Nachstehender Entwurf entstand unmittelbar nach dem Inkrafttreten des Amsterdamer Vertrags nach dem 1. November 1999 und ist somit dem Vertrag von Nizza von 2001 vorausgegangen, nicht dem Vertrag über die Verfassung der Europäischen Union von 2004.
Der Vertragsentwurf schuf eine
einheitliche Verfassung für die EU; diese legte fest
- dass die Grundsätze, auf denen die EU steht, teils vollständig neu gefasst
werden,
- dass Kompetenzbestimmungen größtenteils weiterhin in den "vertraglichen
Grundlagen der EU", also im EUV, im EGV und im EAGV verbleiben.
- neue Grundlagen für eine Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik
- Fortsetzung der Politiken der EG (ohne Unionsbürgerschaft und Politiken betr.
den freien Personenverkehr, sowie ohne Kulturpolitik) als Europäische
Wirtschafts- und Währungsunion (weiterhin Kernstück der EU).
- Integration einer Gemeinsamen Innenpolitik; die Bestimmungen hierzu wurden vom
Titel IV, Art. 61ff., EGV in den EUV aus systematischen Gründen übertragen.
- dass, die Bestimmungen über die Unionsstaatsbürgerschaft (Zweiter Teil,
Art. 17ff. EGV) direkt in die Verfassung übernommen werden,
- dass die Grundrechte aus der Europäischen Menschenrechtskonvention in der EU
direkt und unmittelbar geltendes Recht sind und integraler Bestandteil der
Verfassung (Weglassung der Charta der Grundrechte der EU, die weiterhin als
unverbindliche Richtlinie gelten)
- einheitliche institutionelle Bestimmungen (Beseitigung der Zerteilung der
(größtenteils wortgleichen) Organbestimmungen auf EGV und EAGV)
- neue Bestimmungen zur Rechtsetzung (Unionsakt als oberster Rechtsakt der
Union).
- erweiterte Aufgaben des Gerichtshofs.
- Integration des EWR in den institutionellen Rahmen der EU, jedoch ohne
Vertiefung und Ausweitung der Zuständigkeiten der EU in den drei
EWR-Mitgliedstaaten.
- Schrittweise Integration der Türkei in die EU ohne formalen Beitritt.
- teilweise Integration der WEU in den Rahmen der EU sowie starke Vertiefung der
WEU als militärisches Bündnissystem der EU einschließlich Europäischer
Verteidigungsstreitkräfte (Gemeinsame Verteidigungspolitik).
- Vorschlag zu einer alternativen Lösung für den Zypern-Konflikt.
Der Verfassungsentwurf behielt teilweise die Wortlaute der 2000 bestehenden Verträge bei. Das Instrument der Verstärkten Zusammenarbeit wurde von mir als Instrument für eine "Europa der zwei Geschwindigkeiten" angesehen und wurde vom Amsterdamer Vertrag ohne große Änderung übernommen.
Entwurf zu einem
Vertrag betreffend die Verfassung der Europäischen Union
(die Staaten, mit denen über einen Beitritt zur Europäischen
Union bereits verhandelt wird, das sind: die Republik Bulgarien, die Tschechische
Republik, die Republik Estland, die Republik Zypern, die Republik Lettland,
die Republik Litauen, die Republik Ungarn, die Republik Malta, die Republik
Polen, Rumänien, die Slowakische Republik und die Republik Slowenien
wurden zur Verdeutlichung der Probleme mit 27 Mitgliedstaaten in den Verfassungsentwurf
mit einbezogen; für die Türkei ist eine Sonderassoziierung vorgesehen)
SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG DER BELGIER,
DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK BULGARIEN,
DER PRÄSIDENT DER TSCHECHISCHEN REPUBLIK,
IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN VON DÄNEMARK,
DER PRÄSIDENT DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,
DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK ESTLAND,
DER PRÄSIDENT DER GRIECHISCHEN REPUBLIK,
SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG VON SPANIEN,
DER PRÄSIDENT DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK,
DER PRÄSIDENT IRLANDS,
DER PRÄSIDENT DER ITALIENISCHEN REPUBLIK,
DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK ZYPERN,
DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK LETTLAND,
DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK LITAUEN,
SEINE KÖNIGLICHE HOHEIT DER GROßHERZOG VON LUXEMBURG,
DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK UNGARN,
DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK MALTA,
IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN DER NIEDERLANDE,
DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK ÖSTERREICH,
DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK POLEN,
DER PRÄSIDENT DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK,
DER PRÄSIDENT VON RUMÄNIEN,
DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK FINNLAND,
SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG VON SCHWEDEN,
DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK SLOWENIEN,
DER PRÄSIDENT DER SLOWAKISCHEN REPUBLIK,
IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN VON GROßBRITANNIEN UND NORDIRLAND,
ENTSCHLOSSEN, Ihre Völker durch die Fortführung des Prozesses der europäischen Einigung noch enger zu verbinden,
IN DEM WUNSCH, Ihre Kräfte zu bündeln, um im internationalen Wettbewerb bestehen zu können,
IN BESTÄTIGUNG ihres Bekenntnisses zu den Grundsätzen der Freiheit, der Demokratie und der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten und der Rechtstaatlichkeit,
IN DEM FESTEN WILLEN, im Rahmen der sie bindenden europäischen Verträge ihr Hoheitsgebiet gemeinsam zu schützen, die Wohlfahrt ihrer Völker zu erhalten und das geltende Recht zu wahren,
HABEN BESCHOSSEN, die Europäische Union als dauerhaftes Völkerrechtssubjekt fortzuentwickeln; dieses wird nachstehende Verfassung haben.
