Der am 25. März 1957 in Rom unterzeichnete, zuletzt durch den Amsterdamer Vertrag vom 2. Oktober 1997 geänderte Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft wird wie folgt geändert:
I. Der Erste Teil des Vertrags wird wie folgt geändert:
1. Artikel 3 wird wie folgt geändert:
a) die Kennzeichnung des Absatzes 1 wird gestrichen
b) in Absatz 1 wird der Buchstabe d) gestrichen und der Buchstabe e) wird Buchstabe d)
c) nach dem neuen Buchstaben d) werden folgende Buchstaben werden
eingefügt:
„e) eine gemeinsame Politik auf dem Gebiet der Kernenergie“
f) eine gemeinsame Kohle- und Stahlpolitik;“;
die nachfolgenden Buchstaben werden neu und fortlaufend bezeichnet.
d) der Absatz 2 wird gestrichen.
2. Nach dem Artikel 6 wird folgender Artikel neu eingefügt:
Bei allen in Artikel 3 genannten Tätigkeiten wirkt die Gemeinschaft darauf hin, Ungleichheiten zu beseitigen und die Gleichstellung von Männern und Frauen zu fördern.“
3. Artikel 7 erhält folgende Fassung:
Die Organe der Europäischen Union üben ihre Befugnisse nach Maßgabe und im Sinne der Verfassung der Europäischen Union einerseits und der übrigen Bestimmungen des vorliegenden Vertrags andererseits aus.“
4. Die Artikel 10 bis 12 werden ausgehoben.
5. Der Artikel 13 erhält folgende Fassung:
Die Gemeinschaft trifft die erforderlichen Maßnahmen, um bis zum 31. Dezember 1992 gemäß den Artikeln 14, 15 und 26, Artikel 47 Absatz 2 und den Artikeln 49, 80, 93 und 95 unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Vertrags den Binnenmarkt schrittweise zu verwirklichen.“
6. Der Artikel 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird gestrichen.
b) Absatz 2 wird Absatz 1 und folgender Unterabsatz wird angefügt:
„Ziel des Binnenmarktes ist die Schaffung eines einheitlichen Wirtschafts-,
Handels-, Zoll- und Währungsraumes.“
c) Absatz 3 wird Absatz 2.
II. Der Zweite Teil, der die Artikel 17 bis 22 umfaßt, wird zusammen mit deren Überschrift aufgehoben.
III. Der Dritte Teil wird Zweiter Teil des Vertrags und wird wie folgt geändert:
1. Im Artikel 23 Absatz 1 werden die Worte „sowie die Einführung eines Gemeinsamen Zolltarifs“ ersetzt durch: „sowie einen Gemeinsamen Zolltarif“.
2. Der Artikel 26 erhält folgende Fassung:
„Artikel 26
Der Rat legt nach dem Verfahren des Artikels 251 die Sätze des Gemeinsamen Zolltarifs fest.“
3. Der Artikel 37 erhält folgende Fassung:
„Artikel 37
(1) Der Rat erläßt mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments im Rahmen dieses Titels Verordnungen, Richtlinien oder Entscheidungen, unbeschadet seiner etwaigen Empfehlungen.
Diese Beschlüsse des Rates müssen dem inneren Zusammenhang der in diesem Titel aufgeführten landwirtschaftlichen Fragen Rechnung tragen.
(2) Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit die einzelstaatlichen Marktordnungen nach Maßgabe des Absatzes 1 durch die in Artikel 34 Absatz 1 vorgesehene gemeinsame Organisation ersetzen.
(3) Wird eine gemeinsame Organisation für bestimmte Rohstoffe geschaffen, bevor eine gemeinsame Organisation für die entsprechenden weiterverarbeiteten Erzeugnisse besteht, so können die betreffenden Rohstoffe aus Ländern außerhalb der Gemeinschaft eingeführt werden, wenn sie für weiterverarbeitete Erzeugnisse verwendet werden, die zur Ausfuhr nach dritten Ländern bestimmt sind.“
4. Der Artikel 39 erhält folgende Fassung:
„Artikel 39
(1) Innerhalb der Gemeinschaft ist die Freizügigkeit der Unionsbürger gewährleistet.
Soweit die nachfolgenden Bestimmungen über die Arbeitskräfte und das Niederlassungsrecht (Artikel 39 bis 46) das Freizügigkeitsrecht und das Niederlassungsrecht der Unionsbürger gemäß Artikel 14.1 der Verfassung der Europäischen Union einschränken, finden diese nur bis zum Ablauf der in den Übergangsbestimmungen zu Artikel 14.1 der Verfassung der Europäischen Union genannten Frist Anwendung.
(2) Sie umfaßt das Verbot jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlung der Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten in bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen.
(3) Sie gibt - vorbehaltlich der aus Gründen der öffentlichen
Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigten Beschränkungen
- den Unionsbürgern das Recht,
a) sich um tatsächlich angebotene Stellen zu bewerben;
b) sich zu diesem Zweck im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu
bewegen;
c) sich in einem Mitgliedstaat aufzuhalten, um dort nach den für
die Arbeitnehmer dieses Staates geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften
eine Beschäftigung auszuüben;
d) nach Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats
unter Bedingungen zu verbleiben, welche die Kommission in Durchführungsverordnungen
festlegt.
(4) Dieser Artikel findet keine Anwendung auf die Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung.“
5. Der Artikel erhält folgende Fassung:
„Artikel 40
Der Rat trifft gemäß dem Verfahren des Artikels 251 und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses durch Richtlinien oder Verordnungen alle erforderlichen Maßnahmen, um die Freizügigkeit der Unionsbürger im Sinne des Artikels 39 herzustellen und sicherzustellen.“
6. Der Artikel 42 wird wie folgt geändert:
a) die Worte: „für die Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer“ wird ersetzt durch: „zur Herstellung und Sicherstellung der Freizügigkeit der Unionsbürger“.
b) Absatz 2 wird gestrichen.
7. Der Artikel 44 erhält folgende Fassung:
„Artikel 44
Der Rat erläßt gemäß dem Verfahren des Artikels 251 und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses Richtlinien zur Verwirklichung und Sicherstellung der Niederlassungsfreiheit der Unionsbürger.“
8. Artikel 45 Absatz 2 wird gestrichen.
9. Artikel 47 Absatz 2 Sätze 2 und 3 werden gestrichen.
10. Der Artikel 52 erhält folgende Fassung:
„Artikel 52
Der Rat erläßt nach dem Verfahren des Artikels 251 und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses Verordnungen und Richtlinien zur Sicherstellung der Freiheit des Dienstleistungsverkehrs.“
11. Die Artikel 53 und 54 werden aufgehoben.
12. Artikel 57 Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen.
13. Der Titel IV. wird samt Überschrift gestrichen und die Artikel 61 bis 69 werden aufgehoben.
14. Der Artikel 71 wird wie folgt geändert:
a) die Absatzbezeichnung wird gestrichen.
b) nach Buchstabe b) wird folgender Buchstabe neu eingefügt:
„c) Vorschriften über die Grundsätze der Verkehrsordnung erlassen, deren Anwendung die Lebenshaltung und die Beschäftigungslage in bestimmten Gebieten sowie den Betrieb der Verkehrseinrichtungen beeinflussen; dabei berücksichtigt er die Notwendigkeit einer Anpassung an die sich aus der Errichtung des Gemeinsamen Marktes ergebende wirtschaftliche Entwicklung;“
c) die Buchstaben c) und d) werden Buchstaben d) und e).
d) Absatz 2 wird gestrichen.
15. In Artikel 72 werden die Worte: „Absatz 1“ und „, es sei denn, daß der Rat einstimmig etwas anderes billigt“ gestrichen.
16. Artikel 75 Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
„(1) Im Verkehr innerhalb der Gemeinschaft sind die Diskriminierungen verboten, die darin bestehen, daß ein Verkehrsunternehmer in denselben Verkehrsverbindungen für die gleichen Güter je nach ihrem Herkunfts- oder Bestimmungsland unterschiedliche Frachten und Beförderungsbedingungen anwendet.
(2) Absatz 1 schließt weitere Maßnahmen nicht aus, die der Rat gemäß Artikel 71 treffen kann.“
17. Der Artikel 77 erhält folgende Fassung:
„Artikel 77
Abgaben oder Gebühren der Gemeinschaft oder der Mitgliedstaaten beim Grenzübergang innerhalb der Gemeinschaft sind verboten.“
18. Der Artikel 78 wird aufgehoben.
19. Der Artikel 83 wird wie folgt geändert:
a) Die Kennzeichnung des Absatz 1 wird gestrichen.
b) Absatz 1 werden die Worte „mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments“ ersetzt durch: „nach dem Verfahren des Artikels 252“.
c) Absatz 2 wird gestrichen.
20. Der Artikel 84 erhält folgende Fassung:
„Artikel 84
(1) Zusammenschlüsse von Unternehmen, die von gemeinschaftsweiter Bedeutung sind, müssen vor ihrer Durchführung bei der Kommission angemeldet werden und werden von der Kommission nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Artikel 83 geprüft.
Die Kommission richtet an die betreffenden Unternehmen zur Verwirklichung und Sicherstellung der in den Artikeln 81 und 82 niedergelegten Grundsätze die erforderlichen Entscheidungen
(2) Zusammenschlüsse von Unternehmen, die nicht dem Absatz 1 entsprechen, werden die Mitgliedstaaten im Einklang mit ihre eigenen Rechtsvorschriften und den Bestimmungen der Artikel 81, insbesondere Absatz 3, und 82 prüfen; hierbei hat der Mitgliedstaat auf die Zulässigkeit von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen sowie über die mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf den Gemeinsamen Markt zu achten.“
21. Der Artikel 93 erhält folgende Fassung:
„Artikel 93
Der Rat erläßt nach dem Verfahren des Artikels 252 und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses die Bestimmungen zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften über die Umsatzsteuern, die Verbrauchsabgaben und sonstige indirekte Steuern, soweit diese Harmonisierung das Funktionieren des Binnenmarkts notwendig ist.“
22. Der Artikel 94 erhält folgende Fassung:
„Artikel 94
Der Rat erläßt nach dem Verfahren des Artikels 251 und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses Richtlinien für die Angleichung derjenigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, die sich unmittelbar auf das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes und des Binnenmarktes auswirken.“
23. Artikel 95 wird wie folgt geändert:
a) die Absätze 1 und 2 werden gestrichen.
b) in Absatz 3 wird der Bezug auf „Absatz 1“ ersetzt durch „Artikel 94“
c) in Absatz 9 werden die Bezugnahmen auf „Artikel 226 und 227“ ersetzt durch „Artikel 29.1 und 29.2 der Verfassung der Europäischen Union“.
24. In Artikel 104 Absatz 13 werden die Worte: „mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gemäß Artikel 205 Absatz 2 gewogenen Stimmen der Mitgliedstaaten mit Ausnahme der Stimmen des Vertreters des betroffenen Mitgliedstaats“ ersetzt durch „mit einer qualifizierten Mehrheit; die Stimmen des betroffenen Mitgliedstaats bleiben hierbei unberücksichtigt“.
25. In Artikel 105 Absatz 6 werden die Worte: „durch einstimmigen Beschluß auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung der EZB und nach Zustimmung des Europäischen Parlaments“ ersetzt durch „nach dem Verfahren des Artikels 252 einstimmig und nach Anhörung der EZB“.
26. In Artikel 107 werden die Absätze 2 und 4 gestrichen.
27. In Artikel 109 werden die Worte „spätestens zum Zeitpunkt der Errichtung des ESZB“ gestrichen.
28. In Artikel 110 Absatz 2 Unterabsatz 4 wird die Bezugnahme auf die „Artikel 253, 254 und 256 des Vertrags“ ersetzt durch: „Artikel 19.7, 24.6 und 24.7 der Verfassung der Europäischen Union“.
29. Artikel 111 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Worte „kann der Rat einstimmig“ ersetzt durch: „kann der Hohe Rat der Europäischen Union mit Zustimmung des Rates, der einstimmig entscheidet,“ und die Bezeichnung „Der Präsident des Rates“ wird ersetzt durch: „Der Präsident der Kommission“.
b) In Absatz 3 Unterabsatz 2 werden die Worte „Organe der“ gestrichen.
c) Absatz 5 wird gestrichen.
30. Artikel 114 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Um die Koordinierung der Politiken der Mitgliedstaaten in dem für das Funktionieren des Binnenmarktes erforderlichen Umfang zu fördern, wird ein Wirtschafts- und Finanzausschuß eingesetzt.“
b) In Absatz 2 wird der erste und der letzte Unterabsatz gestrichen.
c) In Absatz 2 dritter Gedankenstrich werden die Worte „unbeschadet des Artikels 207“ gestrichen.
d) In Absatz 3 werden die Worte „Der Präsident des Rates“ ersetzt durch: „Der Präsident der Kommission“.
e) Dem Absatz 3 werden folgende Unterabsätze angefügt:
„Jeder Mitgliedstaat sowie die Kommission und die EZB ernennen jeweils höchstens zwei Mitglieder des Ausschusses.
Den Vorsitz im Ausschuß übernimmt der Präsident der Kommission oder in dessen Vertretung das für Wirtschafts- und Währungsangelegenheiten zuständige Mitglied der Kommission.
Der Rat kann bestimmen, daß zur weiteren Verbesserung der Koordinierung der Politiken der Mitgliedstaaten in dem für das Funktionieren des Binnenmarkes erforderlichen Umfang ein Sekretär des Ministerrates nach Artikel 19.2 Absatz 1 ernannt wird, der in Vertretung des Präsidenten der Kommission dem Ausschuß vorsitzt.“
31. Artikel 116 wird aufgehoben.
32. Artikel 117 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird gestrichen.
b) Die einleitenden Worte des Absatzes 2 „Das EWI hat die Aufgabe“ wird ersetzt durch: „Für die Mitgliedstaaten, für die eine Ausnahmeregelung gilt, übernimmt die EZB die Aufgabe,“.
c) In Absatz 2 fünfter Gedankenstrich wird der zweite Halbsatz mit den Worten „;die Einzelheiten der Auflösung werden in der Satzung des EWI festgelegt“ gestrichen.
d) Absatz 3 wird gestrichen.
e) Die einleitenden Worte des Absatzes 4 „Das EWI kann mit der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder seines Rates“ wird ersetzt durch: „Die EZB kann mit der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder seines Erweiterten Rates“.
f) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
„(5) Die EZB kann durch einstimmigen Beschluß seines Erweiterten Rates beschließen, seine Stellungnahmen und Empfehlungen zu veröffentlichen.“
g) Absatz 6 wird gestrichen.
h) In Absatz 7 werden die Worte „und des EWI diesem“ ersetzt durch: „und der EZB dieser“ und die Worte „im Rahmen der Vorbereitung der dritten Stufe“ ersetzt durch: „im Rahmen der Vorbereitung für die Aufhebung einer Ausnahmeregelung gemäß Artikel 122 Absatz 2“
i) Absatz 8 erhält folgende Fassung:
„(8) Die in diesem Artikel genannten Befugnisse des Erweiterten Rates der EZB können nur für Mitgliedstaaten, für die eine Ausnahmeregelung gilt, ausgeführt werden; diese dienen der Vorbereitung der Mitgliedstaaten zur Aufhebung der Ausnahmeregelung.“
j) Absatz 9 werden gestrichen.
