder anderen Verträgen und Übereinkünften in Zusammenhang
stehen, einem Gerichtshof zur gerichtlichen Beilegung, einem Vergleich
oder einer Schlichtung unterbreiten.
- Die ausschließliche Gerichtsbarkeit dieses Gerichtshofs im
Rahmen dieses Vertrags wird von allen Hohen Vertragschließenden Teilen
anerkannt; andere vertragsmäßig bestehende Gerichtsbarkeiten
oder vertragliche Schlichtungs- und Vergleichsverfahren zwischen den Hohen
Vertragschließenden Teilen fallen fort.
Artikel X.
Die diesem Vertrag im gegenseitigen Einvernehmen der Hohen Vertragsparteien beigefügten Protokolle sind Bestandteile dieses Vertrags.
Artikel XI.
(1) Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die nicht Mitglied dieses Vertrags sind, werden beobachtende Mitglieder des militärischen Bündnissystems der Europäischen Union.
Die Hohen Vertragschließenden Teile können auf Antrag eines Mitgliedstaates der Europäischen Union die Bedingungen festlegen, unter denen der Staat diesem Vertrag beitreten kann; der betreffende Staat kann Mitglied des Vertrags werden, indem er eine Beitrittsurkunde bei der belgischen Regierung hinterlegt.
Die belgische Regierung wird jeden der Hohen Vertragschließenden Teile von der Hinterlegung der Beitrittsurkunden in Kenntnis setzen.
(2) Die Hohen Vertragschließenden Teile können in gegenseitigem Einvernehmen jeden anderen europäischen Staat, der Vertragspartei des Nordatlantikvertrags ist, einladen, diesem Vertrag als assoziiertes Mitglied unter den Bedingungen beizutreten, auf die sie sich mit dem eingeladenen Staat geeinigt haben.
Jeder so eingeladene Staat kann assoziiertes Mitglied des Vertrags werden, indem er eine Beitrittsurkunde bei der belgischen Regierung hinterlegt.
Die belgische Regierung wird jeden der Hohen Vertragschließenden Teile von der Hinterlegung der Beitrittsurkunden in Kenntnis setzen.“
5. Artikel XII. Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Der Vertrag ist am 25. August 1948 in Kraft getreten und gilt auf unbefristete Zeit.“
6. Dem Vertrag werden folgende Protokolle beigefügt, die nach dem Artikel X. in der Fassung der Ziffer 4 Bestandteile dieses Vertrages sind:
a) das Protokoll über die Europäischen Verteidigungsstreitkräfte:
„Protokoll über die Europäischen Verteidigungsstreitkräfte
DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN DES VERTRAGS ÜBER DAS MILITÄRISCHE BÜNDNISSYSTEM DER EUROPÄISCHEN UNION -
IN DEM WUNSCH, die Organisation der, im Vertrag genannten Europäischen Verteidigungsstreitkräfte näher festzulegen,
SIND über folgende Bestimmungen ÜBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag über das militärische Bündnissystem der Europäischen Union beigefügt sind:
Artikel 1
(1) Die Land-, Luft- und Marinestreitkräfte der Hohen Vertragsparteien bilden gemeinsam die Europäischen Verteidigungsstreitkräfte (nachfolgend „die EU-Streitkräfte“ genannt).
(2) Die Land-, Luft- und Marinestreitkräfte jeder Hohen Vertragspartei
bilden ein in sich geschlossenes nationales Armeekorps (nachfolgend „nationale
Streitkräfte“ genannt) der EU-Streitkräfte; auf diese finden
die gesetzlichen Bestimmungen, Regelungen und Standards des innerstaatlichen
Rechts (Militärverfassung) jedes Hohen Vertragschließenden Teils
weiterhin Anwendung und jeder Hohe Vertragschließende Teil kann seine
Militärverfassung in
Übereinstimmung mit den weiteren Bestimmungen dieses Vertrags
ändern.
Die Ausgaben, die zur Erhaltung der nationalen Streitkräfte erforderlich sind, werden durch die Hohen Vertragsparteien getragen.
Die Hohen Vertragsparteien erledigen die Verwaltung ihrer nationalen Streitkräfte in eigener Verantwortung und nach Maßgabe ihrer Gesetze.
Polizei- und Gendarmeriestreitkräfte, die lediglich zur Erhaltung der inneren Ordnung bestehen, gelten nicht als Streitkräfte im Sinne dieses Vertrags.
Die in den einzelnen Hohen Vertragsparteien für den persönlichen Schutz des Staatsoberhauptes bestimmten Einheiten bleiben in der Zuständigkeit der Hohen Vertragsparteien.
(3) Die gemäß den bilateralen und multilateralen sowie im Rahmen dieses Vertrags errichteten bi- oder multinationalen Streitkräfte zwischen den Hohen Vertragsparteien (EUROFOR, EUROMARFOR, EUROKORPS, ...) bilden ein supranationales Armeekorps der EU-Streitkräfte; deren vertragliche Grundlagen können nur durch Beschluß des Rates mit Zustimmung der Versammlung und nach Anhörung des Militärausschusses geändert oder ersetzt werden.
Artikel 2
(1) Die maximale Gesamtstärke der Europäischen Verteidigungsstreitkräfte ergibt sich aus der Summe der, in der am 10. Juli 1992 unterzeichneten Abschließenden Akte der Verhandlungen über Personalstärken der Konventionellen Streitkräfte in Europa den Hohen Vertragschließenden Teile zugewiesenen maximalen Gesamtstärken ihrer Armeen.
Die in der genannten Abschließenden Akte den Hohen Vertragschließenden Teilen zugewiesenen maximalen Gesamtstärken ihrer Armeen sind die maximalen Gesamtstärken ihrer nationalen Streitkräfte als Teil der Europäischen Verteidigungsstreitkräfte.
(2) Der am 19. November 1990 unterzeichnete Vertrag über die Konventionellen Streitkräfte in Europa (KSE-Vertrag) findet auf die Europäischen Verteidigungsstreitkräfte volle Anwendung.
(3) Das militärische Bündnissystem der Europäischen Union ist vor einer Änderung, Ergänzung oder Aufhebung der in Absatz 1 und 2 genannten Verträge und Vereinbarungen zu hören. Der Sekretär gibt eine Stellungnahme ab.
Artikel 3
(1) Dem Hohen Rat der Europäischen Union steht der Oberbefehl über die Europäischen Verteidigungsstreitkräfte zu, ohne daß er die militärische Kommandogewalt über die Streitkräfte ausüben kann.
Jedes Staatsoberhaupt ist Chef seiner nationalen Streitkräfte und genießt die damit verbundenen Ehren.
(2) Die Regierung jeder Hohen Vertragspartei verfügt über ihre nationalen Streitkräfte nach Maßgabe des nationalen Rechts, das im Rahmen dieses Vertrags angewendet wird.
Der Sekretär verfügt im Rahmen eines Beschlusses des Rates über das supranationale Armeekorps der Europäischen Verteidigungsstreitkräfte.
Artikel 4
(1) Die Europäischen Verteidigungsstreitkräfte verfügen über einen gemeinsamen Generalstab.
Der Generalstab der Europäischen Verteidigungsstreitkräfte besteht aus dem Generalstabschef, dem Stabschef der Landstreitkräfte, dem Stabschef der Seestreitkräfte, dem Stabschef der Luftstreitkräfte, den militärischen Oberkommandierenden der nationalen Streitkräfte und dem militärischen Oberkommandierenden des supranationalen Armeekorps der EU-Streitkräfte.
Der Generalstabschef leitet in der Regel die Sitzungen des Generalstabs.
(2) Der Generalstabschef, der Stabschef der Landstreitkräfte, der Stabschef der Seestreitkräfte und der Stabschef der Luftstreitkräfte werden vom Hohen Rat der Europäischen Union auf Vorschlag des Rates aus der Mitte der höchsten militärischen Personen der Hohen Vertragsparteien ernannt und entlassen.
(3) Der Generalstab leitet die Zusammenarbeit der Armeekorps der europäischen Streitkräfte und führen die Beschlüsse der Organe im Rahmen seiner Zuständigkeiten aus; er gibt Stellungnahmen zu Maßnahmen und Beschlüssen der Organe ab.
Artikel 5
(1) Innerhalb der nationalen Streitkräfte wird die Amtssprache oder andere, durch die Mitgliedstaaten gesetzlich festgelegte Sprachen zur Erteilung von Befehlen und als Kommunikationsmittel verwendet.
(2) Die Kommunikationssprachen zwischen den einzelnen nationalen Streitkräften sowie innerhalb des supranationalen Armeekorps ist durch einen Beschluß des Rates festgelegt.
Jeder Angehörige des supranationalen Armeekorps hat unbeschadet der besonderen Bestimmungen dieses Beschlusses des Rates eine Sprache zu verwenden, welche er nicht als Muttersprache erlernt hat.
(3) Die Regelung der Kommunikationssprachen innerhalb der Organe des Bündnissystems bleibt unberührt.
Artikel 6
(1) Außer zur Verteidigung des Bündnisgebiets (Artikel V. des Vertrags) dürfen die Europäischen Verteidigungsstreitkräfte nur eingesetzt werden, soweit die folgenden Absätze es ausdrücklich erlauben.
(2) Bei bestehenden oder drohenden Unruhen im Gebiet eines Hohen Vertragspartei kann die Regierung dieser Hohen Vertragspartei über den Teil seiner nationalen Streitkräfte verfügen, der erforderlich ist, um der Lage zu begegnen. Der Sekretär wird unterrichtet.
(3) Tritt der Fall ein, daß für eine oder mehrere Hohe Vertragsparteien aufgrund von Verträgen Bündnispflichten eintreten, kann die Regierung der betreffenden Hohen Vertragspartei über den Teil seiner nationalen Streitkräfte verfügen, der erforderlich ist, um diese vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen. Der Sekretär wird unterrichtet.