(1) Die Europäische Union ist ein supranationales Völkerrechtssubjekt eigener Prägung.
(2) 1. Die Staaten der Union (nachfolgend „Unionsstaaten“ oder „Mitgliedstaaten“ genannt) behalten ihre Selbständigkeit und Souveränität, soweit diese nicht durch diese Verfassung beschränkt ist. Die Unionsstaaten bleiben untereinander souveräne und unabhängige Staaten, mit wechselseitigen gleichen völkerrechtlichen Rechten und Pflichten, gelten nach außen hin aber als politische Einheit.
2. Die Staaten der Union üben die, der Union übertragenen Kompetenzen nach Maßgabe dieser Verfassung gemeinsam durch die von ihnen errichteten Organe der Union (nachfolgend „die Unionsorgane“ genannt) aus.
(1) Die Union beruht auf den Grundsätzen der Freiheit, der Demokratie, der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie der Rechtsstaatlichkeit; diese Grundsätze sind allen Unionsstaaten gemeinsam.
(2) Die Union achtet die nationale Identität ihrer Mitgliedstaaten.
(1) Die Unionsstaaten üben alle staatlichen Kompetenzen unter eigener Souveränität aus, soweit diese Verfassung sie nicht der Union zur gemeinsamen Ausübung übertragen hat, eine verstärkte Zusammenarbeit nicht beschlossen wurde oder solange und soweit die gemeinsamen Organe die ihnen übertragenen Kompetenzen nicht wahrnehmen.
(2) Die Staaten sind zu unionstreuem Verhalten verpflichtet und achten den inneren Frieden.
(3) Die Unionsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zur Erfüllung der Verpflichtungen, die sich aus dieser Verfassung oder aus Handlungen der Unionsorgane ergeben. Sie erleichtern der Union die Erfüllung ihrer Aufgaben.
(4) Die Unionsstaaten verpflichten sich, Streitigkeiten über die Auslegung dieser Verfassung oder deren Anwendung und Streitigkeiten zwischen ihnen nicht anderes als hierin vorgesehen zu regeln.
(5) Wenn ein Unionsstaat seine verfassungsmäßigen Pflichten innerhalb der Europäischen Union nicht erfüllt, kann er dazu im Wege der Sanktion angehalten werden. Diese Sanktion ist nach Maßgabe eines besonderen Unionsgesetzes vom Rat zu beschließen und vom Präsidenten der Kommission auszuführen; der Rat kann hierbei auch Artikel 60 des, am 23. Mai 1969 in Wien unterzeichneten Übereinkommens über das Recht der Verträge entsprechend anwenden.
(1) 1. Die Union nimmt ihr Rechtsetzungsrecht nur dann und nur soweit wahr, als es zur Verwirklichung der Ziele der Union erforderlich ist (Grundsatz der Subsidiarität).
2. Die Staaten überwachen die Einhaltung des Grundsatzes der Subsidiarität durch einen gemeinsamen Ausschuß, dessen Mitglieder vom Europäischen Senat gewählt werden und die richterliche Unabhängigkeit besitzen. Das Nähere regelt ein besonderes Unionsgesetz.