33. Artikel 118 wird aufgehoben.
34. Artikel 119 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
„(4) Dieser Artikel findet nur Anwendung auf Mitgliedstaaten, für die eine Ausnahmeregelung gilt.“
35. Artikel 120 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
„(4) Dieser Artikel findet nur Anwendung auf Mitgliedstaaten, für die eine Ausnahmeregelung gilt.“
36. Artikel 121 wird wie folgt geändert:
a) in Absatz 1 werden die Worte „das EWI“ oder „des EWI“ ersetzt durch: „die EZB“ oder „der EZB“.
b) in Absatz 1 wird nach den Worten „inwieweit die Mitgliedstaaten“ die Worte „, für die eine Ausnahmeregelung gilt,“ eingefügt.
c) in Absatz 1 Unterabsatz 2 werden die Worte „die Entwicklung der ECU,“ ersetzt durch: „die Entwicklung des Wechselkurses der nationalen Währung zum EURO,“.
d) die Absätze 2 bis 4 werden gestrichen.
e) die Nummerierung der Absätze entfällt.
37. Artikel 122 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Mitgliedstaaten, welche die in Artikel 121 bezeichneten notwendigen Voraussetzungen nicht erfüllen, wird eine Ausnahmeregelung im Sinne des Absatzes 3 gewährt. Die betreffenden Mitgliedstaaten werden in diesem Vertrag als „Mitgliedstaaten, für die eine Ausnahmeregelung gilt“ bezeichnet.“
b) In Absatz 2 wird der Bezug auf „Artikel 121 Absatz 1“ ersetzt durch: „Artikel 121“.
c) In den Absätzen 3 und 4 wird nach den Worten „Artikel 106,“ die Worte: „Artikel 109,“ eingefügt.
d) Absatz 5 Satz 2 wird gestrichen.
e) Absatz 6 wird gestrichen.
38. Der Artikel 123 erhält folgende Fassung:
„Artikel 123
(1) Sofern und solange es Mitgliedstaaten gibt, für die eine Ausnahmeregelung gilt, wird unbeschadet des Artikels 107 Absatz 3 der in Artikel 45 der Satzung des ESZB bezeichnete Erweiterte Rat der EZB als drittes Beschlußorgan der EZB errichtet.
(2) Wird nach dem Verfahren des Artikels 122 Absatz 2 beschlossen, eine Ausnahmeregelung aufzuheben, so legt der Rat aufgrund eines einstimmigen Beschlusses der Mitgliedstaaten, für die keine Ausnahmeregelung gilt, und des betreffenden Mitgliedstaats auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung der EZB den Kurs, zu dem dessen Währung durch den EURO ersetzt wird, fest und ergreift die sonstigen erforderlichen Maßnahmen zur Einführung des EURO als einheitliche Währung in dem betreffenden Mitgliedstaat.“
39. Artikel 124 wird wie folgt geändert:
a) in Absatz 1 werden die Worte „Bis zum Beginn der dritten Stufe behandelt jeder Mitgliedstaat“ ersetzt durch: „Jeder Mitgliedstaat, für den eine Ausnahmeregelung gilt, behandelt“.
b) Absatz 2 wird gestrichen
c) die Nummerierung der Absätze entfällt.
40. Artikel 128 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird gestrichen.
b) in Absatz 2 werden die Worte „Anhand der Schlußfolgerungen des Europäischen Rates legt der Rat“ ersetzt durch: „Der Rat legt“.
c) In Absatz 5 werden die Worte „für den Europäischen Rat“ gestrichen.
41. In Artikel 130 werden die Worte: „unbeschadet des Artikels 207“ gestrichen.
42. Artikel 133 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Sind mit einem oder mehreren Staaten oder internationalen Organisationen Abkommen abzuschließen, finden die Bestimmungen des Artikels 300 entsprechende Anwendung.“
b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
„(4) Die Absätze 1 bis 3 finden auch auf internationale Verhandlungen und Übereinkünfte über Dienstleistungen und Rechte des geistigen Eigentums Anwendung.“
c) Absatz 5 wird gestrichen.
43. Dem Artikel 147 wird folgender Absatz angefügt:
„Die Einnahmen und Ausgaben des Fonds werden in den Haushalt der Europäischen Union eingestellt.“
44. Die Überschrift des Titels XII. erhält folgenden Wortlaut: „Kultur und Sprache“
45. Nach dem Artikel 151 wird folgender Artikel eingefügt:
„Artikel 151a
(1) Die Gemeinschaft setzt sich das langfristige Ziel, die Kommunikation zwischen den Völkern der Union mit Hilfe einer künstlichen Sprache zu verbessern.
Die Gemeinschaft strebt dieses Ziel nach Maßgabe des Artikels 11.2 der Verfassung der Europäischen Union an.
(2) Solange eine gemeinsame Sprache nach dem Artikel 11.2 der Verfassung der Europäischen Union nicht eingeführt wurde, wird die Sprachenfrage für die Organe der Gemeinschaft unbeschadet der Verfahrensordnung des Gerichtshofs vom Rat durch einstimmigen Beschluß geregelt.“
46. Nach dem Artikel 181 werden folgende Bestimmungen eingefügt:
„Titel XXI.
Kernenergie
Artikel 181a
(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen der gemeinsamen Politik
auf dem Gebiet der Kernenergie hat die Gemeinschaft nach Maßgabe
eines Protokolls, das diesem Vertrag beigefügt ist
a) die Forschung zu entwickeln und die Verbreitung der technischen
Kenntnisse sicherzustellen;
b) einheitliche Sicherheitsnormen für den Gesundheitsschutz
der Bevölkerung und der Arbeitskräfte aufzustellen und für
ihre Anwendung zu sorgen;
c) einheitliche Sicherheitsnormen für Lagerstätten
für Kernstoffe zum Schutz der Bevölkerung und der Natur aufzustellen
und für ihre Anwendung zu sorgen;
d) die Investitionen zu erleichtern und, insbesondere durch Förderung
der Initiative der Unternehmen, die Schaffung der wesentlichen Anlagen
sicherzustellen, die für die Entwicklung der Kernenergie in der Gemeinschaft
notwendig sind;
e) für regelmäßige und gerechte Versorgung aller
Benutzer der Gemeinschaft mit Erzen und Kernbrennstoffen Sorge zu tragen;
f) durch geeignete Überwachung zu gewährleisten, daß
die Kernstoffe nicht anderen als den vorgesehenen Zwecken zugeführt
werden;
g) das ihr zuerkannte Eigentumsrecht an besonderen spaltbaren
Stoffen auszuüben;
h) ausgedehnte Absatzmärkte und den Zugang zu den besten
technischen Mitteln sicherzustellen;
i) zu den anderen Ländern und den zwischenstaatlichen Einrichtungen
alle Verbindungen herzustellen, die geeignet sind, den Fortschritt bei
der friedlichen Verwendung der Kernenergie zu fördern und den Schutz
vor den Gefahren der Kernenergie zu gewährleisten.
(2) Die aufgrund des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft erlassenen Rechtsakte sind Rechtsakte aufgrund des Protokolls über die gemeinsame Politik auf dem Gebiet der Kernenergie im Anhang zu diesem Vertrag.
Titel XXII.
Kohle und Stahl
Artikel 181b
(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen der gemeinsamen Politik
auf dem Gebiet von Kohle und Stahl hat die Gemeinschaft
a) für eine geordnete Versorgung des gemeinsamen Marktes
mit Kohle und Stahl unter Berücksichtigung dritter Länder Sorge
zu tragen;
b) allen in vergleichbarer Lage befindlichen Verbrauchern des
gemeinsamen Marktes gleichen Zugang zu der Produktion zu sichern;
c) auf die Bildung niedrigster Preise dergestalt zu achten, daß
diese Preise nicht eine Erhöhung der von denselben Unternehmen bei
anderen Geschäften angewandten Preise oder der Gesamtheit der Preise
während eines anderen Zeitabschnittes zur Folge haben; hierbei sind
die erforderlichen Abschreibungen zu ermöglichen und den hereingenommenen
Kapitalien normale Verzinsungsmöglichkeiten zu bieten;
d) darauf zu achten, daß Voraussetzungen erhalten bleiben,
die einen Anreiz für die Unternehmen bieten, ihr Produktionspotential
auszubauen und zu verbessern und eine Politik rationeller Ausnutzung der
natürlichen Hilfsquellen unter Vermeidung von Raubbau zu verfolgen;
e) auf eine Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen der
Arbeiter hinzuwirken, die es erlaubt, diese Bedingungen im Rahmen der Fortschritte
in jeder der zu ihrem Aufgabenkreis gehörenden Industrien einander
anzugleichen;
f) die Entwicklung des zwischenstaatlichen Austausches zu fördern
und dafür zu sorgen, daß bei den Preisen auf den auswärtigen
Märkten angemessene Grenzen eingehalten werden;
g) die geordnete Ausweitung und Modernisierung der Erzeugung
sowie die Verbesserung der Qualität in einer Weise zu fördern,
die jede Schutzmaßnahme gegen Konkurrenzindustrien ausschließt,
es sei denn, daß sie durch eine von diesen Unternehmen oder zu ihren
Gunsten vorgenommene unzulässige Handlung gerechtfertigt ist.
(2) Der Rat erläßt nach dem Verfahren des Artikels 251 und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses die zur Verwirklichung der Ziele dieses Artikels Verordnungen oder Richtlinien, soweit diese nicht aufgrund anderer Bestimmungen dieses Vertrags erlassen werden können.
Die Kommission kann Empfehlungen aufgrund dieses Artikels aussprechen und Stellungnahmen abgeben.
Artikel 181c
Die Gemeinschaft überführt mit Wirkung vom 23. Juli 2002 den, durch den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl errichteten gemeinsamen Markt für Kohle und Stahl in den allgemeinen, durch diesen Vertrag errichteten Gemeinsamen Markt und den Binnenmarkt. Ein besonderes Unionsgesetz im Sinne der Verfassung der Europäischen Union legt die dafür erforderlichen Bestimmungen fest.
Die auf der Grundlage des am 18. April 1951 in Paris unterzeichneten Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl beschlossenen und am 22. Juli 2002 in Kraft befindlichen, den Vertrag ausführenden Rechtsakten (Entscheidungen und Empfehlungen) bleiben in Kraft, bis sie durch verfassungsmäßigen Rechtsakt der Union nach Maßgabe der Verfassung der Europäischen Union aufgehoben oder durch einen solchen ersetzt werden.
Die Anlagen zum Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl werden mit Wirkung vom 23. Juli 2002 Anlagen zu Artikel 181b dieses Vertrags.“
IV. Der Vierte Teil des Vertrags wird Dritter Teil; er wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift des Teils „Die Assoziierung der überseeischen Länder und Hoheitsgebiete“ wird ersetzt durch: „Die Assoziierung“.
2. Der bisherige Text des Teils wird Titel I. des Teils mit der Überschrift: „Die Assoziierung der überseeischen Länder und Hoheitsgebiete“.
3. Nach dem Artikel 188 werden folgende Titel eingefügt:
„Titel II.
Die Assoziierung auswärtiger Staaten und internationalen Organisationen
Artikel 189
Die Gemeinschaft kann mit einem oder mehreren Staaten oder einer oder mehreren internationalen Organisationen Abkommen schließen, die eine Assoziierung mit gegenseitigen Rechten und Pflichten, gemeinsamem Vorgehen und besonderen Verfahren herstellen.
Titel III.
Der Europäische Wirtschaftsraum
Artikel 190
Das am 2. Mai 1992 in Porto unterzeichnete, durch das Anpassungsprotokoll vom 17. März 1993 geänderte Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachfolgend „EWR-Abkommen genannt) stellt eine besondere Assoziierung der Republik Island, des Fürstentums Liechtenstein und des Königreichs Norwegen mit der Europäischen Gemeinschaft dar.
Das EWR-Abkommen kann nur durch ein Übereinkommen zwischen der Europäischen Union und den, außerhalb der Europäischen Union verbliebenen Vertragsparteien geändert oder ergänzt werden, das auf Seiten der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten durch ein Verfassungsgesetz im Sinne des Artikels 25 der Verfassung der Europäischen Union angenommen und vom Hohen Rat im Namen der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ratifiziert wurde.
Artikel 191
Das Protokoll über einen gemeinsamen institutionellen Rahmen von Europäischer Union und Europäischem Wirtschaftsraum im Anhang zu diesem Vertrag sowie dem Vertrag betreffend die Verfassung der Europäischen Union, tritt in Kraft, sobald die Vertragsparteien des EWR-Abkommens, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind (in diesem Vertrag „EWR-Staaten“ genannt), dem Hohen Rat der Europäischen Union notifiziert haben, an das genannte Protokoll gebunden zu sein.
Titel IV
Die Türkei
Artikel 192
Das am 12. September 1963 in Ankara unterzeichnete, durch das Zusatzprotokoll vom 23. November 1970, die Ergänzungsprotokolle vom 13. Juni 1973 und 23. Juli 1987 geänderte und ergänzte Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Türkei (nachfolgend „EG-Türkei-Abkommen genannt) stellt eine besondere Assoziierung der Republik Türkei mit der Europäischen Gemeinschaft dar.
Das EG-Türkei-Abkommen kann nur durch ein Übereinkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Türkei geändert oder ergänzt werden, das auf Seiten der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten durch ein Verfassungsgesetz im Sinne des Artikels 25 der Verfassung der Europäischen Union angenommen und vom Hohen Rat im Namen der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ratifiziert wurde.