(4) Falls Katastrophen oder Notstände eine sofortige Hilfe erforderlich machen, haben die zu wirksamem Einschreiten fähigen Einheiten der Europäischen Verteidigungsstreitkräfte, gleich welchen Ursprungs, ihre Mithilfe zur Verfügung zu stellen.
(5) Die Europäischen Verteidigungsstreitkräfte können im Rahmen von Entscheidungen der Vereinten Nationen, die deren Organe auf der Grundlage der Charta der Vereinten Nationen gefaßt haben, zur Durchführung friedenserhaltender und friedensschaffender Maßnahmen eingesetzt werden.
(6) Die Europäischen Verteidigungsstreitkräfte können im Rahmen von Entscheidungen des Rates der Europäischen Union im Rahmen der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik, zur Durchführung operativer Aufgaben eingesetzt werden.
Artikel 7
(1) Die Hohen Vertragsparteien sollen durch weitere vertragliche Vereinbarungen
folgende Angelegenheiten für die Europäischen Verteidigungsstreitkräfte
einheitlich regeln:
1. die Wehrpflicht;
2. die Rechtsstellung der Soldaten;
3. das Militärstrafrecht;
4. Bestimmungen über die Geheimhaltung militärischer Geheimnisse.
5. einen gemeinsamen Militärhaushalt der Mitgliedstaaten;
(2) Das Bündnissystem kann auf Vorschlag des Sekretärs und nach Anhörung des Militärausschusses und des Generalstabs nach dem Inkrafttreten aller vertraglichen Vereinbarungen nach Absatz 1 durch einen Vertrag die nationalen Streitkräfte und das supranationale Armeekorps unter einheitlichen Bestimmungen und während einer Übergangszeit von mindestens zehn Jahren zu einheitlichen Europäischen Verteidigungsstreitkräften nach grundsätzlicher Maßgabe des am 27. Mai 1952 unterzeichneten Vertrags über die Gründung der Europäischen Verteidigungsgemeinschaft vereinen
Artikel 8
(1) Soweit der Oberbefehlshaber des Nordatlantikpaktes über einen Teil oder die gesamten nationalen Streitkräfte einer Hohen Vertragspartei verfügt, findet Artikel 3 nur im Rahmen dieses Verfügungsrechts Anwendung.
(2) Erkennt der Rat im Einzelfall oder generell, daß die Verfügungsgewalt des Oberbefehlshabers des Nordatlantikpakts nicht den Zielen dieses Vertrags entspricht, hat der betreffende Mitgliedstaat unter Hinzuziehung des Sekretärs mit der Organisation des Nordatlantikvertrags unverzüglich über die notwendig werdenden Änderungen der Reglements zu verhandeln.
Artikel 9
Soweit das am 23. Oktober 1954 in Paris unterzeichnete Protokoll über
die Streitkräfte der Westeuropäischen Union (Protokoll Nr. II)
nicht mehr angewendet wird oder infolge von anderen Vertragsänderungen
nicht mehr anwendbar ist, gilt es als aufgehoben.“
b) Das Protokoll über die Feststellung eines Angriffs auf das Gebiet der Europäischen Union und über Regelungen für die Zeit des Kriegsfalls:
DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN DES VERTRAGS ÜBER DAS MILITÄRISCHE BÜNDNISSYSTEM DER EUROPÄISCHEN UNION -
IN DEM WUNSCH, die Feststellung eines Angriffs auf das Gebiet der Europäischen Union näher zu bestimmen,
IN DEM VERLANGEN, den im Vertrag für den Kriegsfall bestimmte einheitliche Kommandogewalt für alle Teile der Europäischen Verteidigungsstreitkräfte näher festzulegen;
SIND über folgende Bestimmungen ÜBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag über das militärische Bündnissystem der Europäischen Union beigefügt sind:
Artikel 1
(1) Der Rat stellt einstimmig nach Anhörung des Sekretärs und mit Unterstützung des für auswärtige Angelegenheiten zuständigen Sekretärs des Ministerrates der Europäischen Union einheitlich und für alle Hohen Vertragsparteien den Fall eines Angriffs auf das Gebiet der Europäischen Union im Sinne des Artikels V. des Vertrags fest (Feststellung des Kriegsfall) und ermächtigt den Hohen Rat der Europäischen Union, den Kriegszustand gegenüber den angreifenden Staaten zu erklären.
Nach der Feststellung des Kriegsfalls treten die im Recht der Hohen Vertragsparteien näher bestimmten Regelungen betreffend den Kriegszustand in Kraft.
(2) Der Rat kann einstimmig nach Anhörung des Sekretärs und mit Unterstützung des für auswärtige Angelegenheiten zuständigen Sekretärs des Ministerrates der Europäischen Union feststellen, daß ein Angriff bevorsteht (Spannungsfall).
(3) Tritt der Bündnisfall im Rahmen des Nordatlantikvertrags ein, wird der Rat unverzüglich und einheitlich für alle Hohen Vertragsparteien die Maßnahmen ergreifen, die aufgrund des Artikels 5 des Nordatlantikvertrags beschlossenen Reaktionen erforderlich sind.
Hat eine oder mehrere Hohe Vertragschließenden Teile weitere vertragliche Bündnispflichten gegenüber dritten Staaten, treffen diese vertraglichen Verpflichtungen nur die betreffenden Hohen Vertragsparteien. Der Rat kann auf Antrag einer solchen Hohen Vertragspartei einheitlich für alle Hohen Vertragsparteien die uneingeschränkte oder eingeschränkte Hilfe für die betreffenden Hohen Vertragsparteien beschließen.
Artikel 2
(1) Der Kriegszustand zwischen den Hohen Vertragsparteien und einem oder mehreren dritten Staaten wird durch einen einheitlichen, für alle Hohen Vertragsparteien geltenden Friedensvertrag beendet.
Der Friedensvertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der Zustimmung der Parlamente aller Hoher Vertragsparteien.
(2) Der Kriegszustand zwischen den Hohen Vertragsparteien und einem oder mehreren dritten Staaten kann durch Beschluß des Rates vor dem endgültigen Abschluß eines Friedensvertrags aufgehoben werden.
Bei Gefahr im Verzuge kann der Rat mit einer Zweidrittelmehrheit beschließen, einen Friedensvertrag abzuschließen, der für alle Hohen Vertragsparteien verbindlich ist.
Regelungen für die Zeit des Kriegsfalls
Artikel 3
(1) Mit der Feststellung des Kriegsfalls geht der Oberbefehl einschließlich der militärischen Kommandogewalt über alle Teile der Europäischen Verteidigungsstreitkräfte auf den Marschall der Europäischen Union über.
Der Rat kann bestimmen, unter welchen Bedingungen der Marschall der Europäischen Union bereits im Spannungsfall über die Europäischen Verteidigungsstreitkräfte verfügen kann.
(2) Der Marschall der Europäischen Union wird von der Versammlung in einer Abstimmung nach Staaten einstimmig gewählt, nachdem der Rat festgestellt hat, daß ein Angriff im Sinne des Artikels V. dieses Vertrags bevorsteht; bei Gefahr im Verzuge ernennt der Rat einstimmig den Marschall der Europäischen Union unverzüglich und gibt die Wahl der Versammlung bekannt. Der Hohe Rat der Europäischen Union ernennt und vereidigt den Marschall der Europäischen Union.
Der Marschall der Europäischen Union muß berechtigt sein, die höchsten militärischen Ämter bei einer Hohen Vertragspartei innezuhaben und muß die Gewähr auf Unabhängigkeit bieten.
Der Marschall der Europäischen Union hat von Amts wegen den Vorsitz im Generalstab der Europäischen Verteidigungsstreitkräfte.
(3) Der Marschall der Europäischen Union handelt im Benehmen mit dem Oberbefehlshaber des Nordatlantikpaktes; dieser verfügt weiterhin im Rahmen der Vereinbarungen der Hohen Vertragsparteien mit dem Nordatlantikpakt über Teile der Europäischen Verteidigungsstreitkräfte.
Artikel 4
Dem Marschall der Europäischen Union stehen im Kriegsfall die Rechte der Personen zu, die bisher die Kommandogewalt über die nationalen Streitkräfte im Kriegsfall ausgeübt hätten.“
c) das Protokoll über institutionelle Bestimmungen des militärischen Bündnissystems der Europäischen Union:
„Protokoll über institutionelle Bestimmungen des militärischen Bündnissystems
DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN DES VERTRAGS ÜBER DAS MILITÄRISCHE BÜNDNISSYSTEM DER EUROPÄISCHEN UNION -
IN DEM WUNSCH, einige nähere Bestimmungen zu den Organen des militärischen Bündnissystems zu treffen,
SIND über folgende Bestimmungen ÜBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag über das militärische Bündnissystem der Europäischen Union beigefügt sind:
Artikel 1
Die Rechte, die dem Hohen Rat der Europäischen Union durch diesen Vertrag übertragen sind, übt stets das mit dem Vorsitz im Hohen Rat betraute Staatsoberhaupt eines Mitgliedstaats der Europäischen Union aus; die Ausübung dieser Rechte wird erst durch die Gegenzeichnung des Sekretärs gültig.
Artikel 2
(1) Die Versammlung besteht aus den Mitgliedern des Senates der Europäischen Union, die die nationalen Parlamente der Hohen Vertragsparteien ernannt oder gewählt haben. Die weiteren Mitglieder des Senates der Europäischen Union haben Zutritt zur Versammlung und können an den Beratungen teilnehmen, doch haben sie kein Stimmrecht und sind den besonderen Geheimhaltungspflichten der Mitglieder der Versammlung unterworfen.
(2) Der Präsident des Senates der Europäischen Union ist Präsident der Versammlung.