(2) Das nach Maßgabe dieser Verfassung erlassene Unionsrecht geht dem Recht der Unionsstaaten vor.
(1) Die Unionsstaaten, die beabsichtigen, untereinander eine verstärkte
Zusammenarbeit zu begründen, können die in dieser Verfassung
vorgesehenen Organe, Verfahren und Mechanismen in Anspruch nehmen, sofern
die Zusammenarbeit
a) darauf ausgerichtet ist, die Ziele der Union zu fördern
und ihre Interessen zu schützen und ihnen zu dienen;
b) die der Union durch diese Verfassung zugewiesenen Befugnisse
nicht überschreitet,
c) keine in die ausschließliche Zuständigkeit der Union
fallenden Bereiche betrifft;
d) die Tätigkeit der Union nicht beeinträchtigt;
e) die Grundsätze der Verfassung und den einheitlichen institutionellen
Rahmen der Union beachtet;
f) nur als letztes Mittel herangezogen wird, wenn die Ziele der
Union mit den in dieser Verfassung festgelegten einschlägigen Verfahren
nicht erreicht werden kann;
g) die Gründerstaaten der Europäischen Gemeinschaften
(Belgien, Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg, die Niederlande)
umfaßt oder Mitgliedstaaten betrifft, deren Staatsbürger mindestens
die Hälfte der Unionsbürger ausmachen;
h) den Besitzstand der Union und die nach Maßgabe der sonstigen
Bestimmungen dieser Verfassung getroffenen Maßnahmen nicht beeinträchtigt;
i) die Zuständigkeiten, Rechte, Pflichten und Interessen
der nicht an der Zusammenarbeit beteiligten Unionsstaaten nicht beeinträchtigt;
j) allen Unionsstaaten offensteht und es ihnen gestattet, sich
der Zusammenarbeit jederzeit anzuschließen, sofern sie dem Grundbeschluß
und den in jenem Rahmen bereits gefaßten Beschlüssen nachkommt;
k) die Unionsbürgerschaft nicht betrifft und auch keine Diskriminierung
zwischen Staatsangehörigen der Unionsstaaten bedeutet,
l) keine Diskriminierung oder Beschränkung des Handels zwischen
den Unionsstaaten darstellt und die Wettbewerbsbedingungen zwischen diesen
nicht verzerrt.
(2) Die Einleitung einer verstärkten Zusammenarbeit, wird durch den Rat festgestellt, welcher unter Zustimmung aller beteiligten Unionsstaaten entscheidet; dieser Grundbeschluß legt das Verfahren, den Umfang und die Ziele der verstärkten Zusammenarbeit unter Einhaltung des Absatz 1 fest.
(3) Für die Annahme von Rechtsakten und Beschlüssen, die für die Durchführung der Zusammenarbeit nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich sind, gelten die einschlägigen institutionellen Bestimmungen dieser Verfassung, doch tritt an die Stelle des Europäischen Parlaments der Europäische Senat; das Europäische Parlament wird informiert, gehört und gibt Stellungnahmen ab. Alle Mitglieder der beteiligten Unionsorgane können an den Beratungen teilnehmen, jedoch nehmen nur die Vertreter der an der Zusammenarbeit beteiligten Unionsstaaten an der Beschlußfassung teil und nur die Stimmen dieser Unionsstaaten werden berücksichtigt.
(4) Die Unionsstaaten wenden, soweit sie betroffen sind, die Rechtsakte und Beschlüsse an, die für die Durchführung der Zusammenarbeit, an der sie sich beteiligen, angenommen wurden. Die Unionsstaaten, die sich an dieser Zusammenarbeit nicht beteiligen, stehen deren Durchführung durch die daran beteiligten Unionsstaaten nicht im Wege.
(5) Die sich aus der Durchführung der Zusammenarbeit ergebenden Ausgaben, mit Ausnahme der Verwaltungskosten der Organe, werden von den beteiligten Unionsstaaten finanziert, sofern der Rat nicht einstimmig etwas andres beschließt.
(6) Die verfassungsmäßigen Bestimmungen über die Zuständigkeit des Gerichtshofs und die Ausübung dieser Zuständigkeit finden auf diesen Absatz Anwendung.
Der Umfang der von den Unionsstaaten auf die Union übertragenen Kompetenzen sind stets gleich, doch können bei einzelnen Unionsstaaten besondere Hoheitsrechte mit Zustimmung der anderen Unionsstaaten verbleiben.
