Abschnitt 7 - Der Europäische Gerichtshof

Kapitel 1 - Zusammensetzung des Gerichtshofs

Artikel 26.1

Der Europäische Gerichtshof (nachfolgend „der Gerichtshof“ genannt) besteht aus der gleichen Anzahl von Richtern, wie es Unionsstaaten gibt.

Artikel 26.2

Der Gerichtshof sichert die Wahrung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung dieser Verfassung. Er überwacht die Rechtmäßigkeit der Handlungen der Unionsorgane.

Artikel 26.3

(1) 1. Der Hohe Rat ernennt auf Vorschlag des Rates die Richter des Gerichtshofs auf sechs Jahre.

2. Alle drei Jahre findet eine teilweise Neubesetzung der Richter statt, die jeweils die Hälfte der Richter betreffen soll.

3. Die Wiederernennung der Richter ist zulässig.

(2) 1. Zu Richtern sind Persönlichkeiten auszuwählen, die jede Gewähr für Unabhängigkeit bieten und in ihrem Staat die für die höchsten richterlichen Ämter erforderlichen Voraussetzungen erfüllen oder Juristen von anerkannt hervorragender Befähigung sind.

2. Über die weitere Rechtsstellung der Richter wird ein besonderes Unionsgesetz näheres bestimmen.

(3) Der Hohe Rat entläßt einen Richter des Gerichtshofs, wenn es seinen Rücktritt erklärt hat oder er seines Amtes enthoben wurde, spätestens aber mit dem Ende seiner Amtszeit.

(4) Ein Richter des Gerichtshofs kann nur dann seines Amtes enthoben oder seiner Ruhegehaltsansprüche oder anderer an ihrer Stelle gewährter Vergünstigungen für verlustig erklärt werden, wenn der Gerichtshof feststellt, daß er nicht mehr die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt oder den sich aus seinem Amt ergebenden Verpflichtungen nicht nachkommen ist.

Artikel 26.4

(1) 1. Der Gerichtshof wird von Generalanwälten unterstützt, deren Anzahl durch ein besonderes Unionsgesetz festgelegt wird.

2. Die Bestimmungen des Artikels 26.2 finden auf die Generalanwälte entsprechende Anwendung.

(2) Der Generalanwalt hat in völliger Unparteilichkeit begründete Schlußanträge zu den dem Gerichtshof unterbreiteten Rechtssachen öffentlich zu stellen, um den Gerichtshof bei der Erfüllung seiner in Artikel 26.2 bestimmten Aufgabe zu unterstützen.

Artikel 26.5

Der Hohe Rat ernennt auf Vorschlag des Gerichtshof einen Kanzler, dessen Stellung vom Gerichtshof bestimmt wird.

Artikel 26.6

Die Richter wählen aus ihrer Mitte den Präsidenten des Gerichtshofs für die Dauer von drei Jahren. Wiederwahl ist zulässig.

Artikel 26.7

(1) Der Gerichtshof bildet Ausschüsse, die jeweils 3 Richter umfassen, Kammern, die jeweils 7 Richter umfassen und eine Große Kammer, die 15 Richter umfaßt. Das Plenum des Gerichtshofs umfaßt alle Richter.

(2) 1. Die Ausschüsse entscheiden über die Annahme einer, dem Gerichtshof vorgelegten Rechtssache und erledigen bestimmte vorbereitende Aufgaben.

2. Die Kammern entscheiden bestimmte Gruppen von Rechtssachen.

3. Die Große Kammer entscheidet, wenn ein Unionsstaat oder ein Unionsorgan als Partei des Verfahrens dies verlangt.

4. Das Plenum des Gerichtshofs
– wählt den Präsidenten des Gerichtshofs,
– bildet die Ausschüsse und Kammern für einen bestimmten Zeitraum,
– wählt die Vorsitzenden Richter der Ausschüsse und die Präsidenten der Kammern; ihre Wiederwahl ist zulässig,
– beschließt die Verfahrensordnung des Gerichtshofs,
– schlägt den Kanzler des Gerichtshofs vor und bestimmt dessen Stellung,
– gibt Vorschläge zu besonderen Unionsgesetzen nach Artikel 27.1 Absatz 2 und Stellungnahmen nach     Artikel 31 ab.
– entscheidet über Meinungsverschiedenheiten zwischen den Kammern des Gerichtshofs
– entscheidet über die, dem Gerichtshof gemäß dem Artikel 30.5 übertragenen Zuständigkeiten; das Plenum kann diese Zuständigkeit auf eine besondere, nur für diesen Fall errichtete Kammer des Gerichtshofs übertragen, welche aus den beiden Richtern mit der Staatsangehörigkeit der, die Meinungsverschiedenheit austragenden Unionsstaaten und drei weiteren Richtern bestehen soll.
– entscheidet über die, dem Gerichtshof gemäß den Artikeln 30.6 und 30.7 übertragenen Zuständigkeiten; das Plenum kann diese Zuständigkeit auf die Große Kammer übertragen.

Artikel 26.8

Sitz des Gerichtshofs ist Luxemburg.

Kapitel 2 - Das Gericht erster Instanz

Artikel 27.1

(1) Dem Gerichtshof wird ein Gericht beigeordnet, das für Entscheidungen über einzelne Gruppen von Klagen im ersten Rechtszug zuständig ist und gegen dessen Entscheidungen ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel beim Gerichtshof nach Maßgabe der Satzung eingelegt werden kann. Das Gericht erster Instanz ist nicht für Vorabentscheidungen nach Artikel 28.4 und Gutachten nach Artikel 29.9 zuständig.

(2) 1. Das Gericht erster Instanz besteht aus 15 Richtern.

2. Auf die Richter des Gerichts erster Instanz finden die Vorschriften der Artikel 26.3 und 26.6 Anwendung.

(3) 1. Das Gericht erster Instanz entscheidet in seinen Kammern, die aus  drei oder fünf Richtern bestehen.

2. Meinungsverschiedenheiten zwischen den Kammern des Gerichts entscheidet das Plenum des Gerichts.

(4) Ein besonderes Unionsgesetz, das auf Vorschlag des Gerichtshofs erlassen wird, legt die Gruppen von Klagen im Sinne des Absatzes 1 und die weiteren Bestimmungen zum Gericht erster Instanz fest. Soweit das besondere Unionsgesetz nichts anderes bestimmt, gelten die Vorschriften über den Gerichtshof für das Gericht erster Instanz entsprechend.

Artikel 27.2

(1) Durch besonderes Unionsgesetz können mehrere Gerichte erster Instanz für jeweils einen Gerichtsbezirk, der mindestens einen Unionsstaat umfassen muß, gebildet werden (nachfolgend „die Unionsgerichte“ genannt).

(2) 1. Jedes Unionsgericht besteht aus sieben Richtern.

2. Auf die Richter der Unionsgerichte finden die Vorschriften des Artikels 26.3 Anwendung.

3. Jedes Unionsgericht wählt aus seiner Mitte den Präsidenten auf die Dauer von drei Jahren. Wiederwahl ist zulässig.

(3) Jedes Unionsgericht entscheidet in Vollsitzungen.

(4) Werden Unionsgerichte gebildet, so erlischt das durch Artikel 27.1 errichtete einheitliche Gericht erster Instanz und es können gemäß Artikel 27.3 keine Gerichte der Unionsstaaten mit den Aufgaben des Gerichts erster Instanz betraut werden. Das besondere Unionsgesetz nach Absatz 1 bestimmt das Verfahren zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung in der ersten Instanz.

Artikel 27.3

(1) Durch besonderes Unionsgesetz kann in jedem Unionsstaat ein oberstes Gericht mit den Aufgaben des  Gerichts erster Instanz für den Unionsstaat betraut werden; das weitere bestimmt das besondere Unionsgesetz und die aufgrund dieses Unionsgesetzes erlassenen Gesetze der Unionsstaaten.

(2) Werden Gerichte der Unionsstaaten mit den Aufgaben des Gerichts erster Instanz betraut, so erlischt das durch Artikel 27.1 errichtete einheitliche Gericht erster Instanz und es können keine Unionsgerichte gemäß Artikel 27.2 errichtet werden. Das besondere Unionsgesetz nach Absatz 1 bestimmt das Verfahren zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung in der ersten Instanz.

Kapitel 3 - Zuständigkeiten und Verfahren des Gerichtshof und des Gerichts erster Instanz

1. Allgemeine Verfahrensvorschriften

Artikel 28.1

Klagen bei dem Gerichtshof haben keine aufschiebende Wirkung. Der Gerichtshof kann jedoch, wenn er dies den Umständen nach für nötig hält, die Durchführung der angefochtenen Handlung aussetzen.

Artikel 28.2

Der Gerichtshof kann in den bei ihm anhängigen Sachen die erforderlichen einstweiligen Anordnungen treffen.

Artikel 28.3

(1) Die Urteile sind vollstreckbare Titel; dies gilt nicht gegenüber Staaten.

(2) 1. Die Zwangsvollstreckung erfolgt nach den Vorschriften des Zivilprozeßrechts des Staates, in dessen Hoheitsgebiet sie stattfinden. Die Vollstreckungsklausel wird nach einer Prüfung, die sich lediglich auf die Echtheit des Titels erstrecken darf, von der staatlichen Behörde erteilt, welche die Regierung jedes Unionsstaates zu diesem Zweck bestimmt und dem Gerichtshof und dem Gericht erster Instanz benennt.

2. Sind diese Formvorschriften auf Antrag der die Vollstreckung betriebenen Partei erfüllt, so kann diese die Zwangsvollstreckung nach innerstaatlichem Recht betreiben, indem sie die zuständige Stelle unmittelbar anruft.