(3) Die Geschäftsordnung des Europäischen Senates ist die Geschäftsordnung der Versammlung; die Versammlung kann hiervon abweichendes festlegen. Die Versammlung legt die Mehrheit, mit der ein verbindlicher Beschluß der Versammlung zustande kommen soll, in einem besonderen Teil ihrer Geschäftsordnung fest, der von der Versammlung in einer Abstimmung nach Staaten festgelegt wird.
(4) Die Versammlung beschließt aufgrund dieses Vertrags in der Regel in einer Abstimmung nach Staaten einstimmig; die Geschäftsordnung der Versammlung kann davon abweichendes bestimmen.
Bei einer Abstimmung nach Staaten stimmen die Mitglieder der Versammlung, die Vertreter desselben nationalen Parlaments einer Hohen Vertragspartei sind, einheitlich ab und diese einheitliche Stimme aller Vertreter des nationalen Parlaments einer Hohen Vertragspartei wird bei der Abstimmung als eine Stimme gewertet; die absolute Mehrheit der anwesenden Vertreter des nationalen Parlaments einer Hohen Vertragspartei gibt den Ausschlag über die Stimme des Staates bei der Abstimmung in der Versammlung.. Bei der Abstimmung wird mit JA oder mit NEIN abgestimmt; Enthaltungen sind unzulässig.
Ein nationales Parlament kann für seine Vertreter in der Versammlung bindende Weisungen beschließen.
Artikel 3
Die Versammlung kann durch Beschluß das Parlament der Europäischen Union in allen Angelegenheiten des militärischen Bündnissystems hören und kann Stellungnahmen des Parlaments anfordern.
Artikel 4
Der Militärausschuß besteht aus achtzig Mitgliedern, die jeweils zur Hälfte aus zivilen Personen und militärischen Personen besteht und von den Hohen Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen ernannt werden. Die Mitglieder des Militärausschusses sollen in militärischen Belangen besondere Kenntnisse besitzen.
Der Militärausschuß wählt seinen Präsidenten und gibt sich eine Geschäftsordnung.
Der Militärausschuß kann von den vertragsmäßig eingesetzten Organen in allen Fällen anhören, in denen diese es für angebracht halten. Der Militärausschuß kann, wenn er dies für zweckdienlich hält, von sich aus Stellungnahmen zu Maßnahmen und Beschlüssen der vertragsmäßig eingesetzten Organe abgeben.“
7. Folgende Übereinkommen und Protokolle, die bisher als ergänzende Bestimmungen des Vertrags es Vertrages ausgelegt wurden, werden wie folgt geändert und ergänzt:
a) Das am 11. Mai 1955 in Paris unterzeichnete Übereinkommen über den Status der Westeuropäischen Union, der nationalen Vertreter und des internationalen Personals wird wie folgt geändert:
i. Die Bezeichnung „Westeuropäische Union“ wird ersetzt durch: „militärisches Bündnissystem der Europäischen Union“ und die Bezeichnung „Übereinkommen“ wird ersetzt durch „Protokoll“.
ii. Der Titel des Übereinkommens wird geändert in: „Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen des militärischen Bündnissystems der Europäischen Union“.
iii. Die Präambel erhält folgende Fassung:
„DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN
IN DER ERWÄGUNG, daß das militärische Bündnissystem der Europäischen Union nach Artikel II des Vertrags über das militärische Bündnissystem der Europäischen Union dieser Organisation im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Vorrechte und Befreiungen genießen –
SIND über folgende Bestimmungen ÜBEREINGEKOMMEN, die diesem Vertrag als Anhang beigefügt sind.“
iv. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
- der Buchstabe a) erhält folgende Fassung:
„b) „Organisation“ das militärische Bündnissystem, die den Rat, seinen Sekretär und seine nachgeordneten Stellen und die Versammlung umfaßt.“
- der Buchstabe b) erhält folgende Fassung:
„b) „Rat“ den Rat, der in Artikel VIII. dieses Vertrags vorgesehen ist.“
- der Buchstabe d) erhält folgende Fassung:
„d) „Versammlung“ die Versammlung, die in Artikel VIII. dieses Vertrags vorgesehen ist.“
v. Nach dem Artikel 10 wird folgender Teil eingefügt:
„Teil IIa. Organe der Europäischen Union
Artikel 10a
Werden die vertragsmäßig eingesetzten Organe, die ein Organ der Europäischen Union oder ein Teil desselben sind, im Rahmen dieses Vertrag tätig, finden die Vorrechte und Befreiungen Anwendung, die gemäß den vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union festgelegt wurden.“
vi. Nach dem Artikel 27 wird folgender Artikel eingefügt:
„Artikel 27a
Der Rat kann mit Zustimmung der Versammlung dieses Protokoll ändern.“
vi. Die Artikel 28 und 29 werden gestrichen.
b) Das am 23. Oktober 1954 in Paris unterzeichnete, den Vertrag ergänzende Protokoll Nr. III. über die Rüstungskontrolle kann durch einen übereinstimmenden Beschluß des Rates und der Versammlung geändert oder aufgehoben werden.
c) Das am 23. Oktober 1954 in Paris unterzeichnete, den Vertrag ergänzende Protokoll Nr. IV. über das Amt für Rüstungskontrolle der Westeuropäische Union wird wie folgt geändert und ergänzt:
i. Der Titel des Protokolls lautet zukünftig: „Protokoll über das Amt für Rüstungskontrolle der Europäischen Union“.
ii. die Bezeichnung „Westeuropäische Union“ wird ersetzt durch: „militärisches Bündnissystem der Europäischen Union“ und der Begriff „Generalsekretär“ wird ersetzt durch: „Sekretär“.
iii. Die Präambel erhält folgende Fassung:
„DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN DES VERTRAGS ÜBER DAS MILITÄRISCHE BÜNDNISSYSTEM DER EUROPÄISCHEN UNION -
IN DEM WUNSCH, eine gemeinsame Rüstungskontrolle aufzubauen,
SIND über folgende Bestimmungen ÜBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag über das militärische Bündnissystem der Europäischen Union beigefügt sind:“
4. Die Überschrift zum Teil I. wird geändert in: „Amt für Rüstungskontrolle“.
5. Die Artikel 1, 2 und 3 erhalten folgende Fassung:
„Artikel 1
(1) Das militärische Bündnissystem der Europäische Union errichtet ein Amt für Rüstungskontrolle (nachfolgend als "Amt" bezeichnet).
(2) Durch einen übereinstimmenden Beschluß des Rates und der Versammlung werden die notwendig werdenden Bestimmungen hinsichtlich dem Aufbau des Amtes und dessen Aufgaben, soweit Absatz 4 nicht anderes bestimmt, festgelegt.
Artikel 2
Der Direktor und sein Stab, sowie alle Bediensteten, die dem Amt nach Maßgabe der für Beamte und sonstige Bedienstete der Europäischen Union geltenden Regelungen zur Verfügung gestellt werden, unterstehen dem Sekretär.
Artikel 3
Der Direktor wird vom Rat auf fünf Jahre ernannt. Der Direktor ernennt seinen Stab und die weiteren Bediensteten im Benehmen mit dem Sekretär, die Staatsangehörige der Hohen Vertragsparteien sind. Zur Ernennung des stellvertretenden Direktors und der Abteilungsleiter des Amtes ist die Zustimmung des Rates erforderlich.“
iv. Der Titel des Teils II. erhält folgende Überschrift: „Interne Aufgaben des Amtes“
v. Artikel 7 wird wie folgt geändert:
- Absatz 1 Buchstabe a) erhält folgende Fassung:
„
a) die Einhaltung des völkerrechtlich verbindlichen oder
vertragsgemäß ausgesprochenen Verbots zur Entwicklung, Herstellung,
Lagerung oder Erwerbung von bestimmten Rüstungsgütern zu kontrollieren;“
- dem Absatz 1 werden folgende Buchstaben angehängt:
„
c) die Herstellung von Rüstungsgütern aller Art, soweit nicht
verboten, zu kontrollieren und zu genehmigen;
d) die Ausfuhr von Rüstungsgütern aller Art in auswärtige Staaten zu kontrollieren und zu genehmigen.“
- in Absatz 2 Buchstabe b) werden die Worte „auf dem europäischen Festland“ ersetzt durch: „im Hoheitsgebiet der Hohen Vertragsparteien“.
- in Absatz 2 wird folgender Buchstabe eingefügt:
„
c) selbständig Ermittlungen aufnehmen;“
- in Absatz 2 wird der bisherige Buchstabe c) Buchstabe d).
vi. Die Artikel 9 und 10 werden gestrichen.
vii. Die Abtrennung des Titels III. vom Titel II. entfällt samt der Überschrift des Titels III.
viii. Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a) wird gestrichen und in Buchstabe b) wird das Wort „solchen“ gestrichen.
ix. Nach dem Artikel 23 werden folgende Teile neu eingefügt:
„Teil III. Aufgaben gegenüber Dritten Staaten
Artikel 24
Das Amt hat außerhalb des Hoheitsgebiets der Hohen Vertragsparteien folgende Aufgaben:
a) Inspektionen, die gemäß internationalen Verträgen zur Abrüstung vorgesehen sind, durchzuführen;
b) Studien zur Rüstungskontrolle und zur Abrüstung zu erstellen.
Teil IV. Schlußbestimmungen
Artikel 25
(1) Durch ein, dieses Protokoll, insbesondere die Artikel 7 und 24,
ausführendes Zusatzprotokoll zwischen den Hohen Vertragsparteien wird
bestimmt:
a) das Völkerrecht und das sonstige allgemeine Recht der Hohen
Vertragsparteien, das ein Verbot zur Entwicklung, Herstellung, Lagerung
oder Erwerbung bestimmter Rüstungsgüter vorsieht und für
das Amt anwendbar ist;
b) das Recht und das Verfahren hinsichtlich der Kontrolle und Genehmigung
der Herstellung von Rüstungsgütern aller Art sowie die Bestimmung
hinsichtlich der Waffen, welche bei der Entwicklung, Herstellung, Lagerung
und Erwerbung genehmigungspflichtig sind;
c) das Recht und das Verfahren hinsichtlich der Kontrolle und Genehmigung
der Ausfuhr von Rüstungsgütern aller Art sowie die Bestimmung
hinsichtlich der Waffen, die bei der Ausfuhr genehmigungspflichtig sind;
d) die internationalen Verträge zur Abrüstung, die für
Inspektionen des Amtes anwendbar sind.“
(2) Solange ein Zusatzprotokoll nach Absatz 1 nicht zustande gekommen ist, kann das Amt keine Befugnisse ausüben, die sich aus diesem Protokoll ergeben und die zwingend ein solches Übereinkommen erfordern.