(1) Die Europäische Union besteht aus dem Königreich Belgien, der Republik Bulgarien, der Tschechischen Republik, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Estland, der Griechischen Republik, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, Irland, der Italienischen Republik, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, dem Großherzogtum Luxemburg, der Republik Ungarn, der Republik Malta, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, Rumänien, der Republik Finnland, dem Königreich Schweden, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland.
(2) Die Staaten gehören mit ihrem gesamten, durch das Völkerrecht
definierten Staatsgebiet zur Europäischen Union; ausgenommen davon
sind:
- die Färöer-Inseln und Grönland vom Staatsgebiet des
Königreichs Dänemark,
- die Insel Man und die Kanalinseln vom Staatsgebiet des Vereinigten
Königreichs Großbritannien und Nordirland.
(3) Änderungen des Staatsgebiets der Unionsstaaten erfolgen durch Vertrag zwischen den beteiligten Staaten, welche der Union zu ihrer Gültigkeit zur Kenntnis zu bringen sind.
(1) Jeder europäische Staat, der die Grundsätze der Europäischen Union achtet, kann beantragen, Mitglied der Union zu werden. Er richtet seinen Antrag an den Hohen Rat, der diesen an den Rat und das Europäische Parlament weiterleitet. Der Rat und das Europäische Parlament, das mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder entscheidet, beschließt nach Anhörung der Kommission über die Annahme des Antrags.
(2) Die Aufnahmebedingungen und die durch eine Aufnahme erforderlich werdenden Anpassungen der Verträge, auf denen die Union beruht, werden gemäß den, für die Änderung dieser Verfassung gemachten Vorschriften (Artikel 25 Absatz 3) ratifiziert.
Die Union übernimmt von den Unionsstaaten nach Maßgabe der weiteren Bestimmungen dieser Verfassung folgende staatliche Kompetenzen zur gemeinsamen Ausübung:
§ 1
Die Union betreibt eine gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik
unter Einbeziehung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik nach Maßgabe
des Teils II. dieser Verfassung
- zur Behauptung ihrer Identität auf internationalem Gebiet, insbesondere
durch die Festlegung einer gemeinsamen Außenpolitik der Union und
ihrer Mitgliedstaaten und deren Durchführung gemeinsam mit den Unionsstaaten;
- um die Außenpolitik für die Kompetenzen, die der Union
übertragen sind, festzulegen und durchzuführen;
- zum Schutz des Unionsgebiets vor militärischen Angriffen von
Außen sowie die Errichtung eines gemeinsamen Oberbefehls für
die, im Kriegsfall vereinigten Streitkräfte der Unionsstaaten.
§ 2
Die Union umfaßt eine Wirtschafts- und Währungsunion nach
Maßgabe des Teils III. dieser Verfassung, insbesondere also:
- einen Binnenmarkt, der durch einen freien Waren. Personen-, Dienstleistungs-
und Kapitalverkehr zwischen den Unionsstaaten gekennzeichnet ist;
- das Verbot von Zöllen und mengenmäßigen Beschränkungen
bei der Ein- und Ausfuhr von Waren sowie aller sonstiger Maßnahmen
gleicher Wirkung zwischen den Unionsstaaten;
- ein System, das den Wettbewerb innerhalb des Binnenmarktes vor Verfälschungen
schützt;
- eine einheitliche Geld- und Wechselkurspolitik;
- eine gemeinsame Handelspolitik;
- eine gemeinsame Politik auf dem Gebiet der Landwirtschaft und der
Fischerei;
- eine gemeinsame Politik auf dem Gebiet der Nutzung der Kernenergie;
- eine gemeinsame Politik auf dem Gebiet von Kohle und Stahl;
- eine gemeinsame Politik auf dem Gebiet des Verkehrs;
- eine gemeinsame Politik auf dem Gebiet des Umweltschutzes;
- eine gemeinsame Politik auf dem Gebiet des Gesundheits- und Verbraucherschutzes;
- eine Sozialpolitik mit einem Europäischen Sozialfonds;
- eine Politik auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit;
- die Koordinierung der Wirtschaftspolitik der Unionsstaaten;
- die Koordinierung der Beschäftigungspolitik der Unionsstaaten;
- die Angleichung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften, soweit dies
für das Funktionieren der Wirtschafts- und Währungsunion erforderlich
ist;
- die Stärkung des wirtschaftlichen Zusammenhalts;
- die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen
Industrie;
- die Förderung der Forschung und technologischen Entwicklung;
- die Förderung des Auf- und Ausbaus transeuropäischer Netze;
- einen Beitrag zu einer qualitativ hochstehenden allgemeinen beruflichen
Bildung;
- einen Beitrag zur Entfaltung des Kulturlebens in den Mitgliedstaaten;
- Maßnahmen in den Bereichen Energie, Katastrophenschutz und
Fremdenverkehr.