3. Die Zwangsvollstreckung kann nur durch eine Entscheidung des Gerichtshofs ausgesetzt werden. Für die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Vollstreckungsmaßnahmen sind jedoch die einzelstaatlichen Rechtsprechungsorgane zuständig.

2. Vorabentscheidung

Artikel 28.4

(1) Der Gerichtshof entscheidet im Wege der Vorabentscheidung
a)  über die Auslegung dieser Verfassung
b)  über die Gültigkeit und die Auslegung der Handlungen der Unionsorgane
c)  über die Auslegung der Satzungen der durch verbindliche Rechtsakte geschaffenen Einrichtungen, soweit diese Satzungen dies vorsehen.

(2) Wird eine derartige Frage einem Gericht eines Unionsstaates gestellt und hält dieses Gericht eine Entscheidung darüber zum Erlaß seines Urteils für erforderlich, so kann es diese Frage dem Gerichtshof zur Entscheidung vorlegen.

(3) Wird eine derartige Frage in einem schwebenden Verfahren bei einem einzelstaatlichen Gericht gestellt, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, so ist dieses Gericht zur Anrufung des Gerichtshofs verpflichtet.

3. Verfahren gegen einen Unionsstaat

Artikel 29.1

(1) Hat nach Auffassung der ausführenden Gewalt der Union ein Mitgliedstaat gegen eine Verpflichtung aus dieser Verfassung verstoßen, so geben die Organe eine mit Gründen versehene Stellungnahme hierzu ab; die Organe haben dem Staat zuvor Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(2) Kommt der Staat dieser Stellungnahme innerhalb der von der ausführenden Gewalt der Union gesetzten Frist nicht nach, so kann diese den Gerichtshof anrufen.

Artikel 29.2

(1) Jeder Unionsstaat kann den Gerichtshof anrufen, wenn er der Auffassung ist, daß ein anderer Unionsstaat gegen eine Verpflichtung aus dieser Verfassung verstoßen hat.

(2) 1. Bevor ein Unionsstaat wegen einer angeblichen Verletzung der Verpflichtungen aus dieser Verfassung gegen einen anderen Staat Klage erhebt, muß er die ausführende Gewalt damit befassen.

2. Die ausführende Gewalt erläßt eine mit Gründen versehene Stellungnahme; sie gibt den beteiligten Staaten zuvor Gelegenheit zu schriftlicher und mündlicher Äußerung in einem kontradiktorischen Verfahren.

3. Gibt die ausführende Gewalt binnen drei Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem ein entsprechender Antrag gestellt wurde, keine Stellungnahme ab, so kann ungeachtet des Fehlens der Stellungnahme vor dem Gerichtshof geklagt werden.

Artikel 29.3

Stellt der Gerichtshof fest, daß ein Unionsstaat gegen eine Verpflichtung aus dieser Verfassung verstoßen hat, so hat dieser Staat unverzüglich die Maßnahmen zu ergreifen, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs ergeben.

Artikel 29.4

(1) Die ausführende Gewalt der Union überwacht die Ausführung der Urteile des Gerichtshofs.

(2) 1. Hat nach Auffassung der ausführenden Gewalt der Union der betreffende Staat diese Maßnahmen nicht ergriffen, so gibt sie, nachdem sie ihm Gelegenheit zur Äußerung gegeben hat, eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab, in er sie aufführt, in welchen Punkten der betreffende Mitgliedstaat dem Urteil des Gerichtshofs nicht nachgekommen ist.

2. Hat der betreffende Mitgliedstaat die Maßnahmen, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs ergeben, nicht innerhalb der von der ausführenden Gewalt gesetzten Frist getroffen, so kann sie den Gerichtshof anrufen. Hierbei benennt sie die Höhe des von dem betreffenden Unionsstaat zu zahlenden Pauschalbetrags oder Zwangsgelds, die sie den Umständen nach für angemessen hält.

3. Stellt der Gerichtshof fest, daß der betreffende Mitgliedstaat seinem Urteil nicht nachgekommen ist, so kann er die Zahlung eines Pauschalbetrags oder Zwangsgelds verhängen.

4. In einem besonderes schwerem Fall der Verletzung der Verfassung kann der Gerichtshof den Rat auffordern, gegen den Unionsstaat Sanktionen gemäß Artikel 1.3 Absatz 5 zu verhängen, um seinem Urteil Geltung zu verschaffen.

5. Dieses Verfahren läßt den Artikel 29.2 unberührt.

4. Verfahren zur Nichtigkeitsklage

Artikel 29.5

(1) 1. Jeder Unionsstaat, der Rat und die ausführende Gewalt der Union kann beim Gerichtshof Klage gegen Handlungen anderer Unionsorgane wegen Unzuständigkeit, Verletzung wesentlicher Formvorschriften, Verletzung dieser Verfassung oder einer bei seiner Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm oder wegen Ermessensmißbrauchs erheben.

2. Unter den gleichen Voraussetzungen kann der in Artikel 1.4 eingesetzte Ausschuß beim Gerichtshof Klage erheben, die auf die Wahrung des Grundsatzes der Subsidiarität abzielen.

3. Unter den gleichen Voraussetzungen kann das Parlament und der Rechnungshof beim Gerichtshof Klage erheben, die auf die Wahrung ihrer Rechte abzielen.

(2) Jede natürliche und juristische Person kann unter den gleichen Voraussetzungen gegen die an sie ergangene Entscheidungen sowie gegen diejenigen Entscheidungen Klage erheben, die, obwohl sie als verbindlicher Rechtsakt oder als eine an eine andere Person gerichtete Entscheidung ergangen sind, sie unmittelbar und individuell betreffen.

(3) 1. Die in diesem Artikel vorgesehenen Klagen sind binnen zwei Monaten zu erheben; diese Frist läuft je nach Lage des Falles von der Bekanntgabe der betreffenden Handlung, ihrer Mitteilung an den Kläger oder in Ermangelung dessen von dem Zeitpunkt an, zu dem der Kläger von dieser Handlung Kenntnis erlangt hat.

2. Ungeachtet der genannten Frist kann jede Partei in einem Rechtsstreit, bei dem es auf die Geltung eines verbindlichen Rechtsakts der Union ankommt, vor dem Gerichtshof die Unabwendbarkeit dieses Rechtsakts oder dieser Verordnung aus den in Absatz 1 genannten Gründen machen.

Artikel 29.6

(1) Ist die Klage begründet so erklärt der Gerichtshof die angefochtene Handlung für nichtig.

(2) Erklärt der Gerichtshof einen Rechtsakt der Union oder eine Verordnung für nichtig, so bezeichnet er, falls er dies für notwendig hält, diejenigen ihrer Wirkungen, die als fortgeltend zu betrachten sind.

5. Verfahren zur Untätigkeitsklage

Artikel 29.7

(1) 1. Jeder Unionsstaat und jedes Unionsorgan kann beim Gerichtshof Klage auf Feststellung einer Vertragsverletzung gegen das Parlament, den Rat oder die ausführende Gewalt der Union erheben, wenn diese es unterlassen, unter Verletzung dieser Verfassung einen Beschluß zu fassen.

2. Diese Klage ist nur zulässig, wenn das in Frage stehende Organ zuvor aufgefordert worden ist, tätig zu werden. Hat es binnen zwei Monaten nach dieser Aufforderung nicht Stellung genommen, so kann die Klage innerhalb einer weiteren Frist von zwei Monaten erhoben werden.

(2) Jede natürliche und juristische Person kann unter den gleichen Voraussetzungen vor dem Gerichtshof Beschwerde darüber führen, daß ein Unionsorgan es unterlassen hat, einen verbindlichen Rechtsakt oder eine verbindliche Entscheidung an sie zu richten.

Artikel 29.8

(1) Das oder die Unionsorgane, denen das für nichtig erklärte Handeln zur Last fällt oder deren Untätigkeit als verfassungswidrig erklärt worden ist, haben die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs ergebenden Maßnahmen zu ergreifen.

(2) Diese Verpflichtung besteht unbeschadet der Verpflichtungen, die sich aus der Anwendung des Artikels 36.2 Absatz 1 ergeben.

6. Gutachten

Artikel 29.9

(1) Der nach Artikel 1.4 gebildete Ausschuß kann beim Gerichtshof Gutachten über geplante Maßnahmen betreffend deren Verfassungsmäßigkeit einholen. Das Nähere regelt die Satzung des Gerichtshofs.

(2) Jeder Unionsstaat, der Rat oder die gesetzgebende Gewalt der Union kann nach Maßgabe eines besonderen Unionsgesetzes ein Gutachten des Gerichtshofs über die Vereinbarkeit einer geplanten Handlung der Union mit dieser Verfassung einholen.

7. Weitere Zuständigkeiten und Befugnisse

Artikel 30.1

Dem Gerichtshof ist die Zuständigkeit übertragen über die in verbindlichen Rechtsakten der Union vorgesehenen Zwangsmaßnahmen in unbeschränkter Ermessensnachprüfung zu entscheiden und ist zur Änderung oder Verhängung solcher Maßnahmen befugt.

Artikel 30.2

Der Gerichtshof ist für Streitsachen über den in Artikel 36.2 Absatz 1 vorgesehenen Schadensersatz zuständig.

Artikel 30.3

Der Gerichtshof ist für alle Streitsachen zwischen der Union und deren Bediensteten innerhalb der Grenzen und nach Maßgabe der Bedingungen zuständig, die im Statut der Beamten festgelegt sind oder sich aus den Beschäftigungsbedingungen für die Bediensteten ergeben.

Artikel 30.4

Der Gerichtshof ist für Entscheidungen aufgrund einer Schiedsklausel zuständig, die in einem von der Union oder für ihre Rechnung abgeschlossenen öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Vertrag enthalten ist.