Artikel 193
Die Republik Türkei wird im Rahmen des EG-Türkei-Abkommens an den Organen der Europäischen Union beteiligt und sind unter den Bedingungen des Abkommens stimmberechtigt.
Die Aufgaben und Befugnisse des, durch das EG-Türkei-Abkommen geschaffenen Assoziationsrats bleiben unberührt.
Ein Protokoll über die Änderung des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Türkei, das diesem Vertrag sowie dem Vertrag betreffend die Verfassung der Europäischen Union beigefügt ist, tritt in Kraft, sobald die Republik Türkei, dem Hohen Rat der Europäischen Union notifiziert hat, an das genannte Protokoll gebunden zu sein.
Titel V
Die Schweiz
Artikel 194
Das am 21. Juni 1999 in Luxemburg unterzeichnete Abkommen zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Freizügigkeit sowie die Abkommen zwischen der Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr, über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße, über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen, über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens und über die wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit (nachfolgend „EG-Schweiz-Abkommen“ genannt) stellen eine besondere Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft mit der Europäischen Gemeinschaft dar.
Die weiteren bestehenden Verträge und Übereinkommen zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits oder zwischen der Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft (bzw. den nur noch auf die Schweizerische Eidgenossenschaft anzuwendenden Verträgen und Übereinkommen zwischen der Gemeinschaft und der EFTA) können durch Vereinbarung zwischen der Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft als EG-Schweiz-Abkommen im Rahmen dieses Titels angewendet werden; diese Vereinbarung bedarf der Zustimmung des Senates, der in einer Abstimmung nach Staaten einstimmig entscheidet.
Die EG-Schweiz-Abkommen können nur durch ein Übereinkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft geändert oder ergänzt werden, das auf Seiten der Europäischen Union durch ein Verfassungsgesetz im Sinne des Artikels 25 der Verfassung der Europäischen Union angenommen und vom Hohen Rat im Namen der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ratifiziert wurde.
Artikel 195
Die Aufgaben und Befugnisse der, durch die EG-Schweiz-Abkommen geschaffenen Ausschüsse werden nach Maßgabe eines Protokolls im Anhang zu diesem Vertrag sowie den EG-Schweiz-Abkommen auf die, um Staatsbürger der Schweizerischen Eidgenossenschaft erweiterten Organe der Europäischen Union übertragen.
Das genannte Protokoll tritt in Kraft, sobald die Schweizerische Eidgenossenschaft, dem Hohen Rat der Europäischen Union notifiziert hat, an das genannten Protokoll gebunden zu sein.
V. Der Fünfte Teil des Vertrags wird Vierter Teil; dieser erhält folgende Fassung:
„VIERTER TEIL
BESONDERE INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN
Artikel 196 bis Artikel 236
(aufgehoben)
Titel I
Besondere Zuständigkeiten des Gerichtshofs
Artikel 237
Der Gerichtshof ist nach Maßgabe folgender Bestimmungen zuständig in Streitsachen der Europäischen Investitionsbank (nachfolgend „EIB“) über:
a) die Erfüllung der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aus der Satzung der Europäischen Investitionsbank. Der Verwaltungsrat der Bank besitzt hierbei die der ausführenden Gewalt der Union in Artikel 29.1 der Verfassung der Europäischen Union übertragenen Befugnisse.
b) die Beschlüsse des Rates der Gouverneure der Europäischen Investitionsbank. Jeder Mitgliedstaat, die Kommission und der Verwaltungsrat der Bank können hierzu nach Maßgabe des Artikels 29.5 der Verfassung der Europäischen Union Klage erheben.
c) die Beschlüsse des Verwaltungsrates der Europäischen Investitionsbank. Diese können nach Maßgabe des Artikels 29.5 der Verfassung der Europäischen Union nur von Mitgliedstaaten oder der Kommission und lediglich wegen Verletzung der Formvorschriften des Artikels 21 Absätze 2 und 5 bis 7 der Satzung der Europäischen Investitionsbank angefochten werden.
Artikel 238
Der Gerichtshof ist nach Maßgabe folgender Bestimmungen zuständig in Streitsachen der Europäischen Zentralbank (nachfolgend „EZB“) über:
a) die Erfüllung der sich aus diesem Vertrag und der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken ergebenden Verpflichtungen durch die nationalen Zentralbanken. Der Rat der EZB besitzt hierbei gegenüber den nationalen Zentralbanken die Befugnisse, die der ausführenden Gewalt der Union in Artikel 29.1 der Verfassung der Europäischen Union gegenüber den Mitgliedstaaten eingeräumt werden. Stellt der Gerichtshof fest, daß eine nationale Zentralbank gegen eine Verpflichtung aus diesem Vertrag verstoßen hat, so hat diese Bank die Maßnahmen zu ergreifen, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs ergeben.
b) die Gültigkeit und die Auslegung der Handlungen der EZB im Wege der Vorabentscheidung nach Artikel 28.4 der Verfassung der Europäischen Union.
c) Nichtigkeitsklagen gegen Handlungen der EZB nach Artikel 29.5 der Verfassung der Europäischen Union.
d) Unterlassungsklagen gegen die EZB nach Artikel 29.7 der Verfassung der Europäischen Union.
e) Klagen gegen Beamte und sonstige Bedienstete der EZB nach Artikel 36.2 der Verfassung der Europäischen Union.
Artikel 239 bis Artikel 250
(aufgehoben)
Titel II.
Rechtsetzung
Artikel 251
Wird in diesem Vertrag hinsichtlich der Annahme eines Rechtsakts auf diesen Artikel Bezug genommen, findet das Verfahren der Rechtsetzung Anwendung, wie es in Artikel 8.2 der Verfassung der Europäischen Union festgelegt ist.
Artikel 252
Wird in diesem Vertrag hinsichtlich der Annahme eines Rechtsakts auf diesen Artikel Bezug genommen, findet das Verfahren der Rechtsetzung Anwendung, wie es in Artikel 8.2 der Verfassung der Europäischen Union festgelegt ist.
Artikel 253 bis Artikel 263
(aufgehoben)
Titel III
Die Europäische Zentralbank
Artikel 264
Die Europäische Zentralbank („EZB“) besitzt Rechtspersönlichkeit.
Mitglieder der Europäischen Zentralbank sind die Zentralbanken der Mitgliedstaaten.
Die Satzung der EZB ist in einem diesem Vertrag beigefügten Protokoll festgelegt.
Artikel 265
Die Europäische Zentralbank leitet das Europäische System der Zentralbanken („ESZB“) nach Maßgabe dieses Vertrags, insbesondere gemäß den Artikeln 105 bis 115 und des Protokolls über die Satzung des ESZB und der EZB.
Titel IV
Die Europäische Investitionsbank
Artikel 266
Die Europäische Investitionsbank besitzt Rechtspersönlichkeit.
Mitglieder der Europäischen Investitionsbank sind die Mitgliedstaaten.
Die Satzung der Europäischen Investitionsbank ist diesem Vertrag als Protokoll beigefügt.
Artikel 267
Aufgabe der Europäischen Investitionsbank ist es, zu einer ausgewogenen und reibungslosen Entwicklung des Gemeinsamen Marktes im Interesse der Gemeinschaft beizutragen; hierbei bedient sie sich des Kapitalmarkts sowie ihrer eigenen Mittel. In diesem Sinne erleichtert sie ohne Verfolgung eines Erwerbszwecks durch Gewährung von Darlehen und Bürgschaften die Finanzierung der nachstehend bezeichneten Vorhaben in allen Wirtschaftszweigen:
a) Vorhaben zur Erschließung der weniger entwickelten Gebiete;
b) Vorhaben zur Modernisierung oder Umstellung von Unternehmen oder zur Schaffung neuer Arbeitsmöglichkeiten, die sich aus der schrittweisen Errichtung des Gemeinsamen Marktes ergeben und wegen ihres Umfangs oder ihrer Art mit den in den einzelnen Mitgliedstaaten vorhandenen Mitteln nicht vollständig finanziert werden können;
c) Vorhaben von gemeinsamem Interesse für mehrere Mitgliedstaaten, die wegen ihres Umfangs oder ihrer Art mit den in den einzelnen Mitgliedstaaten vorhandenen Mitteln nicht vollständig finanziert werden können.
In Erfüllung ihrer Aufgabe erleichtert die Bank die Finanzierung von Investitionsprogrammen in Verbindung mit der Unterstützung aus den Strukturfonds und anderen Finanzierungsinstrumenten der Gemeinschaft.
Artikel 268 bis Artikel 280
(aufgehoben)
VI. Der Sechste Teil des Vertrags wird Fünfter Teil und wie folgt geändert:
1. Der Artikel 281 erhält folgende Fassung:
„Artikel 281
Die Gemeinschaft ist integraler Bestandteil der Europäischen Union und besitzt durch diese alle, dieser zuerkannten Rechte.“
2. Die Artikel 282 bis 284 werden aufgehoben.
3. Die Artikel 286 bis 291 werden aufgehoben.
4. Artikel 293 wird wie folgt geändert:
a) der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Die in Absatz 1 genannten Verhandlungen können auch zugunsten eines Rechtsetzungsverfahrens im Sinne der Verfassung der Europäischen Union ersetzt werden, doch sind für die in Absatz 1 genannten Angelegenheiten Verfassungsgesetze im Sinne des Artikels 25 der Verfassung der Europäischen Union erforderlich, außer daß durch weitere Bestimmungen der Verfassung der Europäischen Union der Europäischen Union hierzu andere Befugnisse zur Rechtsetzung übertragen sind.
Bestehende Vereinbarungen nach Absatz 1 können auch durch ein Verfassungsgesetz im Sinne des Artikels 25 der Verfassung der Europäischen Union oder im Falle weiterer Befugnisse der Europäischen Union auch durch andere Akte der Rechtsetzung geändert oder ersetzt werden.“
5. Die Artikel 296 und 297 erhalten folgende Fassung:
„Artikel 296
(1) Dieser Vertrag hindert die Gemeinschaft nicht daran, ihre Befugnisse bei militärischen Gütern aller Art durchzuführen.
(2) Ein Mitgliedstaat ist nicht verpflichtet, Auskünfte zu erteilen, deren Preisgabe seines Erachtens seinen wesentlichen Sicherheitsinteressen widerspricht.
Artikel 297
(1) Die Mitgliedstaaten setzten sich untereinander ins Benehmen,
um durch gemeinsames Vorgehen zu verhindern, daß das Funktionieren
des Gemeinsamen Marktes und des Binnenmarktes sowie der Wirtschafts- und
Währungsunion durch Maßnahmen beeinträchtigt wird, die
ein Mitgliedstaat bei einer schwerwiegenden innerstaatlichen Störung
der öffentlichen
Ordnung, im Kriegsfall, bei einer ernsten, eine Kriegsgefahr
darstellenden internationalen Spannung oder in Erfüllung der Verpflichtungen
trifft, die er im Hinblick auf die Aufrechterhaltung des Friedens und der
internationalen Sicherheit übernommen hat.
(2) Sofern und soweit Bestimmungen der Verfassung der Europäischen Union Vorkehrungen im Sinne des Absatzes 1 feststellen oder aufgrund dieser verfassungsrechtlichen Bestimmungen festgestellt werden, findet der Absatz 1 keine Anwendung mehr.
6. Artikel 299 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Dieser Vertrag gilt im gesamten Umfang auf dem Staatsgebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsgebiet), soweit die nachfolgenden Bestimmungen keine Einschränkungen enthalten.“
b) in Absatz 3 wird die Bezugnahme auf den „Vierten Teil“ ersetzt durch: „Dritten Teil Titel 1“.
c) Absatz 4 wird gestrichen.
d) Absatz 5 wird Absatz 4.
e) Absatz 6 wird durch folgende Absätze ersetzt:
„(5) Dieser Vertrag findet auf die Färöer keine Anwendung.
(6) Dieser Vertrag findet auf die Kanalinseln und die Insel Man
nur insoweit Anwendung, als dies erforderlich ist, um die Anwendung der
Regelung sicherzustellen, die in dem am 22. Januar 1972 unterzeichneten
Vertrag über den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zur Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft und zur Europäischen Atomgemeinschaft für
diese Inseln vorgesehen ist.
(7) Dieser Vertrag findet auf Grönland im Rahmen des Artikels
188 und des Protokolls über die Sonderregelung für Grönland
im Anhang zu diesem Vertrag Anwendung.“
7. Artikel 300 erhält folgende Fassung:
„Artikel 300
(1) Über die Gegenstände, die in diesem Vertrag der Gemeinschaft zur gemeinsamen Ausübung übertragen sind, kann die Gemeinschaft mit einem oder mehreren Staaten oder internationalen Organisationen Abkommen gemäß der Artikel 5.2 und 5.3 der Verfassung der Europäischen Union abschließen.
Auf sie Verhandlungen, die zum Abschluß eines solchen Abkommens führen, gelten die nachfolgenden Bestimmungen.
(2) Die Kommission legt dem Rat nach Anhörung des Sekretärs des Ministerrates für Auswärtige Angelegenheiten Empfehlungen vor.
Der Hohe Rat ermächtigt die Kommission mit Zustimmung des Rates zur Einleitung der erforderlichen Verhandlungen.
Die Kommission führt diese Verhandlungen im Benehmen mit dem Sekretär des Ministerrates für Auswärtige Angelegenheiten und nach Maßgabe einer Richtlinie, die ihr der Rat erteilen kann.
(3) Vorbehaltlich der Zuständigkeiten, welche die Kommission auf diesem Gebiet besitzt, werden die Unterzeichnung, mit der ein Beschluß über die vorläufige Anwendung vor dem Inkrafttreten einhergehen kann, sowie der Abschluß der Abkommen vom Rat auf Vorschlag der Kommission beschlossen. Der Rat beschließt einstimmig, wenn das Abkommen einen Bereich betrifft, in dem für die Annahme interner Vorschriften Einstimmigkeit vorgesehen ist, sowie im Fall der in Artikel 189 genannten Abkommen.
Abweichend von Absatz 4 gelten diese Verfahren auch für Beschlüsse zur Aussetzung der Anwendung eines Abkommens oder zur Festlegung von Standpunkten, die im Namen der Gemeinschaft in einem durch ein Abkommen nach Artikel 189 eingesetzten Gremium vertreten sind, sobald dieses Gremium rechtswirksame Beschlüsse - mit Ausnahme von Beschlüssen zur Ergänzung oder Änderung des institutionellen Rahmens des betreffenden Abkommens - zu fassen hat.