§ 3
Die Union betreibt nach Maßgabe des Teils IV. dieser Verfassung
eine gemeinsame Politik
- im Bereich der inneren Sicherheit und
- gegenüber Staatsangehörigen dritter Staaten (Visa, Asyl,
Einwanderung)
zum Aufbau eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts.
§ 4
Die Union gewährleistet ihren Bürgern nach Maßgabe der
weiteren Bestimmungen dieser Verfassung, insbesondere dem Teil V., innerhalb
des Unionsgebiets
- die Freizügigkeit,
- das Niederlassungsrecht,
- das Waffendienstverweigerungsrecht,
- das Petitionsrecht und
- die Grundrechte, wie sie in der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten
Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
gewährleistet sind und wie sie sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen
der Unionsstaaten ergeben.
§ 5
Die Union übt die Gesetzgebung über die, ihr kraft Natur der Sache und kraft Sachzusammenhangs mit den, ihr durch diese Verfassung übertragenen Kompetenzen aus.
§ 6
Die Union erfüllt diese Aufgaben nach weiterer Maßgabe dieser Verfassung durch verbindliche Rechtsakte (Unionsgesetz, Richtlinie, Verordnung).
Neben dieser Verfassung bestehen
- der Vertrag über die Europäische Union,
- der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
- die Einheitliche Europäische Akte,
- die Beitrittsverträge im Sinne des Artikels 2.2 dieser Verfassung
(vormals Artikel 49 des Vertrags über die Europäische Union bzw.
Artikel 237 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
Artikel 205 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft
und Artikel 98 des Vertrags über die Gründung der Europäischen
Gemeinschaft für Kohle und Stahl)
und
- die weiteren Verträge, Abkommen und Beschlüsse zur Änderung
und Ergänzung dieser Verträge, Verträge zur Durchführung
von Bestimmungen dieser Verfassung sowie die Verträge im Rahmen einer
verstärkten Zusammenarbeit.
als vertragliche Grundlagen der Europäischen Union; diese gelten
als Teil dieser Verfassung.
Teil II. - Die Außen- und Verteidigungspolitik der Europäischen Union
Die Verwirklichung einer gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der Union erfolgt gemäß den Bestimmungen des Titels III. (Bestimmungen über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik) des Vertrags über die Europäische Union sowie den nachfolgenden Artikeln.
(1) 1. Der Hohe Rat vertritt die Europäische Union völkerrechtlich.
2. Er schließt im Namen der Union die Verträge mit auswärtigen Staaten und internationalen Organisationen. Er beglaubigt und empfängt die Gesandten.
(2) Der Sekretär des Ministerrates für Auswärtige Angelegenheiten ist mit der ständigen Wahrnehmung der in Absatz 1 genannten Aufgaben des Hohen Rates beauftragt.
(1) 1. Verträge der Union mit auswärtigen Staaten und internationalen Organisationen werden stets mit Zustimmung des Ministerrates geschlossen. Verträge, die Gegenstände betreffen, die nach Maßgabe dieser Verfassung eines Unionsgesetzes bedürfen, können nur nach der Zustimmung des Ministerrates und der Genehmigung des Parlaments abgeschlossen werden.
2. Der Ministerrat kann für Verträge, die Gegenstände betreffen, die nach Maßgabe dieser Verfassung eines Unionsgesetzes bedürfen, dem Rat und dem Parlament einen Vorschlag zu einem Unionsgesetz zur Annahme des Vertrags machen.
3. Der Ministerrat hat für Verträge, die Gegenstände betreffen, die nach dieser Verfassung nur durch eine Richtlinie geregelt werden dürfen, dem Rat und dem Parlament einen Vorschlag zu einem Unionsgesetz zur Annahme des Vertrags im Namen der Union zu machen.
(2) Die Unionsstaaten haben weiterhin das Recht, Verträge mit auswärtigen Staaten und internationalen Organisationen abzuschließen.