Artikel 30.5

(1) Der Gerichtshof ist für jede mit dem Gegenstand dieser Verfassung in Zusammenhang stehende Streitigkeit zwischen Unionsstaaten zuständig.

(2) Der Gerichtshof ist im Rahmen des am 29. April 1957 in Straßburg unterzeichneten Europäischen Übereinkommens zur friedlichen Beilegung von Streitigkeiten
- als internationaler Gerichtshof zuständig für die gerichtliche Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Unionsstaaten;
- als „Ständige Vergleichskommission“ oder als „Besondere Vergleichskommission“ zuständig für die Durchführung eines Vergleichsverfahrens zwischen den Unionsstaaten;
- als „Schiedsgericht“ zuständig für die Durchführung eines Schiedsverfahrens.

Artikel 30.6

Der Gerichtshof ist für jede Beschwerde zuständig, die ein Unionsbürger mit der Begründung vorbringt, daß er in einem Unionsstaat durch die Verweigerung der Justiz in seinen Rechten beeinträchtigt wird und auf anderen gesetzlichen Wegen die Durchsetzung seiner Rechte nicht möglich ist.

 Artikel 30.7

(1) Wird in einem Verfahren vor dem Gerichtshof eine grundsätzliche Frage bezüglich der Auslegung oder des Umfangs der Rechte und Freiheiten aus der, am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten  und den weiteren, diese Konvention ergänzenden und ändernden Zusatzprotokolle aufgeworfen, so ist der Gerichtshof verpflichtet, das Verfahren an den, durch diese Konvention errichteten Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte abzugeben. Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hat die Wirkung eines endgültigen Urteils des Gerichtshofs.

(2) Entscheidungen des Gerichtshofs über die Auslegung oder den Umfang der Rechte und Freiheiten aus der, am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Konvention zum Schutze der Menschenrechte und der weiteren, dieser Konvention ergänzenden und ändernden Zusatzprotokolle können beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte nach Maßgabe der genannten Konvention angefochten werden.

Kapitel 4 - Satzung des Gerichtshofs

Artikel 31

(1) Die Satzung des Gerichtshofs und des Gerichts erster Instanz (bzw. der Unionsgerichte) wird durch ein Verfassungsgesetz festgestellt.

(2) Die Verfahrensordnung des Gerichtshof und des Gerichts erster Instanz (bzw. der Unionsgerichte) wird vom Gerichtshof erlassen. Sie bedarf der Genehmigung des Rates.

Abschnitt 8 - Der Europäische Rechnungshof

Artikel 32.1

Der Europäische Rechnungshof, in dieser Verfassung „der Rechnungshof“ genannt, besteht aus 8 Mitgliedern.

Artikel 32.2

Der Rechnungshof nimmt die Rechnungsprüfung wahr. Er unterstützt den Rat und das Parlament bei der Kontrolle der Ausführung des Haushaltsplans.

Artikel 32.3

(1) 1. Der Hohe Rat ernennt auf Vorschlag des Rates vier Mitglieder und auf Vorschlag des Parlaments weitere vier Mitglieder des Rechnungshofs auf sechs Jahre.

2. Alle drei Jahre findet eine teilweise Neubesetzung der Mitglieder des Rechnungshofes statt, die jeweils die Hälfte der Mitglieder betreffen soll.

3. Die Wiederernennung der Mitglieder des Rechnungshofs ist zulässig.

4. Zu Mitgliedern des Rechnungshofes sind Persönlichkeiten auszuwählen, die in ihren Ländern Rechnungsprüfungsorganen angehören oder angehört haben oder die für das Amt besonders geeignet sind. Sie müssen jede Gewähr auf Unabhängigkeit bieten.

(2) Der Hohe Rat entläßt ein Mitglied des Rechnungshofes, wenn es seinen Rücktritt erklärt hat oder es durch den Gerichtshof seines Amtes enthoben wurde, spätestens aber mit dem Ende seiner Amtszeit.

(3) 1. Die Amtszeit der Mitglieder des Rechnungshofes beginnt mit ihrer Ernennung und endet mit der Entlassung.

2. Für das vorzeitig ausscheidende Mitglied ernennt der Hohe Rat auf Vorschlag des Unionsorgans, der das vorzeitig ausscheidende Mitglied vorgeschlagen hat, einen Nachfolger für die verbleibende Amtszeit.

(4) 1. Die Mitglieder des Rechnungshofes üben ihre Tätigkeit in voller Unabhängigkeit zum allgemeinen Wohl der Union aus.

2. Sie dürfen bei der Erfüllung ihrer Pflichten Anweisungen von einer Regierung oder einer anderen Stelle weder anfordern noch entgegennehmen. Sie haben jede Handlung zu unterlassen, die mit ihren Aufgaben unvereinbar ist.

3. Die Mitglieder es Rechnungshofes dürfen während ihrer Amtszeit keine andere entgeltliche oder unentgeltliche Berufstätigkeit ausüben. Bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit übernehmen sie die feierliche Verpflichtung, während der Ausübung und nach Ablauf ihrer Amtstätigkeit die sich aus ihrem Amt ergebenden Pflichten zu erfüllen, insbesondere die Pflicht, bei der Annahme gewisser Tätigkeiten oder Vorteile nach Ablauf dieser Tätigkeit ehrenhaft und zurückhaltend zu sein.

4. Über die weitere Rechtsstellung der Mitglieder des Rechnungshofes wird ein besonderes Unionsgesetz näheres bestimmen.

Artikel 32.4

Ein Mitglied des Rechnungshofes kann nur dann seines Amtes enthoben oder seiner Ruhegehaltsansprüche oder anderer an ihrer Stelle gewährter Vergünstigungen für verlustig erklärt werden, wenn der Gerichtshof auf Antrag des Rechnungshofes feststellt, daß es nicht mehr die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt oder den sich aus seinem Amt ergebenden Verpflichtungen nicht nachgekommen ist.

Artikel 32.5

Die Mitglieder des Rechnungshofes wählen aus ihrer Mitte den Präsidenten des Rechnungshofes für die Dauer von drei Jahren. Wiederwahl ist zulässig.

Artikel 32.6

Sitz des Rechnungshofs ist Luxemburg.

Artikel 33.1

(1) Der Rechnungshof prüft die Rechnung über alle Einnahmen und Ausgaben der Union. Er prüft ebenfalls die Rechnung über alle Einnahmen und Ausgaben jeder von der Union geschaffenen Einrichtung, soweit der Gründungsakt dies nicht ausschließt.

(2) Der Rechnungshof legt dem Parlament und dem Rat eine Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrundeliegenden Vorgänge vor, die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wird.

Artikel 33.2

(1) Der Rechnungshof prüft die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Einnahmen und Ausgaben und überzeugt sich von der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung. Dabei berichtet er insbesondere über alle Fälle von Unregelmäßigkeiten.

(2) Diese Prüfungen können vor Abschluß der Rechnung des betreffenden Haushaltsjahres durchgeführt werden.

Artikel 33.3

Erfolgt eine Prüfung in den Unionsstaaten, wird diese in Zusammenarbeit mit den einzelstaatlichen Rechnungsprüfungsorganen durchgeführt.

Artikel 33.4

(1) Der Rechnungshof erstattet nach Abschluß eines jeden Haushaltsjahres einen Jahresbericht. Dieser Bericht wird den anderen Unionsorganen vorgelegt und im Amtsblatt der Europäischen Union zusammen mit den Antworten dieser Organe auf die Bemerkungen des Rechnungshofes veröffentlicht.

(2) Der Rechnungshof kann ferner jederzeit seine Bemerkungen zu besonderen Fragen vorlegen, insbesondere in Form von Sonderberichten, und auf Antrag eines anderen Unionsorgans Stellungnahmen abgeben.

Artikel 33.5

Der Rechnungshof nimmt seine jährlichen Berichte, Sonderberichte oder Stellungnahmen mit der Mehrheit seiner Mitglieder an.

Artikel 33.6

Das weitere Verfahren der Rechnungsprüfung wird durch ein besonderes Unionsgesetz geregelt; das Unionsgesetz kann dem Rechnungshof die Möglichkeit einer Klage gegen ein Unionsorgan, einen Unionsstaat oder gegen Einrichtungen oder Beamte und sonstige Bedienstete der Union wegen Verschwendung von Haushaltsmitteln der Union vor dem Gerichtshof ermöglichen; deren Verfahren in dem Unionsgesetz näher geregelt wird.

Abschnitt 9 - Der Wirtschafts- und Sozialausschuß

Artikel 34.1

Der Wirtschafts- und Sozialausschuß besteht aus Mitgliedern, die von den verschiedenen Gruppen des wirtschaftlichen und sozialen Lebens in der Union vorgeschlagen werden, und die gemäß einem besonderen Unionsgesetz auf die Unionsstaaten verteilt sind.

Artikel 34.2

Der Wirtschafts- und Sozialausschuß berät die Unionsorgane bei ihren Tätigkeiten und äußert die Haltung der das wirtschaftliche und soziale Leben in der Union prägenden Gruppen.

Artikel 34.3

(1) Der Hohe Rat ernennt die Mitglieder des Ausschusses auf Vorschlag des Rates für die Dauer von vier Jahren. Wiederernennung ist zulässig.

(2) 1. Der Rat beschließt über den Vorschlag nach Absatz 1 aus einer Liste, die von den Unionsstaaten vorgelegt wird und die doppelt so viele Kandidaten enthält, wie dem Unionsstaat Sitze zugewiesen sind.

2. Die Zusammensetzung des Ausschusses muß der Notwendigkeit Rechnung tragen, den verschiedenen Gruppen des wirtschaftlichen und sozialen Lebens eine angemessene Vertretung zu sichern.