Das Europäische Parlament wird über alle nach diesem Absatz gefaßten Beschlüsse über die vorläufige Anwendung oder die Aussetzung eines Abkommens oder Festlegung des Standpunkts, den die Gemeinschaft in einem durch ein Abkommen nach Artikel 189 eingesetzten Gremium vertritt, unverzüglich und umfassend unterrichtet.
(4) Der Hohe Rat schließt die Abkommen mit Zustimmung des Rates und nach Anhörung des Europäischen Parlaments, und zwar auch in den Fällen, bei dem für die Annahme interner Vorschriften die allgemeinen Rechtsetzungsverfahren im Sinne der Verfassung der Europäischen Union anzuwenden sind.
Abweichend von Unterabsatz 1 bedarf der Abschluß von Abkommen im Sinne des Artikels 189 sowie sonstiger Abkommen, die durch Einführung von Zusammenarbeitsverfahren einen besonderen institutionellen Rahmen schaffen, von Abkommen mit erheblichen finanziellen Folgen für die Gemeinschaft und von Abkommen, die eine Änderung eines nach dem allgemeinen Rechtsetzungsverfahren in Sinne der Verfassung der Europäischen Union angenommenen Unionsgesetzes oder einer Richtlinie bedingen, der Zustimmung des Europäischen Parlaments.
(5) Abweichend von Absatz 3 kann der Hohe Rat die Kommission mit Zustimmung des Rates bei Abschluß eines Abkommens ermächtigen, Änderungen, die nach jenem Abkommen im Weg eines vereinfachten Verfahrens oder durch ein durch das Abkommen geschaffenes Organ anzunehmen sind, im Namen der Gemeinschaft zu billigen; der Rat kann gegebenenfalls seine Zustimmung mit besonderen Bedingungen verbinden.
(6) Beabsichtigt der Hohe Rat, ein Abkommen zu schließen, das Änderungen dieses Vertrags bedingt, so sind diese Änderungen zuvor durch ein verfassungsänderndes Gesetz im Sinne des Artikels 25 Absatz 3 der Verfassung der Europäischen Union zu beschließen.
(7) Der Rat, die Kommission oder ein Mitgliedstaat kann ein Gutachten des Gerichtshofs über die Vereinbarkeit eines geplanten Abkommens mit diesem Vertrag einholen. Ist dieses Gutachten ablehnend, so kann das Abkommen nur durch ein Verfassungsgesetz im Sinne des Artikels 25 Absatz 3 der Verfassung der Europäischen Union angenommen werden.
(8) Die nach Maßgabe dieses Artikels geschlossenen Abkommen sind für die Gemeinschaft und für die Mitgliedstaaten verbindlich.“
8. In Artikel 301 wird der letzte Halbsatz mit den Worten „der Rat beschließt auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit.“ wird ersetzt durch: „der Rat beschließt auf Vorschlag seines Sekretärs für Auswärtige Angelegenheiten und nach Anhörung der Kommission.“
9. Artikel 302 erhält folgende Fassung:
„Artikel 302
Die Kommission unterhält, soweit zweckdienlich, Beziehungen zu allen internationalen Organisationen mit dem Ziel einer engeren Zusammenarbeit oder Koordinierung in wirtschaftlichen und währungspolitischen Fragen.“
10. Artikel 303 wird aufgehoben.
11. Artikel 305 wird aufgehoben.
12. Die Artikel 307 bis 309 werden aufgehoben.
13. Artikel 310 erhält folgende Fassung:
„Artikel 310
Tritt eine Normenkollision zwischen einer Bestimmung dieses Vertrags und einer Bestimmung der Verfassung der Europäischen Union auf, hat die Bestimmung der Verfassung der Europäischen Union im Ausmaß der Normenkollision Vorrang.“
VII. In der Überschrift zum Anhang II. wird die Bezugnahme auf „Vierte Teil“ ersetzt durch: „Dritte Teil“
VIII. Das Protokoll über die Satzung der Europäischen Investitionsbank wird wie folgt geändert:
1. Artikel 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„Sitz der Bank ist Luxemburg.“
2. In Artikel 10 wird die Worte „in Artikel 205 dieses Vertrags“ ersetzt durch „in Artikel 18.3 Absatz 1 der Verfassung der Europäischen Union“.
3. In Artikel 30 Absatz 5 werden die Worte „Das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften gilt“ ersetzt durch: „Die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union gelten“ und in Absatz 6 wird der Bezug auf „Artikel 230 dieses Vertrags“ ersetzt durch: „Artikel 29.5 der Verfassung der Europäischen Union“.
IX. Das Protokoll über die Satzung des Gerichtshofs wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 5 werden die Worte „Präsidenten des Rates“ ersetzt durch: „Hohen Rat“.
2. In Artikel 6 Absatz 2 werden die Worte „Präsidenten des Rates“ ersetzt durch: „Hohen Rat“ und in Absatz 3 werden die Worte „Präsidenten des Rates“ ersetzt durch: „Hohen Rates“.
3. Nach Artikel 19 wird folgender Artikel eingefügt:
„Artikel 19a
In den in Artikel 18 des Protokolls über die gemeinsame Politik auf dem Gebiet der Kernenergie im Anhang zu diesem Vertrag geregelten Fällen erfolgt die Klageerhebung bei dem Gerichtshof durch Einreichung einer an den Kanzler zu richtenden Klageschrift. Die Klageschrift muß Namen und Wohnsitz des Klägers, die Stellung des Unterzeichnenden, die Entscheidung, gegen welche die Klage erhoben wird, die Gegenparteien und den Streitgegenstand angeben sowie die Anträge und eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten.
Eine beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung des Schiedsausschusses ist beizufügen.
Weist der Gerichtshof die Klage ab, so wird die Entscheidung des Schiedsausschusses rechtskräftig.
Hebt der Gerichtshof die Entscheidung des Schiedsausschusses auf, so kann das Verfahren gegebenenfalls auf Betreiben einer Prozeßpartei vor dem Schiedsausschuß wieder aufgenommen werden. Dieser ist an die vom Gerichtshof gegebene rechtliche Beurteilung gebunden.“
4. Artikel 46 Absatz 1 zweiter Halbsatz erhält folgende Fassung:
„die Artikel 19a und 20 sind gegenstandslos.“
5. Artikel 56 erhält folgende Fassung:
„Artikel 56
(1) Tritt eine Normenkollision zwischen einer Bestimmung dieses Protokolls und einer Bestimmung der Verfassung der Europäischen Union auf, hat die Bestimmung der Verfassung der Europäischen Union im Ausmaß der Normenkollision Vorrang.
(2) Bezüge in diesem Protokoll auf Artikel dieses Vertrags werden durch Bezüge auf die entsprechenden Artikel und Vorschriften der Verfassung der Europäischen Union ersetzt.
(3) Dieses Protokoll tritt außer Kraft, sobald es gemäß Artikel 31 der Verfassung der Europäischen Union durch ein Verfassungsgesetz ersetzt worden ist.“
X. Im Protokoll betreffend Italien wird der letzte Absatz gestrichen.
XI. Das Protokoll über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 9.1 wird die Bezugnahme auf den „Artikel 107 Absatz 2“ ersetzt durch: „Artikel 264 Absatz 1“.
2. In Artikel 27.2 werden die Worte „Artikel 248 dieses Vertrags ist“ ersetzt durch: „Die Artikel 33.1 bis 33.6 der Verfassung der Europäischen Union sind“.
3. In Artikel 29,1 werden die Worte „gemäß dem Verfahren des Artikels 123 Absatz 1 dieses Vertrags“ gestrichen.
4. In Artikel 34.2 wird die Bezugnahme auf die „Artikel 253, 254 und 256 dieses Vertrags“ ersetzt durch: „Artikel 19.7 und 24.7 der Verfassung der Europäischen Union“.
5. Artikel 37 erhält folgende Fassung:
„Artikel 37
Sitz der Europäischen Zentralbank ist Frankfurt am Main.“
6. Artikel 40 erhält folgende Fassung:
„Artikel 40
Die EZB genießt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Vorrechte und Befreiungen, nach Maßgabe des, in Artikel 36.4 Absatz 1 der Verfassung der Europäischen Union vorgesehenen besonderen Unionsgesetzes .“
7. In Artikel 42 werden die Worte „unmittelbar nach dem Beschluß über den Zeitpunkt für den Beginn der dritten Stufe“ gestrichen und folgende Worten werden angefügt: „und ändert oder ersetzt sie“
8. In Artikel 47.3 wird die Bezugnahme auf den „Artikel 123 Absatz 5“ ersetzt durch: „Artikel 123 Absatz 2“.
XII. Das Protokoll über die Satzung des Europäischen Währungsinstituta wird aufgehoben, doch finden einige Bestimmungen im Hinblick auf Mitgliedstaaten, für die eine Ausnahmegenehmigung nach Artikel 122 des Vertrags gilt, und auf die Aufgaben des Erweiterten Rates der EZB weiterhin Anwendung.
XIII. Im Protokoll über die Konvergenzkriterien nach Artikel 121 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft wird die Bezugnahme auf den „Artikel 121 Absatz 1“ ersetzt durch: „Artikel 121“.
XIV. Im Protokoll über den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt wird die Bezugnahme auf den „Dritten Teil“ oder „Dritte Teil“ ersetzt durch: „Zweiten Teil“ oder „Zweite Teil“.
XV. Das Protokoll über die Gewährung von Asyl für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union wird wie folgt geändert:
1. Das Protokoll wird dem Vertrag über die Europäische Union als Anhang beigefügt; aus diesem Grund wird die Präambel wie folgt geändert:
a) im ersten Absatz wird die Bezugnahme auf den „Artikel 6 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union“ ersetzt durch: „Artikel 13 der Verfassung der Europäischen Union“.
b) im zweiten Absatz werden die Worte „Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften“ ersetzt durch: „Europäische Gerichtshof“ und die Worte „Europäische Gemeinschaft“ wird ersetzt durch: „Europäische Union“ und die Bezugnahme auf den „Artikels 6 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union“ wird ersetzt durch: „Artikels 13 der Verfassung der Europäischen Union“.
c) im dritten Absatz wird die Bezugnahme auf den „Artikel 49 des Vertrags über die Europäische Union“ ersetzt durch: „Artikel 2.2 der Verfassung der Europäischen Union“ und „Artikel 6 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union“ ersetzt durch: „Artikel 1.2 Absatz 1 der Verfassung der Europäischen Union“.
d) im vierten Absatz wird die Bezugnahme auf den „Artikel 309 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft“ ersetzt durch: „Artikel 1.3 Absatz 5 der Verfassung der Europäischen Union“.
e) im fünften Absatz wird die Bezugnahme auf den „Zweiten Teil des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft“ ersetzt durch den „Teil V. der Verfassung der Europäischen Union“.
f) im sechsten Absatz wird nach den Worten „in dem Bewußtsein, daß“ die Worte „der Vertrag über die Europäische Union und“ eingefügt.
g) im letzten Absatz werden die Worte „Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft“ ersetzt durch: „Vertrag über die Europäische Union“
2. Der einzige Artikel des Protokolls erhält folgende Fassung:
„Einziger Artikel
In Anbetracht des Niveaus des Schutzes der Grundrechte und Grundfreiheiten in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gelten die Mitgliedstaaten füreinander für alle rechtlichen und praktischen Zwecke im Zusammenhang mit Asylangelegenheiten als sichere Herkunftsländer. Dementsprechend darf ein Asylantrag eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats von einem anderen Mitgliedstaat nicht berücksichtigt oder zur Bearbeitung zugelassen werden.“
XVI. Das Protokoll über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit wird wie folgt geändert:
1. Das Protokoll wird dem Vertrag betreffend der Verfassung der Europäischen Union, dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft als Anhang beigefügt; aus diesem Grund wird die Präambel wie folgt geändert:
a) die Bezugnahme auf den „Artikel 5 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft“ wird ersetzt durch: „Artikel 1.4 Absatz 1 der Verfassung der Europäischen Union“.
b) das Wort „Gemeinschaftsorgane“ wird ersetzt durch: „Unionsorgane“.
c) die Worte „die dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt sind“ werden ersetzt durch: „die dem Vertrag betreffend die Verfassung der Europäischen Union, dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt sind“.
2. In Ziffer 2 werden die Worte „, und Artikel 6 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union, wonach sich die Union mit den Mitteln ausstattet, "die zum Erreichen ihrer Ziele und zur Durchführung ihrer Politiken erforderlich sind", sollte Rechnung getragen werden“ gestrichen.
3. Die Ziffer 3 erhält folgende Fassung:
„3. Das Subsidiaritätsprinzip stellt nicht die Befugnisse in Frage, über die die Europäische Union aufgrund der Verfassung entsprechend der Auslegung des Gerichtshofs verfügt. Die in Artikel 1.4 der Verfassung genannten Kriterien gelten für Bereiche, für die die Union nicht die ausschließliche Zuständigkeit besitzt. Das Subsidiaritätsprinzip ist eine Richt-schnur dafür, wie diese Befugnisse auf Unionsebene auszuüben sind. Die Sub-sidiarität ist ein dynami-sches Konzept und sollte unter Berücksichtigung der in der Verfassung fest-gelegten Ziele angewendet werden. Nach dem Subsidiaritätsprinzip kann die Tätig-keit der Union im Rahmen ihrer Befugnisse sowohl erweitert werden, wenn die Umstände dies erfor-dern, als auch eingeschränkt oder ein-gestellt werden, wenn sie nicht mehr gerechtfertigt ist.“
4. In Ziffer 4 wird das Wort „Gemeinschaftsziel" ersetzt durch: „Unionsziel“.
5. In Ziffer 6 wird die Bezugnahme auf „Artikel 249 des Vertrags" ersetzt durch: „Artikel 24.1 der Verfassung der Europäischen Union“.
6. In Ziffer 8 wird die Bezugnahme auf „Artikel 10 des Vertrags" ersetzt durch: „Artikel 1.3 Absatz 3 der Verfassung der Europäischen Union“.
7. In Ziffer 9 wird das Wort „Gemeinschaftshaushalt" ersetzt durch: „Haushalt der Union“ und die Bezugnahme auf den „Artikel 5 des Vertrags“ wird ersetzt durch: „Artikel 1.4 Absatz 1 der Verfassung der Europäischen Union“.