Bis ein Zusatzprotokoll nach Absatz 1 das Recht der Kontrolle und Genehmigung zur Herstellung und zur Ausfuhr von Rüstungsgütern aller Art in Kraft tritt, findet der Artikel 107 des am 27. Mai 1952 unterzeichneten Vertrag über die Gründung der Europäischen Verteidigungsgemeinschaft samt Anlagen und Abkommen und der Übergangsbestimmung des Artikels 107a auf die Aus- und Einfuhr von Rüstungsmaterial der Hohen Vertragsparteien (unter Ausnahme des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland), sowie für die Entwicklung und Herstellung von Rüstungsgütern entsprechende Anwendung.
Die Aufgaben des in diesem Artikel 107 genannten Kommissariats werden durch das Amt nach Maßgabe eines Beschlusses des Rates erfüllt.
Artikel 26
Dieses Protokoll kann auch durch Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die nicht Hohe Vertragspartei dieses Vertrages sind, ratifiziert werden; der Rat trifft die hierzu erforderlichen Bestimmungen zur Ergänzung dieses Protokolls.“
Teil IX. - Übergangsbestimmungen
Zu Artikel 1.1
in Verbindung mit der ersten Schlußbestimmung
Die Rechtspersönlichkeit der Europäischen Gemeinschaft und die Rechtspersönlichkeit der Europäischen Atomgemeinschaft werden mit dem Inkrafttreten dieser Verfassung zur Rechtspersönlichkeit der Europäischen Union.
Zu Artikel 1.3
Solange das in Artikel 1.3 Absatz 5 vorgesehene Unionsgesetz über das Verfahren einer Sanktion gegen einen Unionsstaat nicht zustande gekommen ist, finden der Artikel 7 des Vertrags über die Europäische Union und der Artikel 309 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, jeweils in der Fassung des Amsterdamer Vertrags vom 2. Oktober 1997, entsprechende Anwendung.
Diese Übergangsbestimmung ist mit dem Inkrafttreten des Unionsgesetzes über das Verfahren einer Sanktion gegen einen Unionsstaat aufgehoben.
Zu Artikel 1.5
Die, durch die aufgehobenen Artikeln 43 bis 45 des Vertrags über die Europäische Union in Verbindung mit Artikel 40 des Vertrags über die Europäische Union und Artikel 11 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, jeweils in der Fassung des Amsterdamer Vertrags, beschlossenen verstärkten Zusammenarbeiten zwischen einigen Unionsstaaten bestehen gemäß diesen aufgehobenen Artikeln fort. Der Rat kann unter Zustimmung aller beteiligten Unionsstaaten beschließen, eine bestehende verstärkte Zusammenarbeit unter die Bedingungen des Artikels 1.5 zu stellen.
Zu Artikel 2.1
Die Bestimmungen des Artikels 2.1 Absatz 2 werden dahingehend ausgelegt, daß diese Verfassung weiterhin auf die Kanalinseln und die Insel Man Anwendung findet, soweit es erforderlich ist, die Anwendung der Regeln sicherzustellen, die in dem am 22. Januar 1972 unterzeichneten Vertrag über den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zu Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und zur Europäischen Atomgemeinschaft für diese Inseln vorgesehen ist.
Diese Übergangsbestimmung kann mit Zustimmung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland im Rat durch ein besonderes Unionsgesetz aufgehoben werden.
Zu den Artikeln 5.1 bis 5.8
in Verbindung mit den Artikeln 10 bis 26 des Vertrags über die Europäische
Union
1. Die Zuständigkeit des Europäischen Gerichtshofs erstreckt sich nicht auf den Inhalt der außenpolitischen Beschlüsse nach Artikel 12 des Vertrags über die Europäische Union.
2. In Bezug auf Beschlußfassungen des Rates und des Ministerrates im Rahmen der Artikel 5.1 bis 5.8 dieser Verfassung und der Artikel 10 bis 26 des Vertrags über die Europäische Union kann von einem Mitglied des Rates oder des Ministerrates, das sich bei einer Beschlußfassung der Stimme enthalten oder gegen den Beschluß gestimmt hat, während einer Zeit von zehn Jahren, nach dem Inkrafttreten dieser Verfassung, die Bestimmungen des Artikels 23 Absatz 1 zweiter Unterabsatz Satz 1 und 2 und Artikel 28 Absatz 3 zweiter Unterabsatz Satz 2 des Vertrags über die Europäische Union in der Fassung des Amsterdamer Vertrags vom 2. Oktober 1997 in Anspruch genommen werden.
3. Für das Königreich Dänemark findet der Artikel 6 des Protokolls über die Position Dänemarks im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft weiterhin Anwendung.
4. Für das Vereinigte Königreich Großbritannien
und Nordirland finden folgende Bestimmungen im Bereich der gemeinsamen
Außen- und Sicherheitspolitik Anwendung:
a) das Vereinigte Königreich nimmt an der gemeinsamen
Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union keinen
Anteil, doch bleibt das Vereinigte Königreich an der verstärkten
Zusammenarbeit im Bereich des militärischen Bündnissystems der
Europäischen Union beteiligt.
b) das Vereinigte Königreich kann einem Beschluß des
Rates oder Ministerrates, der nach Maßgabe des Titels II. dieser
Verfassung zustande gekommen ist, beitreten; für das Vereinigte Königreich
ist damit der gemeinsame Standpunkt oder die gemeinsame Aktion verbindlich.
c) das Vereinigte Königreich ist nicht verpflichtet, zur
Finanzierung operativer Ausgaben, an denen das Vereinigte Königreich
nicht teilnimmt und die sich aus der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik
ergeben, beizutragen.
d) entgegen den vorstehenden Punkten findet auf das Vereinigte
Königreich finden die Artikel 5.1, 5.2, 5.3 Absatz 2, 5.4 Absatz 2
und 5.5 Absatz 2 Unterabsatz 2 generell Anwendung.
e) teilt das Vereinigte Königreich der Union und den übrigen
Unionsstaaten mit, daß es an der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik
der Union ab einem vom Vereinigten Königreich verbindlich festgelegten
Zeitpunkt in vollen Umfang teilnimmt, verbleibt dem Vereinigten Königreich
das aktive und passive Gesandtschaftsrecht für alle auswärtigen
Staaten und internationale Organisationen, die das Commonwealth of Nations
betreffen.
Zu Artikel 7
Die Republik Bulgarien, das Königreich Dänemark, die Republik Estland, Irland, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, die Republik Ungarn, die Republik Malta, die Republik Österreich, die Republik Polen, Rumänien, die Republik Finnland, das Königreich Schweden, die Republik Slowenien und die Slowakische Republik nehmen an der gemeinsamen Verteidigungspolitik der Europäischen Union keinen Anteil.
Diese Mitgliedstaaten können gemäß den weiteren Bestimmungen dieser Verfassung (insbesondere des Artikels 3 des Protokolls über die Einbeziehung des Besitzstandes des militärischen Bündnissystems der Europäischen Union in den Rahmen der Europäischen Union im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union) in die gemeinsame Verteidigungspolitik einbezogen werden; sie werden dann aus der Liste in Absatz 1 gestrichen.
Zu den Artikeln 9.1 und 10
in Verbindung mit den Artikeln 29 bis 39 des Vertrags über die
Europäische Union
1. Bis zum Ablauf der in den Artikeln 29 bis 39 des Vertrags über die Europäische Union und in den Artikeln 61 bis 66 und 67 Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft genannten Frist von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten des Amsterdamer Vertrags bedürfen Maßnahmen gemäß der Artikel 9.1 und 10 in Verbindung mit den Artikeln 29 bis 45 des Vertrags über die Europäische Union einer, nach Maßgabe des Artikels 18.3 Absatz 2 gefaßten einstimmigen Zustimmung des Rates oder des Ministerrates oder sollen binnen dieser Frist durch die zuständigen Organe erledigt sein.
2. Hat ein Unionsstaat keine Erklärung im Sinne des Artikels 35 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union in der Fassung des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 abgegeben, so verbleibt es für den Unionsstaat bei den Rechtsfolgen, welche durch die nicht abgegebene Erklärung im Sinne des oben genannten Artikels eingetreten ist, bis der Unionsstaat eine Erklärung abgegeben hat, auf diese Rechtsfolgen zu verzichten.
Für die Unionsstaaten, die eine Erklärung im Sinne des Artikels
35 Absatz 2 des Vertrags
über die Europäische Union in der Fassung des Vertrags von
Amsterdam vom 2. Oktober 1997 oder im Sinne des vorherigen Absatzes abgegeben
haben, finden die Bestimmungen der Verfassung der Europäischen Union,
insbesondere der Artikel 28.4 Absatz 2 und 3, auch für die Gültigkeit
und Auslegung der Rahmenbeschlüsse, Beschlüsse und sonstige verbindlichen
Rechtsakte sowie für die Auslegung der Übereinkommen nach dem
Teil IV. Abschnitt 1 dieser Verfassung und die Auslegung der dazugehörigen
Durchführungsmaßnahmen Anwendung.