3. Der Rat hört vor seinem Beschluß die Kommission. Er kann die Meinung der maßgeblichen europäischen Organisationen der verschiedenen Zweige des Wirtschafts- und Soziallebens einholen, die an der Tätigkeit der Union interessiert sind.

(3) 1. Die Mitglieder des Ausschusses sind an Weisungen nicht gebunden. Sie üben ihre Tätigkeit in voller Unabhängigkeit zum allgemeinen Wohl der Union aus.

2. Über die weitere Rechtsstellung der Mitglieder des Ausschusses wird ein besonderes Unionsgesetz näheres bestimmen.

Artikel 34.4

(1) Der Ausschuß wählt aus seiner Mitte seinen Präsidenten und sein Präsidium.

(2) Er gibt sich eine Geschäftsordnung.

(3) Der Ausschuß wird von seinem Präsidenten auf Antrag des Rates oder der Kommission einberufen. Er kann auch von sich aus zusammentreten.

(4) Der Ausschuß beschließt mit der Mehrheit seiner Mitglieder.

Artikel 34.5

(1) 1. Das Ausschuß umfaßt fachliche Gruppen für die Haupttätigkeiten der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion.

2. Die fachlichen Gruppen werden im Rahmen des allgemeinen Zuständigkeitsbereichs des Ausschusses tätig. Sie können nicht unabhängig vom Ausschuß gehört werden.

(2) Innerhalb des Ausschusses können ferner Unterausschüsse eingesetzt werden; diese haben über bestimmte Fragen oder auf bestimmten Gebieten Entwürfe von Stellungnahmen zur Beratung im Ausschuß auszuarbeiten.

(3) Die Geschäftsordnung des Ausschusses bestimmt die Art und Weise der Zusammensetzung und regelt die Zuständigkeit der fachlichen Gruppen und Unterausschüsse.

Artikel 34.6

(1) Der Ausschuß muß von den Unionsorganen in den in dieser Verfassung vorgesehenen Fällen gehört werden. Er kann von den Unionsorganen in allen Fällen gehört werden, in denen diese es für zweckmäßig erachten.

(2) Wenn ein Unionsorgan es für notwendig erachtet, setzt es dem Ausschuß für die Vorlage seiner Stellungnahme eine Frist; diese beträgt mindestens einen Monat, vom Eingang der Mitteilung beim Präsidenten des Ausschusses an gerechnet. Nach Ablauf der Frist kann das Fehlen einer Stellungnahme unberücksichtigt bleiben.

(3) Er kann, wenn er dies für zweckdienlich erachtet, von sich aus eine Stellungnahme abgeben.

(4) Die Stellungnahmen des Ausschusses und der zuständigen fachlichen Gruppe sowie ein Bericht über die Beratungen werden den Unionsorganen übermittelt.

Artikel 34.7

Sitz des Wirtschafts- und Sozialausschuß ist Brüssel.

Abschnitt 10 - Der Ausschuß der Regionen

Artikel 35.1

Der Ausschuß der Regionen besteht aus Vertretern der regionalen und kommunalen Gebietskörperschaften; sie werden gemäß einem besonderen Unionsgesetz auf die Unionsstaaten verteilt sind.

Artikel 35.2

Der Ausschuß der Regionen berät die Unionsorgane bei ihren Tätigkeiten und äußert sich in Sachbereichen, die regionale und kommunale Interessen berühren.

Artikel 35.3

(1) Der Hohe Rat ernennt die Mitglieder des Ausschusses sowie eine gleiche Anzahl von Vertretern auf Vorschlag der jeweiligen Unionsstaaten für die Dauer von vier Jahren. Wiederernennung ist zulässig.

(2) 1. Die Mitglieder des Ausschusses sind an Weisungen nicht gebunden. Sie üben ihre Tätigkeit in voller Unabhängigkeit zum allgemeinen Wohl der Union aus.

2. Über die weitere Rechtsstellung der Mitglieder des Ausschusses wird ein besonderes Unionsgesetz näheres bestimmen.

Artikel 35.4

(1) Der Ausschuß wählt aus seiner Mitte seinen Präsidenten und sein Präsidium.

(2) Er gibt sich eine Geschäftsordnung.

(3) Der Ausschuß wird von seinem Präsidenten auf Antrag des Rates oder der Kommission einberufen. Er kann auch von sich aus zusammentreten.

(4) Der Ausschuß beschließt mit der Mehrheit seiner Mitglieder.

Artikel 35.5

(1) Der Ausschuß muß von den Unionsorganen in den in dieser Verfassung vorgesehenen Fällen gehört werden. Er kann von den Unionsorganen in allen Fällen gehört werden, in denen diese es für zweckmäßig erachten, insbesondere in Fällen, welche die grenzüberschreitende Zusammenarbeit betreffen.

(2) Wenn das betreffende Unionsorgan es für notwendig erachtet, setzt es dem Ausschuß für die Vorlage seiner Stellungnahme eine Frist; diese beträgt mindestens einen Monat, vom Eingang der Mitteilung beim Präsidenten des Ausschusses an gerechnet. Nach Ablauf der Frist kann das Fehlen einer Stellungnahme unberücksichtigt bleiben.

(3) Wird der Wirtschafts- und Sozialausschuß nach Artikel 34.6 gehört, so wird der Ausschuß der Regionen vom Präsidenten des Wirtschafts- und Sozialausschusses über dieses Ersuchen um Stellungnahme unterrichtet. Der Ausschuß der Regionen kann, wenn er der Auffassung ist, daß spezifische regionale und kommunale Interessen berührt werden, eine entsprechende Stellungnahme abgeben.

(4) Er kann, wenn er dies für zweckdienlich erachtet, von sich aus eine Stellungnahme abgeben.

(5) Die Stellungnahme des Ausschusses, sowie ein Bericht über die Beratungen werden den Unionsorganen übermittelt.

Artikel 35.6

Sitz des Ausschusses der Regionen ist Brüssel.

Abschnitt 11 - Gemeinsame Vorschriften für alle Unionsorgane

Kapitel 1 - Die Beamten und Bediensteten der Europäischen Union

Artikel 36.1

(1) Der Hohe Rat ernennt auf Vorschlag der betreffenden Unionsorgane die Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union; er kann diese Befugnisse auf andere Unionsorgane oder deren Vorsitz bzw. Präsidenten übertragen.

(2) 1. Nur Unionsbürger können Beamte und sonstige Bedienstete der Europäischen Union sein.

2. Der Hohe Rat hat bei der Ausübung der Befugnis zur Ernennung von Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union ebenso wie bei den Ernennungen für die Unionsorgane auf eine Verwendung von Unionsbürgern aus allen Unionsstaaten in angemessenem Verhältnis zu achten.

(3) Das Statut der Beamten der Europäischen Union und die Beschäftigungsbedingungen der sonstigen Bediensteten der Europäischen Union werden durch oder aufgrund eines Unionsgesetzes festgelegt.

Artikel 36.2

(1) Die Union haftet für den, durch ihre Organe oder Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schäden nach Maßgabe eines besonderen Unionsgesetzes; dieses achtet insbesondere auf die allgemeinen Rechtsgrundsätze, die den Rechtsordnungen der Unionsstaaten bei der Amtshaftung gemeinsam sind.

(2) Die persönliche Haftung der Bediensteten gegenüber der Union bestimmt sich nach den Vorschriften ihres Statuts oder der für sie geltenden Beschäftigungsbedingungen.

Kapitel 2 - Geheimhaltungspflicht

Artikel 36.3

Die Mitglieder der Unionsorgane, die Mitglieder der Ausschüsse sowie die Beamten und sonstigen Bediensteten der Union sind verpflichtet, auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit Auskünfte, die ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen, nicht preiszugeben; dies gilt insbesondere für Auskünfte über natürliche oder juristische Personen sowie deren Geschäftsbeziehungen oder Kostenelemente.

Kapitel 3 - Vorrechte, Befreiungen, Besoldungen

Artikel 36.4

(1) 1. Die Europäische Union genießt innerhalb des Unionsgebiets Vorrechte und Befreiungen nach Maßgabe eines Verfassungsgesetzes.

2. Die Mitglieder der Unionsorgane und die Beamten und sonstigen Bediensteten der Union genießen innerhalb des Unionsgebiets Vorrechte und Befreiungen nach Maßgabe eines besonderen Unionsgesetzes.

(2) Durch oder aufgrund eines Unionsgesetzes werden die Gehälter, Entschädigungen, Vergütungen und Ruhegehälter der Mitglieder der Unionsorgane und der Ausschüsse festgesetzt.

Kapitel 4 - Verfassungskonventionen

Artikel 36.5

Die durch diese Verfassung festgelegten rechtlichen Beziehungen zwischen den Unionsorganen sowie die internen Vorgänge der Unionsorgane können durch ungeschriebene Verfassungskonventionen ergänzt werden, welche sich durch die erstmalige Behandlung oder Handhabung eines Rechts aus dieser Verfassung ergeben (Präzedenzfall) und eben so geändert oder aufgehoben werden.

Teil VII.  Die Finanzen der Europäischen Union

Abschnitt 1 - Der Haushalt der Union

Artikel 37.1

(1) Alle Einnahmen und Ausgaben der Union werden für jedes Haushaltsjahr veranschlagt und in den Haushaltsplan eingesetzt.

(2) Der Haushaltsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen.

Artikel 37.2

(1) 1. Der Haushalt wird unbeschadet der sonstigen Einnahmen vollständig aus Eigenmitteln finanziert.

2. Die Union kann Anleihen auf dem Kapitalmarkt aufnehmen, deren Summe jedoch fünf vom Tausend der Summe des Bruttosozialprodukts der Europäischen Union zu Marktpreisen im Haushaltsjahr nicht übersteigen darf.