8. In Ziffer 10 werden die Worte „gemäß Artikel 4 des Vertrags über die Europäische Union" gestrichen.
9. In Ziffer 11 wird die Bezugnahme auf „Artikel 5 des Vertrags" ersetzt durch: „Artikel 1.4 Absatz 1 der Verfassung der Europäischen Union“.
10. In Ziffer 12 werden die Worte „der Anwendung der Verfahren nach den Artikeln 251 und 252 des Vertrags" ersetzt durch: „der Anwendung des rechtsetzenden Verfahrens gemäß der Verfassung der Europäischen Union“ und die Bezugnahmen auf den „Artikel 5 des Vertrags" werden ersetzt durch: „Artikel 1.4 Absatz 1 der Verfassung der Europäischen Union“.
11.
Im gesamten Protokoll werden folgende Worte verändert:
- „des Vertrags“ wird ersetzt durch: „der Verfassung“,
- „der Gemeinschaft“ wird ersetzt durch: „der Union“,
- „Gemeinschaftsebene" wird ersetzt durch: „Unionsebene“
- „Gemeinschaftsmaßnahmen" oder „Gemeinschaftsmaßnahme"
wird ersetzt durch: „Unionsmaßnahmen“ oder „Unionsmaßnahme“
.
XVII. Das Protokoll über die Außenbeziehungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich des Überschreitens der Außengrenzen wird wie folgt geändert:
1. Das Protokoll wird dem Vertrag über die Europäische Union als Anhang beigefügt; hierzu werden in der Präambel die Worte „Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft“ ersetzt durch: „Vertrag über die Europäische Union“.
2. Im Text des Protokolls wird die Bezugnahme auf den „Artikel 62 Nr. 2 Buchstabe a des Titels IV des Vertrags“ ersetzt durch: „Artikel 41 Nr. 2 Buchstabe a des Titels IV Kapitel 2 des Vertrags“.
XVIII. In allen Teilen des Vertrags werden die bisherigen Bezeichnungen der Organe der Gemeinschaft ersetzt durch die, in dem Vertrag betreffend die Verfassung der Europäischen Union festgelegten Bezeichnungen für die Organe der Europäischen Union; sofern durch die Teilung der Aufgaben des Rates der Europäischen Union eine Zuordnung von Rat oder Ministerrat gemäß der Verfassung der Europäischen Union nicht möglich ist, verbleibt es bei der Bezeichnung „Rat“.
XIX. Bezüge in diesem Vertrag auf, durch die vorstehenden Bestimmungen aufgehobene Artikel dieses Vertrags werden durch Bezüge auf die entsprechenden Artikel und Vorschriften der Verfassung der Europäischen Union ersetzt.
Artikel 40.3
Änderungen am Vertrag zur Gründung der Europäischen
Atomgemeinschaft
Der am 25. März 1957 in Rom unterzeichnete, zuletzt durch den Amsterdamer Vertrag vom 2. Oktober 1997 geänderte Vertrag zur Gründung der Europäische Atomgemeinschaft wird hinsichtlich seiner Umwandlung in ein Protokoll im Anhang zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft wie folgt geändert:
1. Der Titel des Vertrags lautet künftig: „Protokoll über die gemeinsame Politik auf dem Gebiet der Kernenergie.“
2. In allen Teilen des Vertrags werden die Worte „des Vertrags“ oder „dieses Vertrags“ ersetzt durch: „dieses Protokolls“ und „diesem Vertrag“ wird ersetzt durch: „diesem Protokoll“.
3. Die Präambel wird wie folgt geändert:
a) Die Aufzählung der einzelnen Hohen Vertragschließenden Parteien wird ersetzt durch: „Die Hohen Vertragsparteien -“
b) Als sechster Erwägensgrund wird eingefügt: „unter Berücksichtigung der Gefahren der Kernenergie für den Menschen und die Natur,“.
c) der mit den Worten „Haben beschlossen“ beginnende, und mit der Aufzählung der Bevollmächtigten endende Absatz wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: „Haben beschlossen, die Aufgaben und Befugnisse der Europäischen Gemeinschaft für eine gemeinsame Politik auf dem Gebiet der Kernenergie im Sinne des Artikels 181a dieses Vertrags durch dieses Protokoll näher zu regeln.“
d) der letzte Absatz lautet künftig: „Sie sind über folgende Bestimmungen übereingekommen, die dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt werden:“
4. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Durch dieses Protokoll legen die Hohen Vertragsparteien die Aufgaben und Befugnisse der Europäischen Gemeinschaft betreffend der gemeinsamen Politik auf dem Gebiet der Kernenergie fest.“
b) in Absatz 2 wird die Bezeichnung „Atomgemeinschaft“ ersetzt durch: „Gemeinschaft“.
5. Artikel 3 wird gestrichen.
6. Der Artikel 4 Absatz 2 zweiter Unterabsatz erhält folgende Fassung:
„Diese Liste kann vom Rat nach dem Verfahren des Artikels 252 dieses Vertrags geändert werden; der in Artikel 134 vorgesehenen Ausschuß für Wissenschaft und Technik wird gehört.“.
7. Der Artikel 7 wird wie folgt geändert:
a) der Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„Der Rat legt nach dem Verfahren des Artikels 252 des Vertrags die Forschungs- und Ausbildungsprogramme der Gemeinschaft fest; der Ausschuß für Wissenschaft und Technik ist zu hören.“.
b) in Absatz 3 wird der Begriff „Forschungs- und Investitionshaushalt“ ersetzt durch: „Haushalt“
8. In Artikel 9 Absatz 2 werden die Worte „mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission“ ersetzt durch: „nach dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags“.
9. In Artikel 24 Absatz 1 wird nach den Worten „beschließt der Rat“ die Worte „nach dem Verfahren des Artikels 252 des Vertrags“ eingefügt.
10. Der Artikel 31 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„Der Rat legt die Grundnormen nach dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags fest; die von der Kommission eingeholten Stellungnahmen der Ausschüsse werden dem Rat und dem Europäischen Parlament zuleitet.“.
11. In Artikel 38 Absatz 3 wird die Bezugnahme auf die „Artikel 141 und 142“ ersetzt durch : „Artikel 29.1 und 29.2 der Verfassung der Europäischen Union“.
12. Der Artikel 41 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„Die Liste der vorgenannten Industriezweige kann vom Rat nach dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags und nach einer Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses geändert werden.“.
13. Der Artikel 47 wird wie folgt geändert:
a) in Absatz 3 werden nach den Worten „beschließt der Rat“ die Worte „nach der Zustimmung des Europäischen Parlaments“ eingefügt.
b) Absatz 4 wird gestrichen.
14. Der Artikel 48 wird wie folgt geändert:
a) in Absatz 1 werden die Worten „auf Vorschlag der Kommission durch einstimmigen Beschluß“ ersetzt durch „nach dem Verfahren des Artikels 252 des Vertrags einstimmig“.
b) folgender Absatz wird angefügt:
„Der Rat kann nach demselben Verfahren den Anhang III ändern.“.
15. In Artikel 50 Absatz 2 wird nach den Worten „auf Vorschlag der Kommission“ die Worte „und der Zustimmung des Europäischen Parlaments“ eingefügt.
16. Der Artikel 54 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„Der Rat legt nach dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags die Satzung der Agentur fest.“.
17. Der Artikel 76 wird wie folgt geändert:
a) in Absatz 1 werden die Worte „auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments durch einstimmigen Beschluß des Rates“ ersetzt durch: „vom Rat nach dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags einstimmig“.
b) Absatz 2 wird gestrichen.
18. In Artikel 79 Absatz 3 werden die Worte „mit Billigung des Rates“ ersetzt durch „mit Zustimmung des Rates und des Europäischen Parlaments“.
19. Der Artikel 82 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Sie gibt dem Rat und dem Europäischen Parlament hiervon Kenntnis.“.
b) in Absatz 4 wird die Bezugnahme auf die „Artikeln 141 und 142“ ersetzt durch: „Artikeln 29.1 und 29.2 der Verfassung der Europäischen Union“.
20. In Artikel 83 Absatz 2 zweiter Unterabsatz wird die Bezugnahme auf den „Artikel 157“ ersetzt durch : „Artikel 28.1 der Verfassung der Europäischen Union“.
21. Artikel 85 werden die Worte „auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments durch einstimmigen Beschluß des Rates“ ersetzt durch: „vom Rat nach dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags einstimmig“.
22. Artikel 90 werden die Worte „auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments durch einstimmigen Beschluß des Rates“ ersetzt durch: „vom Rat nach dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags einstimmig“.
23. Artikel 92 erhält folgende Fassung:
„Artikel 92
Die allgemeinen Bestimmungen über den Gemeinsamen Markt, den Binnenmarkt und die Zollunion im Rahmen dieses Vertrags finden auch auf die Güter und Erzeugnisse, die diesem Protokoll unterliegen, Anwendung.“
24. Der Artikel 93 wird aufgehoben.
25. Die Artikel 96 bis 99 werden aufgehoben.
26. Artikel 101 wird wie folgt geändert:
a) in Absatz 1 wird nach den Worten „im Rahmen ihrer Zuständigkeit“ die Worte „aufgrund dieses Protokolls“ eingefügt.
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„Die Vorschriften des Artikels 300 dieses Vertrags finden Anwendung.“
c) in Absatz 3 wird nach den Worten „Mitwirkung des Rates“ die Worte „und/oder des Europäischen Parlaments“ und nach den Worten „dem Rat“ die Worte „und das Europäische Parlament“ eingefügt.
27. Der Dritte Titel erhält folgende Fassung:
„TITEL III
Besondere institutionelle Bestimmungen
Artikel 107 bis Artikel 132
(aufgehoben)
Abschnitt 1
Der Ausschuß für Wissenschaft und Technik, Studienausschüsse
Artikel 133
(aufgehoben)
Artikel 134
(1) Bei der Kommission wird ein Ausschuß für Wissenschaft und Technik mit beratender Aufgabe errichtet.
Der Ausschuß muß in den in diesem Vertrag vorgesehenen Fällen gehört werden. Er kann außerdem in allen Fällen gehört werden, in denen die Kommission es für angebracht hält.
(2) Der Ausschuß besteht aus fünfundvierzig Mitgliedern, die vom Rat nach Anhörung der Kommission ernannt werden.
Die Mitglieder werden für ihre Person auf fünf Jahre ernannt. Wiederernennung ist zulässig. Sie sind an keine Weisungen gebunden.
Der Ausschuß wählt jährlich aus seiner Mitte seinen Präsidenten und sein Präsidium.
Artikel 135
Die Kommission kann zur Erfüllung ihrer Aufgabe jederzeit Gutachten einholen und Studienausschüsse einsetzen.
Abschnitt 2
Besondere Zuständigkeiten des Gerichtshofs
Artikel 136 bis Artikel 143
(aufgehoben)
Artikel 144
Die Zuständigkeit des Gerichtshofes umfaßt die Befugnis zu
unbeschränkter Ermessensnachprüfung sowie zur Änderung oder
Verhängung von Zwangsmaßnahmen
a. bei Klagen, die gemäß Artikel 12 zur Festlegung angemessener
Bedingungen für die Erteilung von Lizenzen oder Unterlizenzen durch
die Kommission erhoben werden;
b. bei Klagen, die von Personen oder Unternehmen wegen Zwangsmaßnahmen
erhoben werden, die gegen sie von der Kommission gemäß Artikel
83 verhängt werden.
Artikel 145
Ist die Kommission der Auffassung, daß eine Person oder ein Unternehmen eine Verletzung dieses Vertrags begangen hat, auf welche Artikel 83 keine Anwendung findet, so fordert sie den für diese Person oder dieses Unternehmen zuständigen Mitgliedstaat auf, wegen dieser Verletzung Zwangsmaßnahmen nach seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu verhängen.
Kommt der betreffende Staat innerhalb der von der Kommission gesetzten Frist der Aufforderung nicht nach, so kann die Kommission den Gerichtshof zur Feststellung der Verletzung anrufen, die der betreffenden Person oder dem betreffenden Unternehmen zur Last gelegt wird.
Artikel 146 bis Artikel 163
(aufgehoben)
Abschnitt 3
Zwangsvollstreckung
Artikel 164
Die Zwangsvollstreckung wird gemäß den Vorschriften der Artikel 19.7 und 28.3 der Verfassung der Europäischen Union durchgeführt. Die staatliche Behörde, welche die Vollstreckungsklausel erteilt, wird von der Regierung jedes Mitgliedstaates auch dem, gemäß Artikel 18 eingesetzten Schiedsausschuß benannt.
Artikel 165 bis Artikel 170
(aufgehoben)“.
28. Die Überschrift des Vierten Teils erhält folgende Fassung: „Besondere Finanzvorschriften“.
29. Der Artikel 171 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird gestrichen.
b) In Absatz 2 wird die Bezugnahme auf den „Artikel 183“ ersetzt durch: „Artikel 38.4 der Verfassung der Europäischen Union“.
30. Die Artikel 172 bis 183a werden aufgehoben.
31. Die Artikel 184 bis 193 werden aufgehoben.
32. Die Artikel 198 bis 208 werden aufgehoben.
33. Die Artikel 224 und 225 werden aufgehoben.
34. Der Anhang IV. des Vertrags wird gestrichen.
35. Das Protokoll über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Atomgemeinschaft wird aufgehoben.
(1) 1. Soweit der, am 18. April 1951 in Paris unterzeichnete, zuletzt durch den Amsterdamer Vertrag vom 2. Oktober 1997 geänderte Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (nachfolgend „EGKS-Vertrag“ genannt) beim Inkrafttreten dieses Vertrags (betreffend der Verfassung der Europäischen Union) noch in Kraft ist, wird hinsichtlich der Änderung des EGKS-Vertrags nur der Absatz 2 dieses Artikels angewendet; die weiteren Bestimmungen dieses Vertrags, die den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl ändern (insbesondere die durch Artikel 40.2 Ziffer III./46 eingefügten Artikel 181b und c) finden bis zum Außerkrafttreten des Vertrags keine Anwendung.
2. Tritt dieser Vertrag (betreffend der Verfassung der Europäischen Union) erst nach dem Außerkrafttreten des EGKS-Vertrags in Kraft, so tritt der Absatz 2 dieses Artikels nicht in Wirkung.