(1) 1. Die Union kann mit Zustimmung des Ministerrates diplomatische und konsularische Beziehungen zu auswärtigen Staaten und internationalen Organisationen aufnehmen und unterhalten. Die Union und die betreffenden auswärtigen Staaten und internationalen Organisationen können hierzu diplomatische und konsularische Vertretungen nach Maßgabe der Übereinkommen über diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961 und über konsularische Beziehungen vom 23. April 1963 errichten.
2. Die diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Union sind in allen Fragen zuständig, die durch Maßnahmen und Beschlüsse der gemeinsamen Außenpolitik oder der gemeinsamen Verteidigungspolitik als gemeinschaftlich gelten und die Maßnahmen und Beschlüsse zu einer Außenpolitik der Union, die sich auf die Europäische Wirtschafts- und Währungsunion nach Maßgabe des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft erstrecken.
(2) 1. Das aktive und passive Gesandtschaftsrecht der Unionsstaaten bleibt unberührt.
2. Jeder Unionsstaat kann die diplomatische Vertretung der Union bei einem auswärtigen Staat oder einer internationalen Organisation mit seiner Vertretung beauftragen; mit dieser Beauftragung erlischt das aktive Gesandtschaftsrecht des Unionsstaates bei dem betreffenden auswärtigen Staat oder bei der betreffenden internationalen Organisation.
(3) Die diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Union und der Unionsstaaten in einem auswärtigen Staat oder bei einer internationalen Organisation stimmen sich ab, um die Einhaltung und Umsetzung der gemeinsamen Standpunkte und gemeinsamen Aktionen im Rahmen der gemeinsamen Außenpolitik zu gewährleisten.
(1) Die Union kann mit Zustimmung des Ministerrates internationalen Organisationen beitreten, sofern diese Organisationen überwiegend Ziele verfolgen, die entweder in die Zuständigkeit der Union fallen oder die den Zielen der gemeinsamen Außenpolitik entsprechen.
(2) 1. Soweit und solange die Union von ihrem Recht nach Absatz 1 keinen Gebrauch macht, bleiben die Unionsstaaten in den internationalen Organisationen vertreten; sie können nach freiem Entschluß solchen Organisationen beitreten und austreten.
2. Die Unionsstaaten koordinieren im Ministerrat ihr Handeln in internationalen Organisationen. Sie treten dort für die gemeinsamen Standpunkte ein. In internationalen Organisationen, bei denen nicht alle Unionsstaaten vertreten sind, setzen sich die dort vertretenen Unionsstaaten für die gemeinsamen Standpunkte ein; die vertretenen Unionsstaaten unterrichten die nicht vertretenen Unionsstaaten laufend über alle Fragen von gemeinsamem Interesse.
(3) 1. Die Union unterhält alle zweckdienlichen Beziehungen zu den Organen der Vereinten Nationen und ihrer Fachorganisationen; sie kann nach dem Verfahren des Absatz 1 Mitglied der Vereinten Nationen werden.
2. Die Union führt jede zweckdienliche Zusammenarbeit mit dem Europarat herbei; die Unionsstaaten bleiben Mitglieder des Europarates.
(4) Der Begriff „internationale Organisationen“ umfaßt auch internationale Konferenzen und Tagungen.
(1) Der Sekretär des Ministerrates für Auswärtige Angelegenheiten informiert das Parlament und den Senat über die gemeinsame Außenpolitik.
(2) Das Parlament und der Senat können Anfragen oder Empfehlungen an den Ministerrat richten. Einmal jährlich führen die Organe eine Aussprache über die gemeinsame Außenpolitik.
Die allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechts sind unmittelbar geltendes Recht der Europäischen Union.
Die im Titel III. des Vertrags über die Europäische Union, in der Fassung des Artikels 40.1 dieser Verfassung, eingeführten Verfahren, Zielsetzungen und Beschränkungen der gemeinsame Außenpolitik der Union finden bei deren Verwirklichung und der Durchführung der vorstehenden Bestimmungen Anwendung.
Abschnitt 2 - Außenpolitik der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion
Soweit der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft Tätigkeiten der Union vorsieht, die auch auswärtige Staaten und internationale Organisationen berühren, ist die Kommission im Zusammenwirken mit dem Sekretär des Ministerrates für auswärtige Angelegenheiten befugt, die gemeinsamen Politiken im Sinne des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gegenüber auswärtigen Staaten und internationalen Organisationen zu vertreten und die Politik im Bereich dieser gemeinsamen Politiken im Rahmen der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der Union selbständig festzulegen und durchzuführen.