(2) Ein Verfassungsgesetz legt die Bestimmungen über das System der Eigenmittel der Union fest.

Artikel 37.3

(1) Damit die Haushaltsdisziplin gewährleistet wird, kann kein Rechtsakt der Union vorgeschlagen werden (Artikel 24.3 und 24.5), der erhebliche Auswirkungen auf den Haushaltsplan der Union haben könnte, ohne die Gewähr zu bieten, daß der betreffende Vorschlag bzw. die betreffende Maßgabe im Rahmen der Eigenmittel der Union finanziert werden kann, die sich aufgrund der im Verfassungsgesetz nach Artikel 37.2 festgelegten Bestimmungen ergeben.

(3) Der Sekretär des Ministerrates für Finanzen überprüft jeden Vorschlag für einen Rechtsakt der Union, ob dieser erhebliche Auswirkungen auf den Haushaltsplan haben könnte und gibt dem Rat und dem Parlament einen Bericht darüber.

Artikel 37.4

(1) Die in den Haushaltsplan eingesetzten Ausgaben werden für ein Haushaltsjahr bewilligt, soweit die gemäß Artikel 38.4  festgelegten Haushaltsordnung nicht etwas anderes bestimmt.

(2) Nach Maßgabe der Haushaltsordnung dürfen die nicht für Personalausgaben vorgesehenen Mittel, die bis zum Ende der Durchführungszeit eines Haushaltsplans nicht verbraucht worden sind, lediglich auf das nächste Haushaltsjahr übertragen werden.

(3) Die vorgesehenen Mittel werden nach Kapiteln gegliedert, in denen die Ausgaben nach Art oder Bestimmung zusammengefaßt sind; soweit erforderlich, werden die Kapitel nach der Haushaltsordnung unterteilt.

(4) Die Ausgaben der Unionsorgane werden unbeschadet einer besonderen Regelung für bestimmte gemeinsame Ausgaben in gesonderten Teilen des Haushaltsplans aufgeführt.

Artikel 37.5

Das Haushaltsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.

Artikel 37.6

(1) 1. Jedes Unionsorgan stellt vor dem 1. Juli einen Haushaltsvoranschlag für seine Aufgaben auf. Die Kommission stellt vor dem 1. Juli einen Haushaltsvoranschlag für die Ausgaben im Rahmen der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion auf. Der Sekretär des Ministerrates für Finanzen faßt diese Voranschläge zu einem Vorentwurf für den Haushaltsplan zusammen. Er fügt eine Stellungnahme bei, die abweichende Vorschläge enthalten kann.

2. Dieser Vorentwurf umfaßt den Ansatz der Einnahmen und den Ansatz der Ausgaben.

(2) Der Sekretär des Ministerrates für Finanzen holt eine Stellungnahme des Rates ein, in welcher dieser seine Änderungsbegehren bekanntmacht.

(3) 1. Der Ministerrat stellt unter der Federführung seines für die Finanzen zuständigen Sekretärs den Entwurf des Haushaltsplans auf und leitet ihn dem Parlament zu.

2. Der Entwurf des Haushaltsplans ist dem Parlament spätestens am 1. Oktober des Jahres vorzulegen, das dem entsprechenden Haushaltsjahr vorausgeht.

(4) Der Haushaltsplan wird durch Unionsgesetz festgestellt, wobei das für die Rechtsetzung nach Maßgabe des Artikels 24.4 Absatz 2 festgestellte Verfahren  unbeschadet einer besonderen, durch übereinstimmenden Beschluß des Rates und des Parlaments festgelegte Regelung Anwendung findet.

Artikel 37.7

(1) Ist zu Beginn eines Haushaltsjahres der Haushaltsplan noch nicht verabschiedet, so können nach Maßgabe der Haushaltsordnung für jedes Kapitel oder jede sonstige Untergliederung monatliche Ausgaben bis zur Höhe eines Zwölftels der im abgelaufenen Haushaltsplan bereitgestellten Mittel vorgenommen werden.

(2) Der Ministerrat kann durch Verordnung unter Beachtung der sonstigen Bestimmungen des Absatzes 1 Ausgaben genehmigen, die über dieses Zwölftel hinausgehen.

Abschnitt 2 - Ausführung des Haushalts

Artikel 38.1

(1) 1. Der Sekretär des Ministerrates für Finanzen führt den Haushaltsplan gemäß der Haushaltsordnung in eigener Verantwortung und im Rahmen der zugewiesenen Mittel entsprechend dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung aus. Die Unionsstaaten arbeiten mit dem Sekretär des Ministerrates zusammen, um sicherzustellen, daß die Mittel nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung verwendet werden.

2. Die Kommission führt die Teile es Haushaltsplans in eigener Verantwortung aus, welche die Europäische Wirtschafts- und Währungsunion betreffen; der Unterabsatz 1 ist entsprechend anwendbar.

3. Die Beteiligung der weiteren Unionsorgane bei der Vornahme ihrer Ausgaben wird in der Haushaltsordnung im einzelnen geregelt.

(2) Der Sekretär des Ministerrates für Finanzen kann nach Maßgabe der Haushaltsordnung Mittel von Kapitel zu Kapitel oder von Untergliederung zu Untergliederung übertragen.

Artikel 38.2

(1) 1. Der Sekretär des Ministerrates für Finanzen legt in Zusammenarbeit mit der Kommission dem Rat und dem Parlament jährlich die Rechnung des abgelaufenen Haushaltsjahres für die Rechnungsvorgänge des Haushaltsplans zum Zwecke der Entlastung der ausführenden Gewalt der Union vor. Er übermittelt ihnen ferner eine Übersicht über das Vermögen und die Schulden der Union.

2. Das Parlament kann vor der Entlastung der ausführenden Gewalt der Union sowie auch zu anderen Zwecken im Zusammenhang mit der Ausübung ihrer Haushaltsbefugnisse den Sekretär des Ministerrates für Finanzen oder die Kommission auffordern, Auskunft über die Vornahme der Ausgaben oder die Arbeitsweise der Finanzkontrollsysteme zu erteilen. Der Sekretär des Ministerrates für Finanzen oder die Kommission legen dem Parlament auf dessen Ersuchen alle notwendigen Informationen vor.

(2) Der Rechnungshof legt seinen jährlichen Bericht über die durchgeführte Rechnungsprüfung für das abgelaufenen Haushaltsjahr gleichzeitig mit der in Absatz 1 vorgelegten Rechnung für denselben Zeitraum dem Rat und dem Europäischen Parlament vor.

(3) Der Sekretär des Ministerrates für Finanzen und die Kommission treffen alle zweckdienlichen Maßnahmen, um den Bemerkungen in den Entlastungsbeschlüssen und anderen Bemerkungen des Rates und des Parlaments oder des Rechnungshofes zur Vornahme der Ausgaben nachzukommen.

Artikel 38.3

Der Haushaltsplan wird in der europäischen Währungseinheit „EURO“ (€) aufgestellt.

Artikel 38.4

Durch besonderes Unionsgesetz wird folgendes nach Stellungnahme des Rechnungshofes festgelegt:
a)  die Haushaltsordnung der Union, in der insbesondere die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sowie die Rechnungslegung und Rechnungsprüfung im einzelnen geregelt werden;
b)  die Einzelheiten und das Verfahren, nach denen die Haushaltseinnahmen, die in der Regelung über die Eigenmittel der Union vorgesehen sind, dem Sekretär des Ministerrates für Finanzen zur Verfügung gestellt werden, sowie die Maßnahmen, die zu treffen sind, um gegebenenfalls die erforderlichen Kassenmittel bereitzustellen;
c)  die Vorschriften über zulässige finanzielle Transaktionen des Sekretärs des Ministerrates für Finanzen;
d)  die Vorschriften über die Verantwortung der Finanzkontrolleure, der anweisungsbefugten Personen und der Rechnungsführer sowie die entsprechenden Kontrollmaßnahmen.

Abschnitt 3 - Bekämpfung von Betrug zum Nachteil der Union

Artikel 39

(1) Die Union und die Unionsstaaten bekämpfen Betrügereien und sonstige gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete rechtswidrige Handlungen mit Maßnahmen nach diesem Artikel, die abschreckend sind und in den Unionsstaaten einen effektiven Schutz bewirken.

(2) Zur Bekämpfung von Betrügereien, die sich gegen die finanziellen Interessen der Union richten, ergreifen die Unionsstaaten die gleichen Maßnahmen, die sie auch zur Bekämpfung von Betrügereien ergreifen, die sich gegen ihre eigenen finanziellen Interessen richten.

(3) Die Unionsstaaten koordinieren unbeschadet der sonstigen verfassungsmäßigen Bestimmungen ihre Tätigkeit zum Schutz der finanziellen Interessen der Union vor Betrügereien. Sie sorgen zu diesem Zweck zusammen mit dem Sekretär des Ministerrates für Finanzen für eine enge, regelmäßige Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden.

(4) Zur Gewährleistung eines effektiven und gleichwertigen Schutzes in den Unionsstaaten legt ein verbindlicher Rechtsakt die erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Betrügereien, die sich gegen die finanziellen Interessen der Union richten. Die Anwendung des Strafrechts der Unionsstaaten und ihre Strafrechtspflege bleiben von diesen Maßnahmen unberührt; der Rechnungshof ist zu hören.

(5) Der Sekretär des Ministerrates für Finanzen legt in Zusammenarbeit mit den Unionsstaaten dem Rat und dem Parlament jährlich einen Bericht über die Maßnahmen vor, die zur Durchführung dieses Artikels getroffen wurden.