Die Unionsstaaten, die keine Erklärung nach Artikel 35 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union abgegeben haben, können bei der Unterzeichnung dieses Vertrags (betreffend die Verfassung der Europäischen Union) eine Erklärung abgeben, daß die Beschränkung der Zuständigkeit des Gerichtshofs im Sinne des Artikels 35 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union (und des vorstehenden Absatz 1) auch die Zuständigkeit des Gerichtshofs für den Bereich von Asyl, Einwanderung und anderer Politiken betreffend den freien Personenverkehr nach Teil IV. Abschnitt 2 dieser Verfassung hinsichtlich des Artikels 28.4 dieser Verfassung beschränkt. Eine solche Erklärung kann nur eine Zuständigkeitsbegrenzung vorsehen, wie es in Artikel 68 Absatz 1 des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft vom 25. März 1957 in der Fassung des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 vorgesehen war.
Jeder Unionsstaat kann eine Erklärung mit dem Ziel abgeben, daß die Beschränkung der Zuständigkeit des Gerichtshofs für ihr Staatsgebiet aufgehoben wird.
3. Verträge, die nach Maßgabe oder auf Grund von Bestimmungen
der Artikel 29 bis 39 des Vertrags über die Europäische Union
vom 2. Februar 1992 zwischen den Mitgliedstaaten geschlossen wurden, gelten
als Übereinkommen im Sinne des Artikels 34 Absatz 2 Buchstabe d) des
Vertrags über die Europäische Union; dies sind:
- das Übereinkommen über den schrittweisen Abbau der Kontrollen
an den gemeinsamen Grenzen vom 14. Juni 1985 samt Übereinkommen
zu deren Durchführung vom 19. Juni 1990 und dem Protokoll vom 26.
April 1994; diese finden nur im Rahmen des Protokolls zur Einbeziehung
des Schengen-Besitzstandes in den Rahmen der Europäischen Union vom
2. Oktober 1997 Anwendung.
- das Übereinkommen über die Bestimmung des zuständigen
Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen
Gemeinschaften gestellten Asylantrags vom 15. Juni 1990, wobei die Aufgaben
des Ausschusses nach Artikel 18 des Übereinkommens auf den Ministerrat
übergehen.
- Übereinkommen aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über
die Europäische Union über das vereinfachte Auslieferungsverfahren
zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom 10. März
1995; sofern es im Rahmen des Artikels 14.9 dieser Verfassung noch Anwendung
findet.
- Übereinkommen aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über
die Europäische Union über den Schutz der finanziellen Interessen
der Europäischen Gemeinschaften vom 26. Juli 1995 samt den Protokollen
vom 27. September 1996, vom 29. November 1996 und vom 19. Juni 1997.
- das Übereinkommen auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über
die Europäische Union über die Errichtung eines europäischen
Polizeiamtes vom 26. Juli 1995 samt den Protokollen vom 24. Juni 1996 und
vom 19. Juni 1997.
- Übereinkommen aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über
die Europäische Union über den Einsatz der Informationstechnologie
im Zollbereich vom 26. Juli 1995 samt Protokoll vom 12. März 1999.
- Übereinkommen aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über
die Europäische Union über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten
der Europäischen Union vom 27. September 1996.
- Übereinkommen aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über
die Europäische Union über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher
Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten
der Europäischen Union vom 26. Mai 1997 samt Protokoll vom 26. Mai
1997.
- Übereinkommen aufgrund von Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe c)
des Vertrags über die Europäische Union über die Bekämpfung
der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder
der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind vom 26.
Mai 1997 samt Protokoll.
- Übereinkommen aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über
die Europäische Union über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit
der Zollverwaltungen vom 18. Dezember 1997.
- Übereinkommens aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über
die Europäische Union über die Zuständigkeit und die Anerkennung
und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen vom 28. Mai 1998 samt
Protokoll vom 28. Mai 1998.
- Übereinkommen aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über
die Europäische Union über den Entzug der Fahrerlaubnis vom 17.
Juni 1998.
jeweils samt den Beitrittsakten oder Protokollen zu den genannten Verträgen.
Soweit durch Änderungen der Zuständigkeit der Union Angelegenheiten der genannten Übereinkommen durch anderweitige Rechtsakte der Union geregelt werden können, werden Bestimmungen der Übereinkommen durch einen solchen Rechtsakt geändert oder ersetzt.
4. Für das Königreich Dänemark findet das Protokoll über die Position Dänemarks im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft weiterhin Anwendung.
5. Für das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland sowie für Irland findet das Protokoll über Anwendung bestimmter Aspekte des Artikels 14 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und das Protokoll über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft weiterhin Anwendung.
Zu Artikel 12 Absatz 2 erster Unterabsatz
Für Frankreich findet der Artikel 12 Absatz 2 erster Unterabsatz nur nach Maßgabe des Artikel 88-3 der Verfassung der Französischen Republik Anwendung, und zwar während der Dauer der Gültigkeit des Artikels 88-3 der Verfassung der Französischen Republik.
Zu Artikel 13
Die gemäß den Artikeln 56 und 57 der am 4. November 1950 unterzeichneten Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und den entsprechenden Artikeln der Zusatzprotokolle zu dieser Konvention von den Unionsstaaten abgegebenen Erklärungen und Vorbehalte bleiben in Kraft, bis sie durch die Vertragsparteien der Konvention geändert, zurückgenommen oder aufgehoben werden. Solange die Europäische Union nicht Vertragspartei der Konvention ist, kann der Ministerrat die Vertragsparteien verpflichten, die von ihnen abgegebenen Erklärungen und Vorbehalte zu ändern, zurückzunehmen oder aufzuheben oder von einem Unionsstaat nicht ratifizierte Zusatzprotokolle zu ratifizieren.
Zu Artikel 14.1
1. Die bestehenden Beschränkungen der Freizügigkeit für Unionsbürger innerhalb des Unionsgebiets bleiben für weitere zehn Jahre in Kraft, doch kann die Union durch verbindliche Rechtsakte im Rahmen der Bestimmungen der Artikel 40, 41 und 42 des Vertrags über die Europäische Union sowie der Artikel 40, 42, 44 und 47 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft Vorschriften erlassen, mit denen die Ausübung dieses Rechts erleichtert wird.
Durch verbindlichen Rechtsakt ist sicherzustellen, daß mit dem Ablauf der zehnjährigen Frist das Recht der Freizügigkeit innerhalb des Unionsgebiets nach Maßgabe des Artikels 14.1 uneingeschränkt wahrgenommen werden kann.
Mit dem Ablauf der zehnjährigen Übergangsfrist werden folgende Bestimmungen des Vertrags über die Europäische Union geändert:
a) In Artikel 40 Buchstabe a) werden die Worte „Maßnahmen zur Gewährleistung des freien Personenverkehrs nach Artikel 14 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in Verbindung mit unmittelbar damit zusammenhängenden flankierenden“ gestrichen.
b) In Artikel 41 Nr. 1 werden die Worte: „, daß Personen, seien es Bürger der Union oder“ ersetzt durch „daß“ und nach dem Wort „Länder“ entfällt das Komma.
2. Für das Königreich Dänemark findet das Protokoll über die Position Dänemarks im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft weiterhin Anwendung.
3. Für das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland sowie für Irland findet das „Protokoll über die Anwendung bestimmter Aspekte des Artikels 14 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft auf das Vereinigte Königreich und auf Irland“ auch nach dem Ablauf der in Absatz 1 festgelegten zehnjährigen Frist entsprechende Anwendung.
Zu Artikel 14.5
Die gemäß Artikel 255 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in der Fassung des am 2. Oktober 1997 unterzeichneten Vertrags von Amsterdam festgelegten Grundsätze und Bedingungen gelten bis zum Erlaß des Unionsgesetzes gemäß Artikel 14.5 dieser Verfassung entsprechend fort; diese können nur durch einen verbindlichen Rechtsakt der Union geändert, ergänzt oder aufgehoben werden.
Zu Artikel 14.6
Die gemäß Artikel 286 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in der Fassung des am 2. Oktober 1997 unterzeichneten Vertrags von Amsterdam anwendbaren Rechtsakte gelten bis zum Erlaß des Unionsgesetzes gemäß Artikel 14.6 entsprechend fort; diese können nur durch Unionsgesetz geändert, ergänzt oder aufgehoben werden.
Zu Artikel 15 Absatz 2
in Verbindung mit den Artikeln 19.2 und 20.1 bis 20.9
Erweist sich die Übertragung der exekutiven Gewalt der Europäischen
Union auf den Ministerrat der Europäischen Union und die Kommission
der Europäischen Union als, für die Entwicklung der Europäischen
Union hinderlich, so kann der Rat einstimmig mit Zustimmung des Parlaments
und des Senates, der in einer Abstimmung nach Staaten einstimmig entscheidet,
die Kommission als eigenständiges und unabhängiges Unionsorgan
unter folgenden Bedingungen auflösen:
- das Amt des Präsidenten der Kommission bleibt (unter etwaiger
Änderung der Amtsbezeichnung) unberührt;
- die Generaldirektionen der Kommission bestehen (unter etwaiger Änderung
der Zuständigkeiten und Bezeichnungen als Ämter des Ministerrates
im Sinne des Artikels 19.2 fort; die zum Funktionieren des Binnenmarktes
unabdingbar von unabhängigen Ämtern durchzuführenden Aufgaben
(Fusionskontrolle u.a.) bleiben unabhängig im Sinne des Artikels 20.3
Absatz 4 dieser Verfassung.
- Sonderrechte der Kommission im Bereich der Wirtschafts- und Währungsunion
nach Artikel 8.2 fallen fort.
Diese Bestimmung wird mit dem Ablauf von 10 Jahren, vom Inkrafttreten dieser Verfassung an gerechnet, gestrichen; mit diesem Zeitpunkt wird diese Übergangsbestimmung aufgehoben.
Zu Artikel 16.4
Die Geschäftsordnung des Rates nach Artikel 207 Absatz 3 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in der Fassung des am 2. Oktober 1997 unterzeichneten Vertrags von Amsterdam gilt bis zum Erlaß der Geschäftsordnungen der Räte der Europäischen Union entsprechend fort.