Die Verwirklichung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik der Union erfolgt nach den Bestimmungen des Artikels 17 des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über das militärische Bündnissystem der Europäische Union sowie des Protokolls über die Einbeziehung des militärischen Bündnissystems der Europäischen Union in den Rahmen der Europäischen Union.
Die Union umfaßt die durch den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft festgelegten gemeinsamen Politiken zur Wirtschafts- und Währungsunion.
Die Unionsorgane üben nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
die Tätigkeiten und Befugnisse aus, die ihnen durch den Vertrag zur
Gründung der Europäischen Gemeinschaft übertragen sind:
a) die Kommission übt ihre Tätigkeiten und Befugnisse
mit folgenden Maßgaben aus:
i) im Bereich der Finanzen finden die Bestimmungen
des VII. Teils dieser Verfassung Anwendung, doch hat der Sekretär
des Ministerrates für Finanzen auch bei der Aufstellung des Haushalts
den Vorschlägen der Kommission insoweit Folge zu leisten, als die
verfassungsmäßige Unabhängigkeit der Kommission zu wahren
ist.
ii) im Bereich der Außenpolitik finden
die Bestimmungen des Artikels 6 Anwendung.
iii) das alleinige Recht der Kommission zum
Vorschlag von Maßnahmen der Gemeinschaft bleibt erhalten, doch können
die Unionsstaaten sowie der Ministerrat, das Parlament und der Senat die
Kommission auffordern, geeignete Vorschläge zu Fragen zu unterbreiten,
die nach seiner Auffassung die Ausarbeitung eines Rechtsakts der Union
zur Durchführung dieses Vertrags erfordern.
Soweit ein Vorschlag sowohl den allgemeinen wie den Bereich der Wirtschafts-
und Währungsunion
betrifft, findet der Artikel 24.3 Anwendung, solange die Kommission
gegen den Vorschlag keinen
Einspruch erhebt.
iv) eine enge Zusammenarbeit zwischen dem Ministerrat,
dessen Sekretären und der Kommission bei Kompetenzüberschneidungen
ist aufzubauen und zu unterhalten;
v) werden durch diese Verfassung Befugnisse
ausdrücklich auf die ausführende Gewalt übertragen, so nimmt
diese Befugnis die Kommission wahr, soweit und solange diese Befugnisse
sich aus dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
ergeben, in jedem anderen Fall der Ministerrat.
b) das im Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
als „Rat“ bezeichnete Organ übt seine Tätigkeiten und Befugnisse
mit folgenden Maßgaben aus:
i) wird der „Rat“ zur Festlegung von Bestimmungen,
nach welchem Verfahren auch immer, ermächtigt, die nach Maßgabe
des Artikels 24.1 Absatz 2 eines Unionsgesetzes oder nach Maßgabe
des Artikels 24.1 Absatz 3 einer Richtlinie der Union bedürfen, beschließen
der Europäische Rat und das Europäische Parlament im Rahmen der
Artikel 24.4, 24.6 und 24.7; die Anhörungsrechte des Wirtschafts-
und Sozialausschusses sowie des Ausschusses der Regionen bleiben gewahrt.
ii) wird der „Rat“ zur Festlegung von Bestimmungen
im Sinne des Artikels 24.1 Absatz 4 ermächtigt, beschließt der
Ministerrat im Rahmen der Artikel 24.5, 24.6 und 24.7; die Rechte des Parlaments
und die Anhörungsrechte des Wirtschafts- und Sozialausschusses sowie
des Ausschusses der Regionen bleiben gewahrt.
iii) wenn der „Rat“ nach den vertraglichen
Bestimmungen einstimmig zu entscheiden hat, ist für den Europäischen
Rat und für den Ministerrat die in Artikel 18.3 Absatz 2 definierte
Mehrheit ausreichend und erforderlich.
iv) wenn der „Rat“ nach den vertraglichen Bestimmungen
mit qualifizierter Mehrheit zu entscheiden hat, ist für den Europäischen
Rat die in Artikel 18.3 Absatz 1 definierte Mehrheit und für den Ministerrat
die in Artikel 19.4 definierte Mehrheit ausreichend und erforderlich.
v) Wenn der „Rat“ nach den vertraglichen Bestimmungen
nach dem Verfahren des Artikels 251 oder des Artikels 252 oder aber mit
Zustimmung des Europäischen Parlaments zu entscheiden hat, ist die
Zustimmung des Europäischen Parlaments in jedem Fall erforderlich.
c) die Befugnisse der weiteren Unionsorgane bleiben unberührt.