Teil VIII.  Änderung der vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union

Artikel 40.1
Änderungen des Vertrags über die Europäische Union

Der am 7. Februar 1992 in Maastricht unterzeichnete, durch den Beitrittsvertrag vom 24. Juni 1994 und den Amsterdamer Vertrag vom 2. Oktober 1997 geänderte  Vertrag über die Europäische Union wird wie folgt geändert:

I.  Titel I. wird wie folgt geändert:

1.  Artikel 1 Absatz 3 Satz 1 wird gestrichen.

2.  Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)  in Absatz 1 erster Gedankenstrich werden die Worte „auf längere Sicht“ gestrichen.

b)  in Absatz 1 zweiter Gedankenstrich werden die Worte „, wozu nach Maßgabe des Artikels 17 auch die schrittweise Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik gehört, die zu einer gemeinsamen Verteidigung führen könnte“ gestrichen.

c)  In Absatz 1 wird nach dem zweiten Gedankenstrich folgender Gedankenstrich neu eingefügt:
„- den gemeinschaftlichen Schutz der Staatsgebiete ihrer Mitgliedstaaten im Falle eines bewaffneten Angriffs durch die schrittweise Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik nach Maßgabe des Artikels 17, mit dem Ziel einer gemeinsamen Verteidigung und gemeinsamen Verteidigungsstreitkräften;“

d)  in Absatz 1 letzter Gedankenstrich werden die Worte „, wobei geprüft wird, inwieweit die durch diesen Vertrag eingeführten Politiken und Formen der Zusammenarbeit mit dem Ziel zu revidieren, die Wirksamkeit der Mechanismen und Organe der Gemeinschaft sicherzustellen“ gestrichen.

e)  in Absatz 2 werden die Worte „,wie es in Artikel 5 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft bestimmt ist,“ gestrichen.

3. In Artikel 3 Absatz 1 wird nach den Worten „einen einheitlichen institutionellen Rahmen,“ folgende Worte eingefügt: „wie er in der Verfassung der Europäischen Union festgelegt ist,“ und in Absatz 2 wir die Bezeichnung „Rat“ ersetzt durch: „Ministerrat“.

4.  Artikel 4 wird aufgehoben.

5.  In Artikel 5 wird nach dem Wort „Rat, “ die Worte „der Ministerrat, “ eingefügt und die Worte „der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften sowie der nachfolgenden Verträge und Akte zu deren Änderung oder Ergänzung“ werden ersetzt durch: „der Verfassung der Europäischen Union“.

6.  Die Artikel 6 und 7 werden aufgehoben.

II.  Die Titel III., IV. und V. des Vertrags werden unter der Überschrift „Bestimmungen über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik“ zum  Titel III. zusammengefaßt und wie folgt geändert:

1.  Der bisherige Titel III. und der Artikel 9  werden mit Wirkung vom 23. Juli 2002 aufgehoben; die Überschrift des Titels wird gestrichen.

2.  Der bisherige Titel IV. und der Artikel 10 werden aufgehoben; die Überschrift des Titels wird gestrichen.

3.  Vor dem Artikel 11 wird folgender Artikel eingefügt:

 „Artikel 10

 (1) Hiermit wird eine gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik eingeführt, die durch die nachstehenden Bestimmungen geregelt wird.

 (2) Es wird eine gemeinsame Verteidigungspolitik eingeführt, die nach weiterer Maßgabe des Artikels 17 durch den Vertrag über das militärische Bündnissystem der Europäischen Union (vormals „Brüsseler“ Vertrag über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Zusammenarbeit und über kollektive Selbstverteidigung) geregelt wird.“

4.  Artikel 11 wird wie folgt geändert:

a)  in Absatz 1 werden die Worte „Die Union erarbeitet und verwirklicht“ ersetzt durch: „Der  Ministerrat erarbeitet und verwirklicht für die Union“

b)  in Absatz 2 letzter Unterabsatz werden die Worte „Der Rat“ ersetzt durch „Der Ministerrat“.

5.  In Artikel 12 werden die Worte „Die Union verfolgt“ ersetzt durch „Der Ministerrat verfolgt für die Union“.

6.  In Artikel 13 werden

a)  die Bezeichnung „Europäische Rat“ oder „Europäischen Rat“ ersetzt durch „Rat“;

b)  die Bezeichnung „Rat“ ersetzt durch „Ministerrat“;

c)  ein neuer Absatz mit folgendem Wortlaut angefügt:

„(4) Der Rat und der Ministerrat handeln im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik stets auf Vorschlag des Sekretärs des Ministerrates für auswärtige Angelegenheiten oder auf übereinstimmenden Vorschlag von mindestens drei Unionsstaaten nach Anhörung des Sekretärs des Ministerrates für Auswärtige Angelegenheiten.

Jeder Unionsstaat kann den Rat mit einer Frage der Gemeinsamen Außenpolitik befassen.“

7.  In Artikel 14 werden

a)  die Bezeichnung „Rat“ ersetzt durch „Ministerrat“;

b)  in Absatz 4 die Bezeichnung „die Kommission“ ersetzt durch „seinen Sekretär für Auswärtige Angelegenheiten“.

c)  in Absatz 6 Satz 2 werden die Worte „den Rat“ ersetzt durch „den Sekretär des Ministerrates für Auswärtige Angelegenheiten“ und es wird folgender Halbsatz angefügt: „;dieser kann den Mitgliedstaat nach einer Prüfung der Sofortmaßnahmen auffordern, diese unverzüglich einzustellen“

8.  In den Artikeln 15 und 16  wird die Bezeichnung „Rat“ ersetzt durch: „Ministerrat“.

9.  Der Artikel 17 wird wie folgt geändert:

a) der Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)  Die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik umfaßt sämtliche Fragen, welche die Sicherheit der Union betreffen, wozu auch die schrittweise Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik im Sinne des Unterabsatzes 2 gehört, die zu einer gemeinsamen Verteidigung und gemeinsamen Verteidigungsstreitkräften führen wird.

Das militärische Bündnissystem der Europäische Union (nachfolgend „WEU“ genannt) ist integraler Bestandteil der Union; im Rahmen der Mittel der WEU erarbeitet und verwirklicht die Union durch die schrittweise Festlegung einer  gemeinsamen Verteidigungspolitik und den Aufbau gemeinsamer Streitkräfte das Ziel einer gemeinsamen Sicherung des Staatsgebiets der Mitgliedstaaten vor bewaffneten Angriffen. Die Union verfügt im Hinblick auf die Integration der WEU in die Union nach Maßgabe eines Protokolls zu diesem Vertrag  über einen einheitlichen institutionellen Rahmen mit der WEU.

Die Politik der Union nach diesem Artikel berührt nicht den besonderen Charakter der Sicherheits- und Verteidigungspolitik bestimmter Mitgliedstaaten; sie achtet die Verpflichtungen einiger Mitgliedstaaten, die sich aus dem Nordatlantikvertrag und in deren Rahmen festgelegten gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik ergeben.

Die schrittweise Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik wird durch eine gemeinsame Rüstungspolitik und eine gemeinsame Rüstungskontrolle unterstützt.“

b) der Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3) Die Union wird die WEU in Anspruch nehmen, um die Entscheidungen und Aktionen der Union, die verteidigungspolitische Bezüge haben, auszuarbeiten und durchzuführen.

Die Befugnis des Rates zur Festlegung von Leitlinien nach Artikel 13 gilt auch in bezug auf die WEU bei denjenigen Angelegenheiten, für welche die Union die WEU in Anspruch nimmt.

Nimmt die Union die WEU in Anspruch, um Entscheidungen der Union über die in Absatz 2 genannten Aufgaben auszuarbeiten und durchzuführen, so können sich alle Mitgliedstaaten der Union in vollem Umfang an den betreffenden Aufgaben beteiligen. Der Ministerrat trifft die erforderlichen praktischen Regelungen, damit alle Mitgliedstaaten, die sich an den betreffenden Aufgaben beteiligen, in vollem Umfang und gleichberechtigt an der Planung und Beschlußfassung in der WEU teilnehmen können.

Beschlüsse mit verteidigungspolitischen Bezügen nach diesem Absatz werden unbeschadet der Politiken und Verpflichtungen im Sinne des Absatzes 1 Unterabsatz 3 gefaßt.

Der Rat und der Ministerrat handeln im Rahmen dieser Artikels stets nach Absprache mit dem  Sekretär des Ministerrates für Verteidigung.“

c) der Absatz 5 wird gestrichen.

10.  Die Artikel 18 bis 23 werden aufgehoben.

11.  Der Artikel 24 erhält folgende Fassung:

„Artikel 24

 Ist zur Durchführung dieses Titels der Abschluß eines völkerrechtlich verbindlichen Vertrags erforderlich, finden die Bestimmungen der Artikel 5.2 und 5.3 der Verfassung der Europäischen Union Anwendung.“

12.  In Artikel 25 werden

a)  im Satz 1 die Worte: „Unbeschadet des Artikels 207 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft verfolgt ein Politisches Komitee“ ersetzt durch: „Der Sekretär des Ministerrats für Auswärtige Angelegenheiten verfolgt“

b)  die Worte „Rates“ und „Rat“ werden ersetzt durch: „Ministerrates“ und „Ministerrat“.

c)  im Satz 2 das Wort „es“ ersetzt durch: „er“ und der zweite Halbsatz mit dem Wortlaut „;dies gilt unbeschadet der Zuständigkeiten des Vorsitzes und der Kommission“ wird gestrichen.

13.  In Artikel 26 werden die Worte „Der Generalsekretär des Rates und Hohe Vertreter für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik unterstützt den Rat“ ersetzt durch: „Der Sekretär des Ministerrates für Auswärtige Angelegenheiten unterstützt den Ministerrat“, die Worte „gegebenenfalls auf Ersuchen des Vorsitzes“ werden gestrichen und das Wort „Rates“ wird ersetzt durch die Worte „Hohen Rates und innerhalb von Richtlinien des Ministerrat“.