Die Hohen Vertragsparteien vereinbaren verbindlich für diesen Fall, die, durch den Artikel 40.2 Ziffer III. Nr. 46 dieses Vertrags (betreffend der Verfassung der Europäischen Union) in den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft eingefügten Artikel 181b und 181c bereits vor dem Inkrafttreten dieses Vertrags (betreffend der Verfassung der Europäischen Union) mit Wirkung vom 23. Juli 2002 in Anwendung zu bringen.
(2) Der EGKS-Vertrag wird wie folgt geändert:
1. In allen Teilen des Vertrags werden die Bezeichnung „Empfehlung“ ersetzt durch: „Richtlinie“ und alle geltenden Empfehlungen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl werden Richtlinien der Europäischen Union.
2. Die den Normen der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft widersprechenden Normen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl treten außer Wirkung und werden durch die Normen der Europäischen Union ersetzt; dies sind insbesondere
a) die Bestimmungen der Artikel 9 bis 19 über die Hohe Behörde / Kommission und den Beratenden Ausschuß, der mit Wirkung vom 23. Juli 2002 aufgelöst wird.
b) die Bestimmungen der Artikel 20 bis 25 über das Europäische Parlament.
c) die Bestimmungen der Artikel 26 bis 30 über den Rat.
d) die Bestimmungen der Artikel 31 bis 45 über den Gerichtshof.
e) die Bestimmungen der Artikel 45a bis 45c über den Rechnungshof.
f) die Bestimmungen, die durch den allgemeinen gemeinsamen Markt bereits geregelt sind wie die Vorschriften über Kartelle und Zusammenschlüsse, die Freizügigkeit der Arbeitnehmer, die Transporte und die Handelspolitik.
3. Das Protokoll über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl wird aufgehoben; es finden die allgemeinen Verfahrensvorschriften Anwendung.
4. Das Protokoll über die Beziehungen zum Europarat wird aufgehoben.
Der am 2. Oktober 1997 in Amsterdam unterzeichnete Vertrag von Amsterdam zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union, der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften sowie einiger damit zusammenhängender Rechtsakte (kurz „Amsterdamer Vertrag“) wird wie folgt geändert:
Artikel 9 erhält folgende Fassung:
„Artikel 9
(1) Das Abkommen vom 25. März 1957 über gemeinsame Organe für die Europäischen Gemeinschaften und der Vertrag vom 8. April 1965 zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, dieser jedoch mit Ausnahme des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften, wird aufgehoben.
(2) Das in Absatz 1 genannte Protokoll (in der Fassung des Artikels 40.6 Absatz 3 der Verfassung der Europäischen Union) wird dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angehängt.
(1) Über die, dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gemeinschaftlich angehängten Protokolle wird folgendes bestimmt:
1. Das Protokoll zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union wird wie folgt geändert:
a) In Artikel 2 Absatz 1 letzter Unterabsatz wird die Bezugnahme auf den „Titel VI“ ersetzt durch: „Titel IV Kapitel 1“.
b) In Artikel 3 Absatz 1 wird die Bezugnahme auf den „Titel IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft“ ersetzt durch: „Titel IV Kapitel 2 des Vertrags über die Europäische Union“ und in Absatz 2 wird die Bezugnahme auf den „Titel VI“ ersetzt durch: „Titel IV Kapitel 1“.
c) Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2 wird gestrichen.
2. Das Protokoll über die Position des Vereinigten Königreichs und Irland wird wie folgt geändert:
a) Der Artikel 1 erhält folgende Fassung:
„Artikel 1
Vorbehaltlich des Artikels 3 beteiligen sich das Vereinigte Königreich und Irland nicht an der Annahme von Maßnahmen durch den Rat, die nach Titel IV. Kapitel 2 des geänderten Vertrags über die Europäische Union vorgeschlagen werden. Die Vertreter der Regierungen des Vereinigten Königreichs und Irlands sind, vorbehaltlich einer Beteiligung nach Artikel 3 bei Beschlüssen des Rates gemäß dem Titel IV. Kapitel 2 des Vertrags über die Europäische Union nicht stimmberechtigt.“
b) In Artikel 2 wird die Bezugnahme auf den „Titel IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft“ ersetzt durch: „Titel IV Kapitel 2 des Vertrags über die Europäische Union“ .
c) Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 2 und Unterabsatz 2 Satz 1 werden gestrichen.
d) In Artikel 4 wird die Bezugnahme auf den „Titel IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft“ ersetzt durch: „Titel IV Kapitel 2 des Vertrags über die Europäische Union“ und Satz 2 wird gestrichen.
e) In Artikel 5 wird die Bezugnahme auf den „Titel IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft“ ersetzt durch: „Titel IV Kapitel 2 des Vertrags über die Europäische Union“ .
f) In Artikel 6 wird die Bezugnahme auf den „Titel IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft“ ersetzt durch: „Titel IV Kapitel 2 des Vertrags über die Europäische Union“ und die Worte „,einschließlich des Artikels 68“ werden gestrichen.
3. Das Protokoll über die Position Dänemarks wird wie folgt geändert:
a) Der Artikel 1 erhält folgende Fassung:
„Artikel 1
Dänemark beteiligt sich nicht an der Annahme von Maßnahmen durch den Rat, die nach Titel IV Kapitel 2 des Vertrags über die Europäische Union vorgeschlagen werden. Der Vertreter der Regierung Dänemarks ist bei Beschlüssen des Rates gemäß dem Titel IV. Kapitel 2 des Vertrags über die Europäische Union nicht stimmberechtigt.“.
b) In Artikel 2 und in Artikel 5 wird die Bezugnahme auf den „Titel IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft“ ersetzt durch: „Titel IV Kapitel 2 des Vertrags über die Europäische Union“ .
(2) Über die, dem Vertrag über die Europäische Union und den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Atomgemeinschaft gemeinschaftlich angehängten Protokolle wird folgendes bestimmt:
1. im Protokoll zum Vertrag über die Europäische Union und zu den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften werden die Worte „den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften“ bzw. „die Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften“ ersetzt durch: „dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft“ bzw. „der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft“.
2. Das Protokoll über die Organe im Hinblick auf die Erweiterung der Europäischen Union wird aufgehoben.
3. Das Protokoll über die Festlegung der Sitze der Organe und bestimmter Einrichtungen und Dienststellen der Europäischen Gemeinschaften sowie des Sitzes von Europol wird aufgehoben.
4. Das Protokoll über die Rolle der einzelstaatlichen Parlamente in der Europäischen Union wird aufgehoben.
(3) Das, den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Atomgemeinschaft gemeinschaftlich angehängte Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften vom 8. April 1965 wird wie folgt geändert:
1. im gesamten Protokoll wird das Wort „Gemeinschaften“ oder „den Gemeinschaften“ ersetzt durch: „Gemeinschaft“ oder „der Gemeinschaft“.
2. der zweite Absatz der Präambel erhält folgende Fassung:
„IN DER ERWÄGUNG, daß die Europäische Gemeinschaft, die Europäische Zentralbank und die Europäische Investitionsbank nach den Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft dieser Gemeinschaft im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten die zur Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlichen Vorrechte und Befreiungen genießen, “.
3. in der Präambel werden die Worte „die diesem Vertrag“ ersetzt durch: „die dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft“.
4. in Artikel 5 werden die Worte „für Kohle und Stahl“ gestrichen.
5. Artikel 7 Absatz 2 wird gestrichen.
6. Folgender Artikel wird eingefügt:
„Artikel 23
Dieses Protokoll gilt auch für die Europäische Zentralbank, die Mitglieder ihrer Beschlußorgane und ihre Bediensteten; die Bestimmungen des Protokolls über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank bleiben hiervon unberührt.
Die Europäische Zentralbank ist außerdem von allen Steuern und sonstigen Abgaben anläßlich der Erhöhungen ihres Kapitals sowie von den verschiedenen Förmlichkeiten befreit, die hiermit in dem Staat, in dem sie ihren Sitz hat, verbunden sind. Ferner unterliegt die Tätigkeit der Bank und ihrer Beschlußorgane soweit sie nach Maßgabe der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank ausgeübt wird, nicht der Umsatzsteuer.“
(4) Dem Vertrag betreffend die Verfassung der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft werden folgende Protokolle beigefügt:
1. Das Protokoll zu Artikel 191 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft:
Die Hohen Vertragsparteien -
entschlossen, die Europäische Union und den Europäischen Wirtschaftsraum institutionell enger zu verbinden,
in dem Wunsch, das in Artikel 191 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft genannte Protokoll festzulegen,
haben folgendes vereinbart, das dem Vertrag betreffend die Verfassung der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt ist:
1. Die Aufgaben des EWR-Rates gehen auf den Europäischen Rat über.
Die Aufgaben des Gemeinsamen EWR-Ausschusses gehen auf den Ministerrat der Europäischen Union über.
Die Aufgaben des Gemeinsamen Parlamentarischen EWR-Ausschusses gehen auf das Europäische Parlament über.
2. Die EWR-Staaten werden vom Präsidenten des Rates zu allen Sitzungen des Europäischen Rates und vom Präsidenten der Kommission zu allen Sitzungen des Ministerrates der Europäischen Union eingeladen, welche den Europäischen Wirtschaftsraum betreffen.
Sind die Vertreter der EWR-Staaten eingeladen worden und anwesend,
können sie als gleichberechtigte Mitglieder des Europäischen
Rates an den Beratungen teilnehmen, doch sind sie nur stimmberechtigt,
wenn Beschlüsse auch für die EWR-Staaten als rechtsverbindlich
gelten oder Beschlüsse gemäß Ziffer 4 Absatz
1 dieses Protokolls gefaßt werden. In diesem Fall sind die EWR-Staaten
im Europäischen Rat oder im Ministerrat der Europäischen Union
wie folgt vertreten:
die Republik Island
2 Stimmen
das Fürstentum Liechtenstein 2 Stimmen
das Königreich Norwegen
6 Stimmen.
Der Vorsitz und die Geschäftsordnung des Europäischen Rates und des Ministerrates der Europäischen Union bleiben unberührt.
3. Die Abgeordneten der EWR-Staaten haben das Recht, an allen Sitzungen des Europäischen Parlaments teilzunehmen und an deren Beratungen teilzunehmen, doch sind sie nur stimmberechtigt, wenn Beschlüsse gemäß Ziffer 4 Absatz 1 dieses Protokolls gefaßt werden.
Die EWR-Staaten sind im Europäischen Parlament wie folgt vertreten:
die Republik Island
3 Abgeordnete
das Fürstentum Liechtenstein 1 Abgeordnete
das Königreich Norwegen 12 Abgeordnete.
Die Abgeordneten werden nach Maßgabe innerstaatlicher Rechtsvorschriften gewählt oder ernannt.
Der Vorsitz und die Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments bleiben unberührt.
4. Ein verbindlicher Rechtsakt im Sinne der Verfassung der Europäischen Union und des EG-Vertrags über einen, im Rahmen des EWR-Abkommens auch für die EWR-Staaten verbindlichen Rechtsakt für die Bereiche der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion, die den EWR betreffen, kommt nach Maßgabe der für die Rechtsetzung der Europäischen Union geltenden Bestimmungen der Verfassung der Europäischen Union unter Mitwirkung der Vertreter der EWR-Staaten in den Organen der Europäischen Union zustande.
Beschlüsse nach Artikel 98 des EWR-Abkommens bedürfen eines besonderes Unionsgesetzes im Sinne der Verfassung der Europäischen Union.
Die Artikel 97 bis 103 des EWR-Abkommens finden nur im Rahmen der vorstehenden Bestimmungen Anwendung.
5. Die Aufgaben der EFTA-Überwachungsbehörde gehen auf ein außerordentliches Mitglied der Kommission über, das aus den Staatsbürgern der EWR-Staaten nach Maßgabe des für die übrigen Kommissare geltenden Verfahrens ernannt wird.
Das außerordentliches Mitglied der Kommission der Europäischen Union ist, in Zusammenarbeit mit dem jeweils zuständigen Kommissar beauftragt, sämtliche Befugnisse der EFTA-Überwachungsbehörde, welche dieser aufgrund des EWR-Abkommens zustehen, wahrzunehmen. Die Kommission entscheidet mit Zustimmung des Ministerrates über die Organisation der überführten EFTA-Überwachungsbehörde.
6. Die Aufgaben des EFTA-Gerichtshofes gehen auf den Europäischen Gerichtshof über.
Für Verfahren, die nach Maßgabe des Artikels 108 Absatz 2 diesem Gerichtshof übertragen sind, ernennt der Hohe Rat auf Vorschlag jedes EWR-Staates jeweils einen Richter hinzu, deren Amtszeit sechs Jahre beträgt und die weiteren Vorrechte und Immunitäten der Richter des Europäischen Gerichtshofs uneingeschränkt genießen.
7. Die Aufgaben des beratenden EWR-Ausschusses gehen auf den Wirtschafts- und Sozialausschuß der Europäischen Union, wie es durch die Verfassung der Europäischen Union eingesetzt ist, über.
Die Mitglieder der EWR-Staaten haben das Recht, an allen Sitzungen des Wirtschafts- und Sozialausschusses teilzunehmen und an deren Beratungen teilzunehmen, doch sind sie nur stimmberechtigt, wenn Stellungnahmen zu vorbereiteten Beschlüssen gemäß Ziffer 4 Absatz 1 dieses Protokolls gefaßt werden.
Die EWR-Staaten sind im Wirtschafts- und Sozialausschuß wie folgt
vertreten:
die Republik Island
6 Mitglieder
das Fürstentum Liechtenstein 2 Mitglieder
das Königreich Norwegen
9 Mitglieder.
Wird gemäß dem Artikel 34.1 der Verfassung der Europäischen Union die Zahl der Mitglieder des Wirtschafts- und Sozialausschusses verändert und auf die Mitgliedstaaten in veränderter Form verteilt, so kann das besondere Unionsgesetz mit Zustimmung der EWR-Staaten auch die Zahl der Mitglieder aus dem EWR-Staaten verändern.
Die Mitglieder werden von den Regierungen der EWR-Staaten unter Beachtung des Artikels 34.3 Absatz 2 zweiter Unterabsatz der Verfassung der Europäischen Union ernannt.
Der Vorsitz und die Geschäftsordnung des Ausschusses bleiben unberührt.