Zu den Artikeln 17.1 bis 17.3
Der Hohe Rat der Europäischen Union kommt spätestens einen Monat nach dem Inkrafttreten dieser Verfassung zu seiner konstituierenden Sitzung zusammen. Bis zu diesem Zeitpunkt nimmt der Europäische Rat die Rechte und Pflichten des Hohen Rates und der Präsident des Rates die Rechte und Pflichten des Vorsitzes des Hohen Rates nach Maßgabe dieser Verfassung wahr.
Zu den Artikeln 18.1 bis 18.5
Der Europäische Rat kommt spätestens einen Monat nach dem Inkrafttreten dieser Verfassung zu seiner konstituierenden Sitzung zusammen. Bis zu diesem Zeitpunkt nimmt der Rat der Europäischen Union die Rechte und Pflichten des Europäischen Rates und der Präsident des Rates die Rechte und Pflichten des Vorsitzes des Europäischen Rates nach Maßgabe dieser Verfassung wahr.
Zu den Artikeln 19.1 bis 19.8
Der Ministerrat der Europäischen Union kommt spätestens einen Monat nach dem Inkrafttreten dieser Verfassung zu seiner konstituierenden Sitzung zusammen. Bis zu diesem Zeitpunkt nimmt der Rat der Europäischen Union die Rechte und Pflichten des Ministerrates der Europäischen Union und der Präsident der Kommission die Rechte und Pflichten des Präsidenten des Rates nach Maßgabe dieser Verfassung wahr.
Die Ernennung der Sekretäre des Ministerrates erfolgt binnen sechs Monaten nach der Konstituierung des Ministerrates der Europäischen Union. Bis zu diesem Zeitpunkt nimmt die Kommission der Europäischen Union die Aufgaben der Sekretäre des Ministerrates wahr.
Zu den Artikeln 20.1 bis 20.9
Die Kommission der Europäischen Union, wie sie beim Inkrafttreten dieser Verfassung besteht, ist Kommission der Europäischen Union im Sinne der Verfassung der Europäischen Union.
Die, durch die Verfassung bestimmte veränderte Organisation der Kommission ist binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten der Verfassung herzustellen.
Zu den Artikeln 21.1 bis 22.7
1. Das Europäischen Parlament, wie es beim Inkrafttreten dieser Verfassung besteht, ist Europäisches Parlament im Sinne der Verfassung der Europäischen Union.
Wahlen zum Europäischen Parlament sind spätestens mit dem Ablauf der fünfjährigen Wahlperiode des, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verfassung bestehenden Europäischen Parlaments durchzuführen.
Die, beim Inkrafttreten der Verfassung laufende Sitzungsperiode des
Europäischen Parlaments dauert längstens drei Monate fort, sofern
sie außerhalb der verfassungsmäßig festgelegten ordentlichen
Sitzungsperiode läuft.
2. Der Beschluß und Akt zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten der Versammlung vom 20. September 1976 bleibt in Kraft, bis er durch ein besonderes Unionsgesetz im Sinne des Artikels 21.3 Absatz 2 ersetzt wird.
Solange ein besonders Unionsgesetz über die Zahl der in jedem Unionsstaat gewählten Abgeordneten im Sinne des Artikels 21.3 nicht in Kraft ist, bleibt der Artikel 2 des Beschlusses und Aktes zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten der Versammlung vom 20. September 1976 mit folgendem Wortlaut in Kraft:
„ Die Zahl der in jedem Mitgliedstaat gewählten Abgeordneten wird,
wie folgt festgesetzt:
Belgien 20
Bulgarien 17
Tschechien 20
Dänemark 12
Deutschland 78
Estland 8
Griechenland 20
Spanien 51
Frankreich 70
Irland 12
Italien 70
Zypern 5
Lettland 9
Litauen 12
Luxemburg 4
Ungarn 20
Malta 4
Niederlande 25
Österreich 17
Polen 51
Portugal 20
Rumänien 30
Finnland 12
Schweden 17
Slowenien 10
Slowakei 12
Großbritannien und Nordirland 70 (insgesamt 696 Abgeordnete)“
3. Die, gemäß Artikel 193 Absatz 3 des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft festgelegten Einzelheiten der Ausübung des Untersuchungsrechts von Ausschüssen des Europäischen Parlaments gelten fort, bis sie durch ein besonderes Unionsgesetz im Sinne des Artikels 22.4 Absatz 2 dritter Unterabsatz ersetzt wurden.
4. Der, gemäß Artikel 195 des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft ernannte Bürgerbeauftragte ist Bürgerbeauftragter im Sinne des Artikels 22.4 Absatz 3 dieser Verfassung.
Zu den Artikeln 23.1 bis 23.7
Der Europäische Senat kommt spätestens drei Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verfassung zu seiner konstituierenden Sitzung zusammen. Hat bis zu diesem Zeitpunkt ein nationales Parlament seine Vertreter nicht gewählt oder ernannt, gelten die Vertreter des nationalen Parlaments in der Beratenden Versammlung des Europarates als Senatoren im Sinne dieser Verfassung.
Zu den Artikeln 24.1 bis 25
Vom Inkrafttreten dieser Verfassung an, werden verbindliche Rechtsakte ausschließlich nach Maßgabe dieser Verfassung erlassen.
Zu den Artikeln 26.1 bis 31
1. Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, wie er beim Inkrafttreten dieser Verfassung besteht, ist Europäischer Gerichtshof im Sinne der Verfassung der Europäischen Union.
Die, durch die Verfassung bestimmte veränderte Organisation des Gerichtshofs ist binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten der Verfassung herzustellen.
2. Verfahren, die beim Inkrafttreten dieser Verfassung beim Gerichtshof anhängig waren, werden gemäß den bisherigen vertraglichen Bestimmungen abgeschlossen, außer daß der Gerichtshof ausdrücklich anders entscheidet.
3. Generalanwälte beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften sind mit dem Inkrafttreten dieser Verfassung Generalanwälte beim Europäischen Gerichtshof im Sinne dieser Verfassung.
4. Die Beschränkungen der Zuständigkeiten des Europäischen Gerichtshofs nach Ziffer 2 der Übergangsbestimmungen zu den Artikeln 9.1 und 10 (betreffend den Vorabentscheidungen nach Artikel 28.4) sind zu beachten.
5. Bis zum Inkrafttreten des Verfassungsgesetzes über die Satzung des Europäischen Gerichtshofs finden die Bestimmungen der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaft vom 17. April 1957 im Anhang zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft entsprechende Anwendung.
Zu den Artikeln 32.1 bis 33.6
1. Der Europäische Rechnungshof kommt spätestens zwölf Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verfassung zu seiner konstituierenden Sitzung zusammen. Bis zu diesem Zeitpunkt nimmt der Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften die Rechte und Pflichten des Europäischen Rechnungshofes nach Maßgabe dieser Verfassung wahr.
2. Bis zum Inkrafttreten des in Artikel 33.6 vorgesehenen besonderen Unionsgesetzes finden die Bestimmungen des Artikels 248 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft sowie die weiteren rechtlichen Bestimmungen zum Verfahren der Rechnungsprüfung weiterhin Anwendung.
Zu den Artikeln 34.1 bis 34.7
1. Der Wirtschafts- und Sozialausschuß der Europäischen Gemeinschaften, wie er beim Inkrafttreten dieser Verfassung besteht, ist Wirtschafts- und Sozialausschuß der Europäischen Union im Sinne der Verfassung der Europäischen Union.
2. Solange ein besonderes Unionsgesetz nach Artikel 34.1 nicht ergangen
ist, besteht der Wirtschafts- und Sozialausschuß aus 354 Mitgliedern,
die auf die Unionsstaaten wie folgt verteilt sind:
aus dem Königreich Belgien 12 Mitglieder
ans der Republik Bulgarien 12 Mitglieder
aus der Tschechischen Republik 12 Mitglieder
aus dem Königreich Dänemark 9 Mitglieder
aus der Bundesrepublik Deutschland 24 Mitglieder
aus der Republik Estland 9 Mitglieder
aus der Griechischen Republik 12 Mitglieder
aus dem Königreich Spanien 21 Mitglieder
aus der Französischen Republik 24 Mitglieder
aus Irland 9 Mitglieder
aus der Italienischen Republik 24 Mitglieder
aus der Republik Zypern 6 Mitglieder
aus der Republik Lettland 9 Mitglieder
aus der Republik Litauen 9 Mitglieder
aus dem Großherzogtum Luxemburg 6 Mitglieder
aus der Republik Ungarn 12 Mitglieder
aus der Republik Malta 6 Mitglieder
aus dem Königreich der Niederlande 12 Mitglieder
aus der Republik Österreich 12 Mitglieder
aus der Republik Polen 21 Mitglieder
aus der Portugiesischen Republik 12 Mitglieder
ans Rumänien 18 Mitglieder
aus der Republik Finnland 9 Mitglieder
aus dem Königreich Schweden 12 Mitglieder
aus der Republik Slowenien 9 Mitglieder
aus der Slowakischen Republik 9 Mitglieder
und
aus dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland
24 Mitglieder.
Zu den Artikeln 35.1 bis 35.6
1. Der Ausschuß der Regionen der Europäischen Gemeinschaften, wie er beim Inkrafttreten dieser Verfassung besteht, ist Ausschuß der Regionen der Europäischen Union im Sinne der Verfassung der Europäischen Union.