14.  Die Artikel 27 und 28 werden gestrichen.

III.  Die Titel VI. und VII. des Vertrags werden zum Titel IV. zusammengefaßt und wie folgt geändert:

1. Der Titel IV. erhält die Überschrift: „Bestimmungen über die Schaffung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts“

2.  Im gesamten bisherigen Titel VI. wird die Bezeichnung „Rat“ ersetzt durch: „Ministerrat“ und der Hinweis auf den „Titel“ wird ersetzt durch: „Kapitel 1“.

3.  Nach dem Titel wird folgendes Kapitel eingefügt:

„Kapitel 1.
Bestimmungen über die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen“

4.  In Artikel 29 werden die Worte „Unbeschadet der Befugnisse der Europäischen Gemeinschaft verfolgt die Union“ ersetzt durch: „Die Union verfolgt unbeschadet ihrer weiteren Befugnisse“.

5.  In Artikel 30 Absatz 2 werden die Worte „innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam“ gestrichen.

6.  Artikel 31 Buchstabe b) wird gestrichen.

7.  Artikel 34 wird wie folgt geändert:

a) in Absatz 2 werden die Worte „Hierzu kann er auf Initiative eines Mitgliedstaates oder der Kommission einstimmig“ ersetzt durch: „Hierzu kann er auf Initiative des Sekretärs des Ministerrates für Inneres oder auf übereinstimmende Initiative von drei Unionsstaaten nach Anhörung des Sekretärs für Inneres einstimmig“.

b) in Absatz 2 letzter Unterabsatz wird der letzte Satz ersetzt durch: „Maßnahmen zur Durchführung der Übereinkommen werden im Ministerrat mit einer qualifizierter Mehrheit der Vertragsparteien des Übereinkommens angenommen.“

c) die Absätze 3 und 4 werden gestrichen.

8.  Der Artikel 35 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 bis 4 und 6  wird aufgehoben.

b) in Absatz 7 werden die Worte „zwischen Mitgliedstaaten und der Kommission“ gestrichen.

9.  Der Artikel 36 erhält folgende Fassung:

„Artikel 36

Der Sekretär des Ministerrates für Inneres koordiniert die Aufgaben des Ministerrates gemäß diesem Titel. Zusätzlich zu seiner Koordinierungstätigkeit hat er die Aufgabe,
- auf Ersuchen des Ministerrates oder von sich aus Stellungnahmen an den Ministerrat zu richten
- zur Vorbereitung der Arbeiten des Ministerrates in den in Artikel 29 genannten Bereichen beizutragen.“
 

10.  In Artikel 37 Absatz 1 wird folgender Halbsatz angefügt;: „; diese können Teil der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik im Rahmen der Verfassung der Europäischen Union sein“ und Absatz 2 wird gestrichen.

11.  Der Artikel 38 erhält folgende Fassung:

„Artikel 38

 Ist zur Durchführung dieses Titels der Abschluß eines völkerrechtlich verbindlichen Vertrags erforderlich, finden die Bestimmungen der Artikel 5.2 und 5.3 der Verfassung der Europäischen Union Anwendung.“

12.  In Artikel 39 Absatz 1 und Absatz 3 wird das Wort „Rat“ ersetzt durch: „Ministerrat“ und in Absatz 2 werden die Worte „Der Vorsitz und die Kommission unterrichten“ ersetzt durch: „Der Sekretär des Ministerrats für Inneres unterrichtet“.

13.  Vor dem Artikel 40 wird folgende Überschrift eingefügt und die Artikel 40 bis 42 erhalten folgende Fassung:

„Kapitel 2
Visa, Asyl, Einwanderung und andere Politiken betreffend den freien Personenverkehr

Artikel 40

Zum schrittweisen Aufbau eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts erläßt der Ministerrat

a) Maßnahmen zur Gewährleistung des freien Personenverkehrs nach Artikel 14 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in Verbindung mit unmittelbar damit zusammenhängenden flankierenden Maßnahmen in bezug auf die Kontrollen an den Außengrenzen, Asyl und Einwanderung nach Artikel 41 Nummern 2 und 3, Artikel 42 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe a sowie Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung der Kriminalität nach Artikel 31 Buchstabe e;

b) sonstige Maßnahmen in den Bereichen Asyl, Einwanderung und Schutz der Rechte von Staatsangehörigen dritter Länder nach Artikel 42;

c) Maßnahmen im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen nach Artikel 44;

d) geeignete Maßnahmen zur Förderung und Verstärkung der Zusammenarbeit der Verwaltungen nach Artikel 44a;

e) Maßnahmen im Bereich der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, die durch die Verhütung und Bekämpfung der Kriminalität in der Union nach dem Vertrag über die Europäische Union auf ein hohes Maß an Sicherheit abzielen.

Artikel 41

Der Ministerrat beschließt

1. Maßnahmen, die nach Artikel 14 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft  sicherstellen, daß Personen, seien es Bürger der Union oder Staatsangehörige dritter Länder, beim Überschreiten der Binnengrenzen nicht kontrolliert werden;

2. Maßnahmen bezüglich des Überschreitens der Außengrenzen der Mitgliedstaaten, mit denen folgendes festgelegt wird:
  a) Normen und Verfahren, die von den Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Personenkontrollen an diesen Grenzen einzuhalten sind;
  b) Vorschriften über Visa für geplante Aufenthalte von höchstens drei Monaten einschließlich
       i) der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind;
       ii) der Verfahren und Voraussetzungen für die Visumerteilung durch die Mitgliedstaaten;
       iii) der einheitlichen Visumgestaltung;
       iv) der Vorschriften für ein einheitliches Visum.

3. Maßnahmen zur Festlegung der Bedingungen, unter denen Staatsangehörige dritter Länder im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten während eines Aufenthalts von höchstens drei Monaten Reisefreiheit genießen.

Artikel 42

Der Ministerrat beschließt

1. in Übereinstimmung mit dem Genfer Abkommen vom 28. Juli 1951 und dem Protokoll vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge sowie einschlägigen anderen Verträgen Asylmaßnahmen in folgenden Bereichen:
 a) Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines dritten Landes in einem Mitgliedstaat gestellt hat;
 b) Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten;
 c) Mindestnormen für die Anerkennung von Staatsangehörigen dritter Länder als Flüchtlinge;
 d) Mindestnormen für die Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung oder Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft;

2. Maßnahmen in bezug auf Flüchtlinge und vertriebene Personen in folgenden Bereichen:
 a) Mindestnormen für den vorübergehenden Schutz von vertriebenen Personen aus dritten Ländern, die nicht in ihr Herkunftsland zurückkehren können, und von Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen;
 b) Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme von Flüchtlingen und vertriebenen Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten;

3. einwanderungspolitische Maßnahmen in folgenden Bereichen:
 a) Einreise- und Aufenthaltsvoraussetzungen sowie Normen für die Verfahren zur Erteilung von Visa für einen langfristigen Aufenthalt und Aufenthaltstiteln, einschließlich solcher zur Familienzusammenführung, durch die Mitgliedstaaten;
 b) illegale Einwanderung und illegaler Aufenthalt, einschließlich der Rückführung solcher Personen, die sich illegal in einem Mitgliedstaat aufhalten;

4. Maßnahmen zur Festlegung der Rechte und der Bedingungen, aufgrund derer sich Staatsangehörige dritter Länder, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, in anderen Mitgliedstaaten aufhalten dürfen.

Maßnahmen, die vom Ministerrat nach den Nummern 3 und 4 beschlossen worden sind, hindern die Mitgliedstaaten nicht daran, in den betreffenden Bereichen innerstaatliche Bestimmungen beizubehalten oder einzuführen, die mit diesem Vertrag und mit internationalen Übereinkünften vereinbar sind.

14.  Der nach dem Artikel 42 stehende bisherige Titel VII. wird samt deren Überschrift gestrichen und die nachfolgenden Artikel 43 bis 45 werden wie folgt neu gefaßt:

„Artikel 43

(1)  Dieses Kapitel berührt nicht die Wahrnehmung der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und den Schutz der inneren Sicherheit.

(2)  Sehen sich ein oder mehrere Mitgliedstaaten einer Notlage aufgrund eines plötzlichen Zustroms von Staatsangehörigen dritter Länder gegenüber, so kann der Ministerrat unbeschadet des Absatzes 1 mit qualifizierter Mehrheit zugunsten der betreffenden Mitgliedstaaten vorläufige Maßnahmen mit einer Geltungsdauer von höchstens sechs Monaten beschließen.

Artikel 44

Die Maßnahmen im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen mit grenzüberschreitenden Bezügen, die, soweit sie für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes erforderlich sind, vom Ministerrat zu treffen sind, schließen ein:

a) Verbesserung und Vereinfachung
 - des Systems für die grenzüberschreitende Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke;
 - der Zusammenarbeit bei der Erhebung von Beweismitteln;
 - der Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher und außergerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen;

b) Förderung der Vereinbarkeit der in den Mitgliedstaaten geltenden Kollisionsnormen und Vorschriften zur Vermeidung von Kompetenzkonflikten;

c) Beseitigung der Hindernisse für eine reibungslose Abwicklung von Zivilverfahren, erforderlichenfalls durch Förderung der Vereinbarkeit der in den Mitgliedstaaten geltenden zivilrechtlichen Verfahrensvorschriften.

Artikel 44a

Der Ministerrat beschließt Maßnahmen, um die Zusammenarbeit zwischen den entsprechenden Dienststellen der Behörden der Mitgliedstaaten in den Bereichen dieses Kapitels sowie die Zusammenarbeit zwischen diesen Dienststellen und den Ämtern des Ministerrates und der Kommission zu gewährleisten.