8. In allen Teilen des EWR-Abkommens wird der Begriff „EFTA-Staat“ ersetzt durch: „EWR-Staat“; Hinweise auf „die EFTA“ werden ersetzt durch: „den EWR“ Das EWR-Abkommen wird hinsichtlich der EFTA nicht mehr so ausgelegt, daß die Mitgliedschaft einer Vertragspartei bei der EFTA erforderlich ist. Die EFTA hat keinen Anteil mehr am EWR.
9. Alle Teile des EWR-Abkommens sind nur im Rahmen der vorstehenden Bestimmungen anzuwenden; Streitigkeiten hierüber erledigt der Europäische Rat unter Beteiligung der Vertreter der EWR-Staaten einstimmig. Die Vertragsparteien verpflichten sich, zur Vermeidung von Streitigkeiten das EWR-Abkommen unverzüglich nach dem Inkrafttreten der vorstehenden Bestimmungen den dann geltenden Bestimmungen anzupassen.
10. Die Organe der Europäischen Union entscheiden, wenn sie gemäß diesem Protokoll tätig werden, stets in der Zusammensetzung, wie sie in den Ziffern 2., 3., 5. und 6. festgelegt ist; die weiteren Bestimmungen der Verfassung der Europäischen Union über deren Organe bleiben unberührt.
11. Der Europäische Rat und der Ministerrat der Europäischen Union sind befugt, soweit das EWR-Abkommen nichts anderes bestimmt, einstimmig Durchführungsbestimmungen zum EWR-Abkommen sowie zu diesem Protokoll zu erlassen; das Europäische Parlament ist zu hören.
12. In diesem Protokoll bedeutet:
„EWR“:
der Europäische Wirtschaftsraum gemäß
dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai
1992.
„EWR-Staaten“:
die Vertragsparteien des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992, soweit sie nicht
Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind; das sind: Island, Liechtenstein,
Norwegen.
„EWR-Abkommen“:
das Abkommen über den Europäischen
Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 einschließlich deren Anhänge
und Protokolle, in der jeweils geltenden Fassung.
„EG-Vertrag“:
der Vertrag zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft einschließlich deren Anhänge und Protokolle, in
der jeweils geltenden Fassung.
„EFTA“:
die Europäische Freihandelsassoziation
gemäß dem Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen
Freihandelsassoziation vom 4. Januar 1960, in der, beim Inkrafttreten dieses
Protokolls geltenden Fassung.
„EFTA-Staaten“:
die Vertragsparteien des Übereinkommens
zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation vom 4. Januar
1960, in der, beim Inkrafttreten dieses Protokolls geltenden Fassung; das
sind: Island, Liechtenstein, Norwegen, die Schweiz.
„EFTA-Überwachungsbehörde“:
die, gemäß der Verpflichtung aus
dem Artikel 108 Absatz 1 des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992, in der Fassung des Anpassungsprotokolls
vom 17. März 1993 durch die EFTA-Staaten zu errichtende Behörde..
„EFTA-Gerichtshof“:
das, gemäß der Verpflichtung aus
dem Artikel 108 Absatz 2 des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992, in der Fassung des Anpassungsprotokolls
vom 17. März 1993 durch die EFTA-Staaten zu errichtende Gericht.
13. Dieses Protokoll läßt die Beziehungen zwischen den EWR-Staaten und der Schweizerischen Eidgenossenschaft hinsichtlich der EFTA unberührt.
14. Die vorstehenden Bestimmungen treten in Kraft, sobald alle EWR-Staaten dem Hohen Rat der Europäischen Union notifiziert haben, die vorstehenden Bestimmungen als für sie rechtsverbindlich anerkennen; mit diesem Zeitpunkt ist das Protokoll auch Bestandteil des EWR-Abkommens.
Bis zum Inkrafttreten dieses Protokolls gilt das EWR-Abkommen als Abkommen im Sinne des Artikels 189.“.
2. Das Protokoll zu Artikel 193 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft:
Die Hohen Vertragsparteien -
entschlossen, die Assoziation der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Türkei weiter zu vertiefen und die Republik Türkei zum Beitritt zur Europäischen Union heranzuführen,
entschlossen, die Aufgaben des durch das Abkommen errichteten Assoziationsrates auf die, um Vertreter aus der Republik Türkei erweiterten Organe der Europäische Union zu übertragen,
in dem Wunsch, das in Artikel 193 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft genannte Protokoll festzulegen,
haben folgendes vereinbart, das dem Vertrag betreffend die Verfassung der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt ist:
1. Die Artikel 1 bis 3 des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Türkei erhalten folgende Fassung:
„Artikel 1
Durch dieses Abkommen wird eine besondere Assoziation zwischen der Europäischen Union und der Türkei begründet.
Artikel 2
(1) Ziel des Abkommens ist es, die Türkei in folgenden Bereichen der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion (gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, nachfolgend „EG-Vertrag“ genannt) - schrittweise – heranzuführen mit dem Ziel der Integration:
- die Zollunion, einschließlich des Verbots von Zöllen und mengenmäßiger Beschränkungen bei der Ein- und Ausfuhr von Waren sowie aller sonstigen Maßnahmen gleicher Wirkung zwischen der Europäischen Union und der Türkei (Zweiter Teil Titel I. des EG-Vertrags sowie Artikel 10 dieses Abkommens);
- einen Binnenmarkt, der durch die Beseitigung der Hindernisse für den freien Waren-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr zwischen der Europäischen Union und der Türkei gekennzeichnet ist (Artikel 14 sowie der Zweite Teil Titel III. Kapitel 3 und 4 sowie der Artikel 48 des EG-Vertrags);
- eine gemeinsame Politik auf dem Gebiet der Landwirtschaft und der Fischerei (Zweiter Teil Titel II. des EG-Vertrags sowie Artikel 11 dieses Abkommens);
- eine gemeinsame Politik auf dem Gebiet von Kohle und Stahl (Zweiter Teil Titel XXII. des EG-Vertrags sowie Artikel 13 dieses Abkommens);
- eine gemeinsame Politik auf dem Gebiet des Verkehrs (Zweiter Teil Titel V. des EG-Vertrags);
- ein System, das den Wettbewerb innerhalb des Binnenmarktes vor Verfälschungen schützt sowie die Angleichung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften, soweit dies für das Funktionieren des Binnenmarktes erforderlich ist (Zweiter Teil Titel VI. des EG-Vertrags);
- eine Wirtschaftspolitik, die auf einer engen Koordinierung der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Türkei, dem Binnenmarkt und der Festlegung gemeinsamer Ziele beruht und dem Grundsatz einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb verpflichtet ist (Zweiter Teil Titel VII. Kapitel 1 des EG-Vertrags);
- eine einheitliche Geld- und Wechselkurspolitik und die Einführung einer einheitlichen Währung, die vorrangig das Ziel der Preisstabilität verfolgt und unbeschadet dieses Ziels, die allgemeine Wirtschaftspolitik in der Europäischen Union und der Türkei unterstützen soll (Zweiter Teil Titel VII. Kapitel 2, 3 und 4 des EG-Vertrags und Artikel 16 dieses Abkommens);
- eine gemeinsame Handelspolitik (Zweiter Teil Kapitel IX. des EG-Vertrags);
- eine Sozialpolitik (Zweiter Teil Titel XI. Kapitel 1 des EG-Vertrags);
- eine Politik auf dem Gebiet der Umwelt (Zweiter Teil Titel XIX. des EG-Vertrags);
- die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Industrie der Europäischen Union und der Türkei (Zweiter Teil Titel XVI. des EG-Vertrags);
- die Zusammenarbeit im Zollwesen (Zweiter Teil Titel X. des EG-Vertrags);
- Beiträge zur Erreichung eines hohen Gesundheitsschutzniveaus, zur Verbesserung des Verbraucherschutzes und zu einer qualitativ hochstehenden allgemeinen und beruflichen Bildung (Zweiter Teil Titel XI Kapitel 3, Titel XIII. und XIV. des EG-Vertrags);
- die Förderung der Forschung und technologischen Entwicklung sowie des Aus- und Aufbaus transeuropäischer Netze (Zweiter Teil Titel XV. und XVIII. des EG-Vertrags);
(2) Die Ziele dieses Vertrags werden durch eine beständige und ausgewogene Verstärkung der Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien unter voller Berücksichtigung der Notwendigkeit zu fördern, daß hierbei der beschleunigte Aufbau der türkischen Wirtschaft sowie die Hebung des Beschäftigungsstandes und der Lebensbedingungen des türkischen Volkes gewährleistet werden.
(3) Die Assoziation umfaßt
a) eine Vorbereitungsphase,
b) eine Endphase
Das Ziel der Zollunion ist gemäß dem Beschluß des Assoziationsrates Nr. 1/95 mit dem 1. Januar 1996 in die Endphase eingetreten.
Artikel 3
(1) Während der Vorbereitungsphase festigt die Türkei ihre Wirtschaft mit Hilfe der Europäischen Union, um die ihr in der Endphase erwachsenden Verpflichtungen erfüllen zu können; dies hat zu einer Annäherung der türkische Wirtschaftspolitik und derjenigen der Europäischen Union zu führen, um das ordnungsgemäße Funktionieren der Assoziation und die Entwicklung des dazu erforderlichen gemeinsamen Handelns zu ermöglichen.
(2) Die Dauer der Vorbereitungsphase wird durch einen Beschluß des Assoziationsrates bestimmt; sie dauert für alle Bereiche nach Artikel 2 Absatz 1 (unter Ausnahme des in Artikel 16 genannten) höchstens zehn Jahre, vom Inkrafttreten des Artikels in dieser Fassung an gerechnet.“
2. Der Artikel 4 des Abkommens ist aufgehoben.
3. Der Artikel 5 Abkommens erhält folgende Fassung:
„Artikel 5
Die Endphase beruht auf der Integration der Türkei in die Europäische Wirtschafts- und Währungsunion nach Maßgabe des Artikels 2 dieses Abkommens.
Die Endphase kann auch nur für einzelne Bereiche nach Artikel 2 Absatz 1 beschlossen werden oder eintreten.“
4. Der Titel II. des Abkommens erhält folgende Überschrift:
„Durchführung der Vorbereitungsphase“
5. Der Artikel 8 des Abkommens erhält folgende Fassung:
„Artikel 8
Zur Verwirklichung der in Artikel 3 genannten Ziele bestimmt der Assoziationsrat nach einem, durch einstimmigen Beschluß festgelegten Verfahren die Bedingungen, die Einzelheiten und den Zeitplan für die Durchführung der Bestimmungen bezüglich der einzelnen Sachbereiche des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, die zu berücksichtigen sind; dies gilt insbesondere für die, in den, in Artikel 2 bezeichneten Titel und Kapitel (einschließlich der evtl. zugehörigen Protokolle und Anhänge im Anhang zum EG-Vertrag) enthaltenen Sachbereiche sowie für Schutzklauseln aller Art, die sich als zweckmäßig erweisen.
Die weiteren Einzelheiten dieser Vorbereitungsphase und insbesondere der Hilfe der Europäischen Union werden durch einen einstimmigen Beschluß des Rates unter Hinzuziehung eines Vertreters der Regierung der Türkei geregelt; hierbei ist ein Hilfsfonds zugunsten der Türkei einzurichten, der von der Kommission verwaltet wird.“
6. In Artikel 9 des Abkommens wird der Hinweis auf den „Artikel 7 des Vertrags zur Gründung der Gemeinschaft“ ersetzt durch: „Artikel 14.7 der Verfassung der Europäischen Union“.
7. In Artikel 10 des Abkommens wird der Hinweis auf den „Artikel 2 Absatz 2“ ersetzt durch: „Artikel 2 Absatz 1 Nr. 1“.
8. Artikel 11 Absatz 2 des Abkommens erhält folgende Fassung:
„(2) Unter landwirtschaftlichen Erzeugnissen sind die Erzeugnisse zu verstehen, die in der dem EG-Vertrag als Anhang I beigefügten Liste in ihrer jeweils geltenden Fassung aufgeführt sind.“
9. Die Artikel 12 und 13 des Abkommens erhalten folgende Fassung:
„Artikel 12
Die Vertragsparteien vereinbaren, nach dem Erreichen des Ziels der Integration der Türkei in die Europäische Union nach Maßgabe des Artikels 2 Absatz 1 auch die Freizügigkeit und das Niederlassungsrecht der Unionsbürger und der türkischen Staatsbürger auf dem Gebiet der Europäischen Union und der Türkei schrittweise und im Sinne der Artikel 39, 40 und 41 des EG-Vertrags sowie des Artikels 14.1 der Verfassung der Europäischen Union durch ein weiteres Abkommen herzustellen.
Die Freizügigkeit und das Niederlassungsrecht juristischer Personen nach Maßgabe des Zweiten Teils Titel III. Kapitel 1 und 2 des EG-Vertrags bleibt unberührt.
Die, beim Inkrafttreten dieses Satzes geltenden Bestimmungen zur Freizügigkeit und zum Niederlassungsrecht der türkischen Staatsbürger in einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die geltenden Bestimmungen zur Freizügigkeit und zum Niederlassungsrecht der Unionsbürger in der Republik Türkei dürfen nicht eingeschränkt werden.
Artikel 13
In der Vorbereitungsphase finden die Bestimmungen der zwischen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl bzw. der Europäischen Gemeinschaften einerseits und der Republik Türkei andererseits Anwendung, sofern diese im Rahmen des Ziels nach Artikel 2 Absatz 1 vierter Spiegelstrich noch anwendbar sind.“
10. In Artikel 14 des Abkommens werden die Bezugnahmen auf die „Artikel 55, 56 und 58 bis 65 des Vertrags zur Gründung der Gemeinschaft“ ersetzt durch: „Artikel 45, 46 und 48 bis 54“.
11. Der Artikel 16 des Abkommens erhält folgende Fassung:
„Artikel 16
(1) Die Türkei nimmt an der einheitlichen Geld- und Wechselkurspolitik keinen Anteil, solange der Assoziationsrat nicht festgestellt hat, daß die Türkei die Rechte eines „Mitgliedstaates, für den eine Ausnahmeregelung gilt“ im Sinne des Artikels 122 Absatz 1 des EG-Vertrags genießt. Mit diesem Beschluß tritt die Türkei in die Vorbereitungsphase im Sinne des Artikels 2 Absatz 3 ein; Artikel 5 Absatz 2 findet hinsichtlich der zehnjährigen Frist keine Anwendung.