2. Solange ein besonderes Unionsgesetz nach Artikel 35.1 nicht ergangen
ist, besteht der Ausschuß der Regionen aus 354 Mitgliedern, die auf
die Unionsstaaten wie folgt verteilt sind:
aus dem Königreich Belgien 12 Mitglieder
ans der Republik Bulgarien 12 Mitglieder
aus der Tschechischen Republik 12 Mitglieder
aus dem Königreich Dänemark 9 Mitglieder
aus der Bundesrepublik Deutschland 24 Mitglieder
aus der Republik Estland 9 Mitglieder
aus der Griechischen Republik 12 Mitglieder
aus dem Königreich Spanien 21 Mitglieder
aus der Französischen Republik 24 Mitglieder
aus Irland 9 Mitglieder
aus der Italienischen Republik 24 Mitglieder
aus der Republik Zypern 6 Mitglieder
aus der Republik Lettland 9 Mitglieder
aus der Republik Litauen 9 Mitglieder
aus dem Großherzogtum Luxemburg 6 Mitglieder
aus der Republik Ungarn 12 Mitglieder
aus der Republik Malta 6 Mitglieder
aus dem Königreich der Niederlande 12 Mitglieder
aus der Republik Österreich 12 Mitglieder
aus der Republik Polen 21 Mitglieder
aus der Portugiesischen Republik 12 Mitglieder
ans Rumänien 18 Mitglieder
aus der Republik Finnland 9 Mitglieder
aus dem Königreich Schweden 12 Mitglieder
aus der Republik Slowenien 9 Mitglieder
aus der Slowakischen Republik 9 Mitglieder
und
aus dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland
24 Mitglieder.
Zu Artikel 36.1
1. Beamte und sonstige Bedienstete der Europäischen Gemeinschaften sind Beamte und sonstige Bedienstete im Sinne des Artikels 36.1 dieser Verfassung.
2. Das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen der sonstigen Bediensteten gelten unverändert fort, bis sie gemäß dem Artikel 36.1 Absatz 3 geändert, ergänzt oder aufgehoben werden.
Zu Artikel 36.4
Bis zum Inkrafttreten der in Artikel 36.4 Absatz 1 vorgesehenen Rechtsakte der Union finden die Bestimmungen des Protokolls vom 8. April 1965 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften in der geltenden Fassung Anwendung.
Zu Artikel 36.5
Soweit diese Verfassung nichts anderes bestimmt, gelten die entwickelten rechtlichen Beziehungen zwischen den Unionsorganen und die weiteren, im Laufe der Zeit seit 1958 entwickelten Bestimmungen im Inneren der Unionsorgane sowie der weiteren, nicht schriftlich fixierten Regelungen zu Verfassungsbestimmungen als Verfassungskonventionen im Sinne des Artikels 36.5 dieser Verfassung fort.
Zu den Artikeln 37.1 bis 39
1. Der beim Inkrafttreten dieser Verfassung festgestellte Haushaltsplan ist festgestellter Haushaltsplan im Sinne der Verfassung der Europäischen Union.
2. Der Beschluß des Rates (94/728/EG, Euratom) über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften vom 31. Oktober 1994 bleibt als Verfassungsgesetz nach Artikel 37.2 Absatz 2 in Kraft.
3. Die Haushaltsordnung der Europäischen Gemeinschaften ist Haushaltsordnung der Europäischen Union im Sinne des Artikels 38.4 dieser Verfassung; diese Haushaltsordnung wird ergänzt durch die Bestimmungen des Artikels 278 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in der Fassung des Amsterdamer Vertrags vom 2. Oktober 1997.
Zu den Bestimmungen über die Aufhebung der Einstimmigkeit bei der Beschlußfassung im Rat
Änderungen durch diese Verfassung an bestehenden Verträgen
zwischen den Unionsstaaten, welche anstelle der einstimmigen Beschlußfassung
im Rat eine Beschlußfassung mit anderer Mehrheit im Rat einführt,
finden nur mit folgenden Maßgaben Anwendung:
- liegt die Zahl der Mitgliedstaaten bei 15, so sind die Beschlüsse
des Rates und des Ministerrates weiterhin einstimmig, jedoch nach Maßgabe
des Artikels 18.3 Absatz 2 zu fassen.
- steigt die Zahl der Mitgliedstaaten über 15, so können
die Mitgliedstaaten, die einem Beschluß des Rates, der nach bisherigem
Recht der Einstimmigkeit ausdrücklich nicht zugestimmt haben, verlangen,
daß sie von den Auswirkungen des Beschlusses ganz oder teilweise
ausgenommen werden. Über die Einschränkungen der Wirkung dieses
Beschlusses entscheidet der Ministerrat für jeden ablehnenden Mitgliedstaat
mit dessen Zustimmung getrennt und ohne Mitwirkung des Parlaments.
Beschluß des Rates ist jeglicher Beschluß des Rates oder Ministerrates über verbindliche Rechtsakte im Sinne des Artikels 24.1.
Diese Übergangsbestimmung tritt 10 Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verfassung außer Kraft.
1. Als supranationales Völkerrechtssubjekt besitzt die Europäische Union Rechtspersönlichkeit.
Sie besitzt in jedem Unionsstaat die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt ist; sie kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern sowie vor Gericht stehen. Zu diesem Zweck wird sie vom Präsidenten der Kommission im Namen des Hohen Rates vertreten.
2. Recht der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Atomgemeinschaft und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, dieses im Rahmen des Artikels 181c des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft („Europäisches Recht“) gilt fort, soweit und solange diese Verfassung nichts anderes bestimmt.
Das fortgeltende Europäische Recht, das dieser Verfassung widerspricht, kann längstens fünf Jahre angewendet werden.
Das fortgeltende Europäische Recht, das nach dem Grundsatz der Subsidiarität nicht mehr durch die Organe der Europäischen Union erlassen werden könnte, kann durch die Unionsstaaten geändert werden. Die Änderung kann erst nach Kenntnisnahme durch den Ministerrat erfolgen; legt der Ministerrat Widerspruch gegen die Änderung ein, so entscheidet der gemäß Artikel 1.4 Absatz 1 dieser Verfassung errichtete Ausschuß über die Zulässigkeit der Änderung; der Europäische Gerichtshof kann angerufen werden.
3. Die Rechte und Pflichten aus Verträgen, die vor dem 1. Januar 1958 oder, im Falle später beigetretener Staaten, vor dem Zeitpunkt ihres Beitritts zwischen einem und mehreren Unionsstaaten einerseits und einem oder mehreren dritten Ländern andererseits geschlossen wurden, werden durch diese Verfassung nicht berührt.
Soweit diese Verträge mit dieser Verfassung nicht vereinbar sind, wenden der oder die betreffenden Unionsstaaten alle geeigneten Mittel an, um die festgestellten Unvereinbarkeiten zu beheben.
Erforderlichenfalls leisten die Unionsstaaten zu diesem Zweck einander Hilfe; sie nehmen gegebenenfalls eine gemeinsame Haltung ein und werden durch die gemeinsame Außenpolitik der Union unterstützt.
Die Union kann nach Maßgabe des Artikels 5.3 in die Rechte und Pflichten aus bestehenden Verträgen anstelle eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten eintreten.
4. In dieser Verfassung vorgesehene Verträge, die aufgrund des Fehlens einer Ermächtigung nur als Verträge zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und einem oder mehreren auswärtigen Staaten andererseits geschlossen werden können („gemischte Verträge“), bedürfen neben der verfassungsmäßigen Zustimmung des Ministerrates bzw. des Rates und des Parlaments auch der Zustimmung des Senates, der in einer Abstimmung nach Staaten einstimmig entscheidet; die Zustimmung der nationalen Parlamente kann dann entfallen.
5. Tritt eine Blockade in der Zusammenarbeit zwischen dem Rat und dem Parlament in der Gesetzgebung der Europäischen Union ein, und kann diese Blockade auch durch eine Neuwahl des Parlaments und eine Neubesetzung des Amtes des Präsidenten der Kommission nicht gelöst werden, so kann der Rat einstimmig mit Zustimmung des Senates oder der Rat mit der Zustimmung des Senates, der mit einer Mehrheit von zwei Dritteln aller Senatoren entscheidet, das Parlament ohne dessen Zustimmung schließen und geschlossen halten.
Der Rat kann während der Zeit, in der das Parlament nicht versammelt ist, mit Zustimmung des Senates, der mit der, in Artikel 23.4 Absatz 1 bezeichneten Mehrheit entscheidet, die erforderlichen verbindlichen Rechtsakte im Sinne des Artikels 24.1 erlassen.
Das Parlament kann höchstens für die Dauer eines Jahres geschlossen bleiben und muß mit dessen Ablauf unverzüglich einberufen und eröffnet werden.
6. Diese Verfassung kann nur durch ein verfassungsänderndes Unionsgesetz nach Maßgabe des Artikels 25 Absatz 3 in ihrem Wortlaut geändert oder ergänzt werden; durch ein Verfassungsgesetz nach Maßgabe des Artikels 25 Absatz 3 kann diese Verfassung ergänzt werden.
7. Protokolle im Anhang zum Vertrag betreffend der Verfassung der Europäischen Union sowie die Verfassungsgesetze nach Artikel 25 Absatz 3 dieser Verfassung sind Anhänge zu dieser Verfassung.
Teil XI – Anhänge, Vorschläge, Absichtserklärungen
praktisch nicht Teil des Verfassungsentwurfs sondern weitere Vorschläge
zur EU bzw. zu Problemen von Mitgliedstaaten
Der Rat der Europäischen Union, die Kommission der Europäischen Union und die im Rat versammelten Minister der Mitgliedstaaten der Europäischen Union schlagen dem Präsidenten der Republik Zypern, Herrn Klerides und dem Führer der Zyperntürken und Präsidenten der „Türkischen Republik Nordzypern“ sowie dem natürlichen Vizepräsidenten der Republik Zypern, Herrn Denktas folgendes Endziel der Verhandlungen, die zur Zeit in New York bei den Vereinten Nationen geführt werden, vor:
§ 1
§ 2
§ 3
Die bisher unter der Kontrolle der „Türkischen Republik Nordzypern“ bzw. der Streitkräfte der Republik Türkei stehenden Gebiete der Republik Zypern werden ein besonderer Bestandteil der Republik Türkei (türkisch-zyprisches Gebiet).