Artikel 45

(1) Der Ministerrat handelt im Rahmen dieses Kapitels stets auf Vorschlag des Sekretärs des Ministerrates für Inneres oder auf übereinstimmenden Vorschlag von mindestens drei Unionsstaaten nach Anhörung des Sekretärs des Ministerrates für Inneres.

Die Kommission kann den Sekretär des Ministerrates für Inneres auffordern, Vorschläge im Rahmen dieses Kapitels hinsichtlich des freien Personenverkehrs nach Artikel 14 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zu machen; sie kann dem Ministerrat Vorschläge im Rahmen dieses Kapitels machen, wenn diese für das Funktionieren des Binnenmarktes erforderlich sind.

Der Ministerrat hört das Europäische Parlament und den Europäischen Senat zu den Maßnahmen, die er gemäß diesem Kapitel  zu treffen beabsichtigt. Die Maßnahmen werden durch Verordnung festgelegt.

(2) Maßnahmen des Ministerrates im Rahmen dieses Kapitels, die nach Maßgabe des Artikels 24.1 Absatz 2 der Verfassung der Europäischen Union eines Unionsgesetzes oder nach Maßgabe des Artikels 24.1 Absatz 3 der Verfassung der Europäischen Union einer Richtlinie bedürfen, sollen vom Ministerrat dem Rat und dem Europäischen Parlament als Entwurf zu einem Unionsgesetz oder einer Richtlinie der Union vorgelegt werden.

IV.  Der bisherige Titel VIII. wird wie folgt geändert:

1.  Der Titel VIII. wird Titel V.

2.  Artikel 46 wird aufgehoben.

3.  Die Artikel 48 und 49 werden aufgehoben.

4.  Artikel 50 Absatz 1 wird gestrichen.

V.  Das Protokoll zu Artikel 17 des Vertrags über die Europäische Union erhält folgende Fassung:

Protokoll zur Einbeziehung des militärischen Bündnissystems der Europäischen Union (vormals Westeuropäische Union) in den Rahmen der Europäischen Union

Die Hohen Vertragsparteien,

angesichts dessen, daß die von einigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union am 17. März 1948 in Brüssel unterzeichneten Bündnisvertrags, welcher durch Protokolle vom 23. Oktober 1954, vom 14. November 1988 und vom 20. November 1992 sowie durch die Verfassung der Europäischen Union geändert und ergänzt wurde (nachfolgend „WEU-Vertrag“ genannt),

in dem Wunsch, den genannten Vertrag und die dort eingeführten Praktiken in den Rahmen der Europäischen Union einzubeziehen,

mit Rücksicht auf die Positionen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die bisher aus freiem Entschluß keinem militärischen Bündnis angehört haben  und einem solchen auch künftig nicht beitreten wollen,

in der Erkenntnis, daß es infolge dessen erforderlich ist, auf die in der Verfassung der Europäischen  Union, insbesondere in Artikel 1.5 enthaltenen Bestimmungen über eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen einigen Mitgliedstaaten zurückzugreifen, und daß diese Bestimmungen nur als letztes Mittel genutzt werden sollten,

mit Rücksicht darauf, daß es notwendig ist, ein besonderes Verhältnis zur Republik Island, zum Königreich Norwegen und zur Republik Türkei als assoziierte Mitglieder des Bündnisvertrags aufrechtzuerhalten

sind über folgende Bestimmungen übereingekommen, die dem Vertrag betreffend die Verfassung der Europäischen Union und dem Vertrag über die Europäische Union beigefügt sind:

Artikel 1

Das Königreich Belgien, die Bundesrepublik Deutschland, die Griechische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Italienische Republik, das Großherzogtum Luxemburg, das Königreich der Niederlande, die Portugiesische Republik und das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland als Unterzeichner des WEU-Vertrags, werden ermächtigt, untereinander eine verstärkte Zusammenarbeit im Rahmen dieses Vertrags und damit zusammenhängender Bestimmungen - nachfolgend als „WEU-Besitzstand“ bezeichnet - zu begründen. Die Zusammenarbeit erfolgt innerhalb des institutionellen und rechtlichen Rahmens der Europäischen Union.

Artikel 2

(1) Ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls, ist der WEU-Besitzstand, der auch
die vor diesem Zeitpunkt erlassenen Beschlüsse des durch den WEU-Vertrag eingesetzten Rates der Westeuropäischen Union umfaßt, unbeschadet des Absatzes 2 dieses Artikels für die in Artikel 1 aufgeführten zehn Mitgliedstaaten sofort anwendbar. Ab demselben Zeitpunkt wird der Ministerrat der Europäischen Union (nachfolgend „der Ministerrat“ genannt), wie er in der Verfassung der Europäischen Union errichtet wurde, an die Stelle des Rates des militärischen Bündnissystems der Europäischen Union und der Europäische Senat, wie er in der Verfassung der Europäischen Union errichtet wurde, an die Stelle der Versammlung des militärischen Bündnissystems der Europäischen Union treten.

Solange die genannten Maßnahmen nicht getroffen worden sind, gelten die Bestimmungen und Beschlüsse, die den WEU-Besitzstand bilden, unbeschadet des Artikels 4 Absatz 2 als Rechtsakte, die auf den Artikel 17 des Vertrags über die Europäische Union in Verbindung mit dem WEU-Vertrag gestützt sind.

Der Ministerrat trifft die durch einstimmigen Beschluß seiner in Artikel 1 genannten Mitglieder alle Maßnahmen, die für die Durchführung dieses Absatzes erforderlich sind. Der Ministerrat legt einstimmig gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Verträge die Rechtsgrundlage für jede Bestimmung und jeden Beschluß fest, die den WEU-Besitzstand bilden. Der Ministerrat wird von dem Sekretär des Ministerrates für Verteidigung, wie er in der Verfassung der Europäischen Union vorgesehen ist, bei der Durchführung seiner Aufgaben unterstützt.

Hinsichtlich solcher Bestimmungen und Beschlüsse nimmt der Europäische Gerichtshof im Einklang mit dieser Festlegung die Zuständigkeit wahr, die ihm nach den geltenden Bestimmungen der Verfassung der Europäischen Union zukommt. Der Gerichtshof ist keinesfalls zuständig für Maßnahmen oder Beschlüsse, welche die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen einiger Mitgliedstaaten in Bezug auf den Nordatlantikvertrag betreffen.

(2) Absatz 1 gilt für diejenigen Mitgliedstaaten, welche die Protokolle über den Beitritt zum WEU-Vertrag unterzeichnet haben, jeweils ab dem Zeitpunkt, der vom Rat mit einstimmigem Beschluß seiner in Artikel 1 genannten Mitglieder festgelegt wird, sofern die Bedingungen für den Beitritt eines dieser Staaten zum WEU-Besitzstand nicht schon vor Inkrafttreten der Verfassung der Europäischen Union erfüllt sind.

Artikel 3

(1) Die Republik Bulgarien, Tschechische Republik, das Königreich Dänemark, die Republik Estland, Irland, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, die Republik Ungarn, die Republik Malta, die Republik Österreich, die Republik Polen, Rumänien, die  Republik Finnland, das Königreich Schweden und die Republik Slowenien können jederzeit beantragen, daß die Bestimmungen des WEU-Besitzstandes auch auf sie Anwendung finden sollen.

(2) Der Ministerrat beschließt nach Maßgabe des Artikels II. des WEU-Vertrags und nach Genehmigung des Senates einstimmig über einen solchen Antrag, wobei die Einstimmigkeit mit den Stimmen seiner in Artikel 1 genannten Mitglieder und der Stimme des Vertreters der Regierung des betreffenden Staates zustande kommt.

Artikel 4

(1) Vorschläge und Initiativen auf der Grundlage des WEU-Besitzstandes unterliegen den einschlägigen Bestimmungen der Verträge.

Die Bestimmungen des Artikels 17 des Vertrags über die Europäische Union bleiben unberührt.

(2) Die einschlägigen Bestimmungen der Verträge nach Absatz 1 finden auch dann Anwendung, wenn der Rat die in Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Maßnahmen nicht beschlossen hat.

Artikel 5

Für die verstärkte Zusammenarbeit im Rahmen dieses Protokolls gelten die Bedingungen des Artikels 1.5 der Verfassung der Europäischen Union als erfüllt.

Artikel 6

Die Republik Island, das Königreich Norwegen und die Republik Türkei werden bei der Durchführung des WEU-Vertrags und bei seiner weiteren Entwicklung auf der Grundlage der Übereinkommen vom 20. November 1992 assoziiert. Die entsprechenden Verfahren hierfür werden in einem Übereinkommen mit diesen Staaten festgelegt, das vom Hohen Rat der Europäischen Union mit einstimmiger Zustimmung des Ministerrates geschlossen wird. Das Übereinkommen enthält auch Bestimmungen über den Beitrag Islands, Norwegens und der Türkei zu etwaigen finanziellen Folgen der Durchführung dieses Protokolls sowie die Einbeziehung von Vertretern der assoziierten Staaten in den Ministerrat und den Senat.

Artikel 7

(1) Das Generalsekretariat der WEU wird Amt des Ministerrates für Verteidigung im Sinne des Artikels 19.2 Absatz 1 der Verfassung der Europäischen Union, das vom Sekretär des Ministerrates für Verteidigung geleitet wird. Der Ministerrat beschließt die Einzelheiten der Umwandlung des Generalsekretariats in ein Amt des Ministerrates der Europäischen Union.

(2) Dem Sekretär des Ministerrates für Verteidigung stehen neben den Rechten und Pflichten des Generalsekretärs der WEU auch die besonderen Rechte und Pflichten, wie sie sich aus der Verfassung der Europäischen Union ergeben, zu.“

 


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