(2) Frühestens zwei Jahre nach der Feststellung in Absatz 1 kann die Türkei beim Europäischen Rat beantragen, die Ausnahmeregelung für die Türkei nach weiterer Maßgabe und unter Einhaltung der Konvergenzkriterien des Artikels 121 des EG-Vertrags aufzuheben; der Beschluß nach Artikel 122 Absatz 2 des EG-Vertrags wird einstimmig vom Europäischen Rat unter Hinzuziehung des Ministerpräsidenten der Republik Türkei beschlossen.“
12. In Artikel 17 des Abkommens werden die einleitenden Worte „Jeder Teilnehmerstaat des Abkommens betreibt die Wirtschaftspolitik“ ersetzt durch: „Die Europäische Union, ihre Mitgliedstaaten und die Türkei betreiben, nach weiterer Maßgabe der Artikel 98 bis 104 des EG-Vertrags die Wirtschaftspolitik“.
13. Der Artikel 18 des Abkommens erhält folgende Fassung:
„Artikel 18
Die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten betreiben auf dem Gebiet der Wechselkurse eine Politik nach Maßgabe des EG-Vertrags.
Die Türkei betreibt auf dem Gebiet der Wechselkurse eine Politik, welche die Verwirklichung der Ziele der Assoziation ermöglicht.“
14. In Artikel 19 des Abkommens werden die einleitenden Worte „Die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und die Türkei genehmigen“ ersetzt durch: „Solange in der Europäischen Union und der Türkei keine einheitliche Währung nach Maßgabe des EG-Vertrags und des Artikels 16 dieses Abkommens besteht, genehmigen die Europäischen Union, ihre Mitgliedstaaten und die Türkei“ und der Wortlaut „Dienstleistungs-, Kapital- und Personenverkehr“ wird ersetzt durch: „Dienstleistungs- und Kapitalverkehr“.
15. Artikel 20 Absatz 1 des Abkommens erhält folgende Fassung:
„Die Vertragsparteien konsultieren einander, um den freien Kapitalverkehr zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten sowie der Türkei zu verwirklichen.“
16. Nach dem Artikel 21 des Abkommens wird folgender Titel eingefügt:
„Titel III. BESTIMMUNGEN ZUR ENDPHASE
Artikel 21a
Die Türkei wird vom Präsidenten des Rates zu allen Sitzungen des Europäischen Rates und vom Präsidenten der Kommission zu allen Sitzungen des Ministerrates der Europäischen Union eingeladen, welche über Angelegenheiten in den, in Artikel 2 Absatz 1 dieses Abkommens Bereichen beraten oder beschließen, und in denen die Türkei nach Maßgabe des Artikels 5 nach Eintritt der Endphase der Assoziation in die Europäische Wirtschafts- und Währungsunion integriert ist.
Ist der Vertreter der Türkei eingeladen worden und anwesend, kann er als gleichberechtigtes Mitglied des Europäischen Rates an den Beratungen teilnehmen, doch ist es nur stimmberechtigt, wenn Beschlüsse im Rahmen des Artikels 21c gefaßt werden. In diesem Fall ist die Türkei im Europäischen Rat oder im Ministerrat der Europäischen Union mit 63 Stimmen im Sinne des Artikels 16.2 der Verfassung der Europäischen Union vertreten.
Der Vorsitz und die Geschäftsordnung des Europäischen Rates und des Ministerrates der Europäischen Union bleiben unberührt.
Artikel 21b
Das Europäische Parlament wird um 73 Abgeordnete der Türkei erweitert, die beratendes Stimmrecht besitzen. Wird das Europäische Parlament im Rahmen des Artikels 21c tätig, sind die Abgeordneten der Türkei ordentliche Mitglieder und besitzen volles Stimmrecht.
Die Abgeordneten werden nach Maßgabe innerstaatlicher Rechtsvorschriften in unmittelbarer und gleicher Wahl gewählt.
Der Vorsitz und die Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments bleiben unberührt.
Artikel 21c
Ein verbindlicher Rechtsakt im Sinne der Verfassung der Europäischen
Union und des EG-Vertrags über einen, im Rahmen dieses Abkommens auch
für die Türkei verbindlichen Rechtsakt für die Bereiche
der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion, in denen die
Türkei im Sinne des Artikels 5 integriert ist, kommt nach Maßgabe
der für die Rechtsetzung der Europäischen Union geltenden Bestimmungen
der Verfassung der Europäischen Union unter Mitwirkung der Vertreter
der Türkei in den Organen der Europäischen Union zustande.
Artikel 21d
Der Hohe Rat hat ein außerordentliches Mitglied der Kommission, das aus den Staatsbürgern der Republik Türkei nach Maßgabe des für die übrigen Kommissare geltenden Verfahrens, zu ernennen.
Das außerordentliches Mitglied der Kommission der Europäischen Union ist für die Koordinierung der Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Republik Türkei zuständig.
Artikel 21e
Der Hohe Rat hat einen außerordentlichen Richter des Europäischen Gerichtshofs, das aus den Staatsbürgern der Republik Türkei nach Maßgabe des für die übrigen Richter des Gerichtshofs geltenden Verfahrens, zu ernennen.
Der außerordentliche Richter des Europäischen Gerichtshofs ist in allen Fällen, welche Bereiche der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion betreffen und in denen die Republik Türkei im Sinne des Artikels 5 in die Europäische Wirtschafts- und Währungsunion integriert ist, ordentlicher Richter des Europäischen Gerichtshofs.“
17. Der bisherige Titel III. (Allgemeine und Schlußbestimmungen) des Abkommens wird Titel IV.
18. In Artikel 22 wird Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 gestrichen.
19. Die Artikel 23 und 24 des Abkommens erhalten folgende Fassung:
„Artikel 23
Der Assoziationsrat besteht aus den Mitgliedern des Europäischen Rates (Artikel 18.1 Absatz 1 der Verfassung der Europäischen Union) oder den Mitgliedern des Ministerrates der Europäischen Union (Artikel 19.1 Absatz 1 der Verfassung der Europäischen Union) sowie jeweils eines Mitglieds der Regierung der Republik Türkei.
Die Mitglieder des Assoziationsrats können sich nach Maßgabe der Geschäftsordnung vertreten lassen.
Der Assoziationsrat handelt einstimmig.
Artikel 24
Der Präsident der Kommission führt den Vorsitz im Assoziationsrat.
Die Geschäftsordnung des Europäischen Rates bzw. des Ministerrates der Europäischen Union ist die Geschäftsordnung des Assoziationsrates; der Assoziationsrat kann Ergänzungen vornehmen.
Der Assoziationsrat kann die Einsetzung jeglicher Ausschüsse beschließen,
die geeignet sind, ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen,
insbesondere die Einsetzung eines
Ausschusses, der die für das ordnungsgemäßes Funktionieren
des Abkommens erforderliche Kontinuität der Zusammenarbeit gewährleistet.
Der Assoziationsrat bestimmt die Aufgaben und die Zuständigkeit dieser Ausschüsse.“
20. Der Artikel 25 des Abkommens wird wie folgt geändert:
a) in Absatz 2 werden die Worte „dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften oder irgendeinem anderen bestehenden Gericht“ ersetzt durch: „dem Europäischen Gerichtshof, wie er durch die Verfassung der Europäischen Union errichtet ist.“
b) dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: „Der Gerichtshof ist zu diesem Zweck um einen Richter zu erweitern, welcher die türkische Staatsbürgerschaft besitzen muß.“
c) in Absatz 4 werden die Worte „Übergangs- und Endphase“ ersetzt durch: „Vorbereitungs- und Endphase“.
21. Der Artikel 26 des Abkommens ist aufgehoben.
22. In Artikel 27 Absatz 1 werden die Worte „zwischen dem Europäischen Parlament“ ersetzt durch „zwischen dem Europäischen Senat“ und der Absatz 2 wird gestrichen.
23. Der Artikel 29 des Abkommens erhält folgende Fassung:
„Artikel 29
Das Abkommen gilt für die Hoheitsgebiete der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten, in denen der EG-Vertrag in Geltung ist einerseits und für das Hoheitsgebiet der Republik Türkei andererseits.“
24. In Artikel 33 werden die Worte „jede in deutscher, französischer, italienischer, niederländischer und türkischer Sprache“ ersetzt durch: „jede in den Amtssprachen der Europäischen Union (Artikel 314 des EG-Vertrags) und in türkischer Sprache“
25. Die Protokolle Nr. 1 (Vorläufiges Protokoll) und Nr. 2 (Finanzprotokoll) im Anhang des Abkommens treten außer Kraft, sobald der Assoziationsrat nach Maßgabe der Artikel 8 diese durch verbindliche Beschlüsse des Assoziationsrates ersetzt hat.
26. Soweit Bestimmungen der bestehenden Verträge und Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und deren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Türkei andererseits den Bestimmungen und Zielsetzungen dieses Protokolls widersprechen, gelten sie als aufgehoben.
27. Dieses Protokoll tritt nach Maßgabe des Artikels 193 in Kraft, sobald die Republik Türkei, dem Hohen Rat der Europäischen Union notifiziert hat, an dieses Protokoll gebunden zu sein.“
3. Das Protokoll zu Artikel 195 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft:
Die Hohen Vertragsparteien -
entschlossen, die Aufgaben der unterschiedlichsten Gemeinsamen Ausschüsse, welche zwischen ihnen bestehen, auf eine neue einheitliche Grundlage zu stellen;
in dem Wunsch, das in Artikel 195 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft genannte Protokoll festzulegen,
haben folgendes vereinbart, das dem Vertrag betreffend die Verfassung der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt ist:
1. Die Aufgaben der, durch die, in Artikel 194 des Vertrags bezeichneten Abkommen errichteten Gemeinsamen Ausschüsse von Europäischer Gemeinschaft und Schweizerischen Eidgenossenschaft gehen auf den Ministerrat der Europäischen Union, wie er durch die Verfassung der Europäischen Union errichtet ist, über.
Der Ministerrat kann beschließen, Aufgaben auf den Europäischen Rat zu übertragen.
2. Die Schweizerische Eidgenossenschaft wird vom Präsidenten des Rates zu allen Sitzungen des Europäischen Rates und vom Präsidenten der Kommission zu allen Sitzungen des Ministerrates der Europäischen Union eingeladen, welche die, in Artikel 194 des Vertrags bezeichneten Abkommen betreffen.
Ist der Vertreter der Schweizerischen Eidgenossenschaft eingeladen worden und anwesend, kann er als gleichberechtigte Mitglied des Europäischen Rates bzw. des Ministerrates der Europäischen Union an den Beratungen teilnehmen, doch ist er nur stimmberechtigt, wenn Beschlüsse als Beschlüsse eines Gemeinsamen Ausschusses gelten (Ziffer 3 dieses Protokolls) oder Beschlüsse gemäß Ziffer 4 dieses Protokolls gefaßt werden. In diesem Fall ist die Schweizerische Eidgenossenschaft im Europäischen Rat oder im Ministerrat der Europäischen Union mit 11 Stimmen vertreten.
Der Vorsitz und die Geschäftsordnung des Europäischen Rates und des Ministerrates der Europäischen Union bleiben unberührt.
3. Ein verbindlicher Beschluß der Gemeinsamen Ausschüsse von Europäischer Gemeinschaft und Schweizerischen Eidgenossenschaft, wie sie in den, in Artikel 194 bezeichneten Abkommen eingesetzt sind, kommt nur zustande, wenn der Europäische Rat bzw. der Ministerrat der Europäischen Union einen Beschluß mit der vertraglich festgelegten Mehrheit unter Einbeziehung des Vertreters der Schweizerischen Eidgenossenschaft gefaßt hat.
Der Vertreter der Schweizerischen Eidgenossenschaft kann vor der Beschlußfassung erklären, daß die Schweizerische Eidgenossenschaft den Beschluß nur als verbindlich anerkennt, wenn der Europäische Rat bzw. der Ministerrat der Europäischen Union den Beschluß unter der Zustimmung der Schweizerischen Eidgenossenschaft gefaßt hat.
4. Berührt ein verbindlicher Rechtsakt im Sinne der Verfassung der Europäischen Union und des EG-Vertrags einen Beschluß nach Ziffer 3 dieses Protokolls, so ist der Vertreter der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu der Sitzung des Europäischen Rates bzw. des Ministerrates der Europäischen Union einzuladen. Der Vertreter hat beratendes Stimmrecht und kann vom Rat mit vollem Stimmrecht für diesen Beschluß ausgestattet werden.
5. Die Schweizerische Eidgenossenschaft entsendet in das Europäische Parlament 16 Abgeordnete mit beratendem Stimmrecht.
Die Abgeordneten werden nach Maßgabe innerstaatlicher Rechtsvorschriften gewählt oder ernannt.
Der Vorsitz und die Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments bleiben unberührt.
6. Der Europäische Rat kann beschließen, ein außerordentliches Mitglied der Kommission über, das aus den Staatsbürgern der Schweizerischen Eidgenossenschaft nach Maßgabe des für die übrigen Kommissare geltenden Verfahrens zu ernennen.
Das außerordentliches Mitglied der Kommission der Europäischen Union ist für die Koordinierung der Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zuständig; es hat kein Stimmrecht in der Kommission.
7. Die Organe der Europäischen Union entscheiden, wenn sie
gemäß diesem Protokoll tätig
werden, stets in der Zusammensetzung, wie sie in den Ziffern 2. und
5. festgelegt ist; die weiteren Bestimmungen der Verfassung der Europäischen
Union über deren Organe bleiben unberührt.
8. Der Europäische Rat und der Ministerrat der Europäischen Union sind befugt, soweit die, in Artikel 194 genannten Abkommen nichts anderes bestimmen, einstimmig Durchführungsbestimmungen zu diesen Abkommen sowie zu diesem Protokoll zu erlassen; das Europäische Parlament ist zu hören.
9. Die, durch die EG-Schweiz-Abkommen geschaffenen Gemeinsamen Ausschüsse werden aufgehoben. Ihre Aufgaben werden nach Maßgabe dieses Protokolls wahrgenommen.
10. Die vorstehenden Bestimmungen treten in Kraft, sobald die Schweizerische Eidgenossenschaft dem Hohen Rat der Europäischen Union notifiziert hat, die vorstehenden Bestimmungen als für sie rechtsverbindlich anerkennen.