Strittige Gebiete oder zwischen den bisherigen Teilen der Republik Zypern
nicht aufgeteiltes Gebiet (Niemandsland) werden durch Staatsvertrag zwischen
der Griechischen Republik und der Republik Türkei unter der Zustimmung
der gemeinsamen Sonderverwaltung der Insel Zypern auf die Griechische Republik
und auf die Republik Türkei verteilt.
§ 4
Die türkischen Zyprer sind Staatsbürger der Republik Türkei und Bürger Zyperns.
Bürger Zyperns sind nur diejenigen griechischen Zyprioten und türkischen Zyprer, die am 19. Juli 1974 Staatsbürger der Republik Zypern waren oder deren Nachkommen. Nur diesen stehen die Sonderrechte der Bürger Zyperns zu, die durch die Vereinbarung über Zypern definiert sind.
Staatsbürger der Griechischen Republik und Staatsbürger der Republik Türkei, die nicht Bürger Zyperns sind, stehen auf Zypern nur die Rechte zu, die ihnen auch auf dem sonstigen Staatsgebiet der Griechischen Republik bzw. der Republik Türkei zustehen; soweit diese durch diese Vereinbarung nicht überlagert sind.
§ 5
Das türkisch zyprische Gebiet wird autonome Provinz („Iler“) der Republik Türkei. Die Verwaltung des türkisch-zyprischen Gebiets hat neben den Aufgaben als Provinz der Republik Türkei auch die Aufgaben der autonomen Provinz, welche durch die Vereinbarung über Zypern definiert werden, zu erledigen.
§ 6
Der Aufbau der Verwaltung des türkisch-zyprischen Gebiets richtet sich nach den Gesetzen der Republik Türkei, doch ist ein Präsident der Verwaltung und eine Volksvertretung vorzusehen, die von den türkischen Zyprern in unmittelbaren, gleichen und geheimen Abstimmungen gewählt werden.
Die Volksvertretung des griechisch-zypriotischen Gebiets hat 56 Mitglieder, die Volksvertretung des türkisch-zyprischen Gebiets 24 Mitglieder. Ein Gesetz der Griechischen Republik kann für ihre Staatsbürger, die nicht Bürger Zyperns sind, zusätzliche außerordentliche Mitglieder für die Volksvertretung des griechisch-zypriotischen Gebiets vorsehen. Ein Gesetz der Republik Türkei kann für ihre Staatsbürger, die nicht Bürger Zyperns sind, zusätzliche außerordentliche Mitglieder für die Volksvertretung des türkisch-zyprischen Gebiets vorsehen.
§ 7
Der gemeinsamen Sonderverwaltung der Insel Zypern wird eine Volksvertretung Zyperns zur Seite gestellt, die aus 2 Kammern besteht. Die 56 ordentlichen Mitglieder der Volksvertretung des griechisch-zypriotischen Gebiets bilden eine Kammer, die 24 ordentlichen Mitglieder der Volksvertretung des türkisch-zyprischen Gebiets bilden die andere Kammer.
§ 8
§ 9
Das Recht der Griechischen Republik und das der Republik Türkei, das dem autonomen Recht der Teile Zyperns entgegensteht, findet auf ihrem Staatsgebiet auf Zypern keine Anwendung. Das autonome Recht der Teile Zyperns kann dieses Recht ausdrücklich als nicht für ihr Gebiet gültig bezeichnen und gibt der Regierung der Griechischen Republik bzw. der Regierung der Republik Türkei davon Kenntnis.
Die Griechische Republik und die Republik Türkei können durch Gesetz jeweils für ihr Staatsgebiet auf Zypern weitere Sachgebiete auf die autonomen Verwaltungen der Teile Zyperns übertragen, die nur mit Zustimmung der Volksvertretung des betreffenden Teils Zyperns diesem wieder entzogen werden können. Den Verwaltungen der Teile Zyperns stehen in jedem Fall die Rechte zu, die den griechischen Regionen bzw. den türkischen Provinzen als Selbstverwaltungen zustehen; diese Rechte können nur mit Zustimmung des Parlaments des Gebiets, das aus den ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern besteht, wahrgenommen werden.
Das autonome Recht der Teile Zyperns kann den Bestimmungen der Vereinbarung über Zypern und dem autonomen Recht der gemeinsamen Sonderverwaltung der Insel Zypern nicht widersprechen.
§ 10
Das autonome Recht für ganz Zypern kann den Bestimmungen der Vereinbarung über Zypern nicht widersprechen.
Das autonome Recht für ganz Zypern kann ausnahmsweise auch ohne Zustimmung beider Kammern der Volksvertretung Zyperns gesetzt werden, solange die Vertreter der Griechischen Republik und der Republik Türkei auf Zypern gemeinsam erklärt haben, daß dieses Recht für den inneren Frieden auf Zypern wichtig ist und der Vertreter der Europäischen Union der Rechtsetzung zustimmt.
§ 11
Die gemeinsame Sonderverwaltung der Insel Zypern, die autonomen Verwaltungen der Teile Zyperns oder die Griechische Republik und die Republik Türkei kann die Freizügigkeit und das Niederlassungsrecht der Bürger Zyperns nicht weiter beschränken.
§ 12
Die türkischen Zyprer besitzen im griechisch-zypriotischen Gebiet die Eigentumsrechte, die sie am 19. Juli 1974 besessen haben.
Die gemeinsame Sonderverwaltung der Insel Zypern kann die so festgelegten Eigentumsrechte einschränken, soweit sie die, nach dem 19. Juli 1974 eingetretenen Eigentumsrechte anderer Bürger Zyperns oder später niedergelassener Staatsbürger der Griechischen Republik und der Republik Türkei dadurch aufhebt; davon nicht betroffen sind unbebaute Grundstücke. Die Eigentumsrechte an unbebauten Grundstücken kann jedoch durch ein Pachtsystem für die bisherigen Halter der Grundstücke eingeschränkt werden.
Die gemeinsame Sonderverwaltung der Insel Zypern kann die, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vereinbarung über Zypern bestehenden Eigentumsrechte, soweit es sich um bebaute Grundstücke handelt, ganz oder teilweise bestätigen, doch müssen dann die Eigentumsrechte nach Absatz 1 und Absatz 2 durch Geldleistungen entschädigt werden.
§ 13
Die gemeinsame Sonderverwaltung der Insel Zypern entsendet einen Vertreter bei der Europäischen Union.
Die Europäische Union unterstützt die gemeinsame Sonderverwaltung der Insel Zypern und die Verwaltungen der Teile Zyperns finanziell und mit dem Ziel die ungleichen Lebensverhältnisse in beiden Teilen Zyperns anzugleichen und den Bürgern Zyperns die innere Sicherheit durch materiellen Wohlstand zu sichern,
§ 14
Die NATO wird unverzüglich über diese Bestimmung informiert und solange die Mitgliedstaaten der NATO keinen Einspruch dagegen erheben, gilt diese Bestimmung als, im Rahmen der NATO ratifiziert; der NATO-Rat kann hierüber Beschluß fassen.
Die Griechische Republik und die Republik Türkei vereinbaren durch Staatsvertrag mit Zustimmung der gemeinsamen Sonderverwaltung der Insel Zypern Beschränkungen hinsichtlich der Stationierung von Streitkräften beider Staaten. Können sich die Griechische Republik und die Republik Türkei nicht auf Beschränkungen verständigen, wird die Gesamtzahl der Soldaten, die auf Zypern stationiert werden können, durch den NATO-Rat festgesetzt.
§ 15
§ 16
§ 17
§ 18
Die Griechische Republik und die Republik Türkei verankern in ihren Verfassungen die unantastbare Autonomie ihres Staatsgebiets auf Zypern; diese hat völkerrechtlichen Charakter.
Es soll zur Stärkung des inneren Friedens in der Europäischen Union, zur Stärkung der Zusammenarbeit zwischen den Religionen und zur Förderung vertrauensbildender Maßnahmen ein Europäischer Religionsrat (oder Europäischer Kirchenrat) gebildet werden, der aus Vertretern der Römisch-katholischen Kirche, der protestantischen Kirchen und der orthodoxen Kirchen sowie Organisationen der islamischen Religion bestehen soll. Für bestimmte Gebiete, in denen religiöse Spannungen auftreten, soll ein regionaler Kirchen- oder Religionsrat als Ausschuß des Europäischen Religionsrates eingesetzt werden können.
Erklärung über die Förderung einer verstärkten Zusammenarbeit einiger AKP-Staaten
Die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten fördern eine verstärkte Zusammenarbeit oder aber einen föderativen oder konföderativen Zusammenschluß einiger AKP-Staaten, da sie der Meinung ist, durch die Verringerung der Staaten insbesondere in Westafrika eine stärkere äußere Sicherheit dieser Staaten zu gewährleisten und die demokratische Entwicklung dieser Gebiete zu stärken. Hierzu zählen insbesondere die Karibische Gemeinschaft (CARICOM) und die Wirtschaftsgemeinschaft Westafrikanischer Staaten (ECOWAS).
Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation durch die Hohen Vertragsparteien gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften. Die Ratifikationsurkunden werden bei der Regierung der Italienischen Republik hinterlegt.
Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des, auf die Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde folgenden Monats in Kraft; er gilt auf unbegrenzte Zeit und ist nicht kündbar.
Dieser Vertrag ist in einer Urschrift in bulgarischer, tschechischer,
dänischer, deutscher, estnischer, griechischer, spanischer, französischer,
irischer, italienischer, türkischer, lettischer, litauischer, ungarischer,
maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer,
finnischer, schwedischer, slowenischer, slowakischer und englischer Sprache
abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist;
er wird im Archiv die Regierung der Italienischen Republik hinterlegt;
diese übermittelt der Regierung jedes anderen Unterzeichnerstaats
eine beglaubigte Abschrift.
ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter diesen Vertrag gesetzt.
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