Erscheint ein Tätigwerden der Union erforderlich, um im Rahmen der Wirtschafts- und Währungsunion (einschließlich des Gemeinsamen Marktes und des Binnenmarktes) eines der Ziele der Wirtschafts- und Währungsunion zu verwirklichen, und sind in dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft die hierfür erforderlichen Befugnisse nicht vorgesehen, so kann die Union auf Vorschlag der Kommission durch oder aufgrund eines besonderes Unionsgesetzes die geeigneten Vorschriften erlassen.
Teil IV. - Die Innenpolitik der Europäischen Union
Abschnitt 1 - Zusammenarbeit im Bereich Innere Sicherheit und Strafjustiz
Die Zusammenarbeit im Bereich der inneren Sicherheit und der Strafjustiz erfolgt nach den Bestimmungen des Titels IV. Kapitel 1 (Bestimmungen über die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen) des Vertrags über die Europäische Union.
Die Union kann auf Initiative des Sekretärs des Ministerrates oder auf übereinstimmende Initiative von drei Unionsstaaten durch ein Verfassungsgesetz festlegen, daß für Maßnahmen im Rahmen des Artikel 9.1 im Rat eine qualifizierte Mehrheit zu deren Verabschiedung ausreichend ist.
Die Verwirklichung einer gemeinsamen Politik betreffend den freien Personenverkehr und gegenüber Staatsangehörigen dritter Staaten erfolgt nach den Bestimmungen des Titels IV. Kapitel 2 (Visa, Asyl, Einwanderung und andere Politiken betreffend den freien Personenverkehr) des Vertrags über die Europäische Union.
Die Union leistet einen Beitrag zur Entfaltung der Kulturen der Unionsstaaten unter Wahrung ihrer nationalen und regionalen Vielfalt sowie gleichzeitiger Hervorhebung des gemeinsamen kulturellen Erbes.
Der Artikel 151 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft findet entsprechende Anwendung.
(1) 1. Die Union setzt sich das langfristige Ziel, die Kommunikation zwischen den Völkern der Union mit Hilfe einer künstlichen Sprache zu verbessern. Ziel der Union ist es, daß jeder Unionsbürger neben seiner Muttersprache auch die künstlich geschaffene Kommunikationssprache der Europäischen Union beherrscht.
2. Die Kommunikationssprache der Europäischen Union berührt nicht die gesetzlichen Bestimmungen in den Unionsstaaten hinsichtlich der Amtssprachen.
(2) 1. Der Ministerrat erläßt
- mit Zustimmung des Europäischen Senates, der in einer Abstimmung nach Staaten einstimmig beschließt und nach Anhörung des Europäischen Parlaments Bestimmungen hinsichtlich eines Ausschusses aus Experten zur Ausarbeitung der gemeinsamen Kommunikationssprache der Europäischen Union
- Empfehlungen an die Unionsstaaten hinsichtlich der Erreichung des in Absatz 1 genannten Ziels.
2. Ein Verfassungsgesetz der Europäischen Union regelt die Einführung der gemeinsamen Sprache.
Teil V. - Die Bürgerrechte der Europäischen Union
(1) Die Staatsbürger der Unionsstaaten sind Unionsbürger im Sinne dieser Verfassung; davon ausgenommen sind Staatsbürger von Unionsstaaten, die ihren ständigen Wohnsitz in Teilen des Staatsgebiets ihres Heimatstaates haben, die vom Unionsgebiet ausgeschlossen sind.
(2) 1. Jedem Unionsbürger, der sich in einem Unionsstaat dauernd niedergelassen hat, deren Staatsbürgerrecht er nicht besitzt, ist auf Antrag spätestens sieben Jahre nach seiner dauernden Niederlassung das Staatsbürgerrecht des Unionsstaates und spätestens ein Jahr nach seiner dauernden Niederlassung das Bürgerrecht der Gemeinde zu verleihen.
2. Die Unionsstaaten wenden bei der Ausführung der Bestimmungen dieses Absatzes das Kapitel I. des am 6. Mai 1963 in Straßburg unterzeichneten Übereinkommens über die Verringerung der Mehrstaatigkeit und über die Wehrpflicht von Mehrstaatern an; sie können gegebenenfalls durch Staatsvertrag davon abweichendes festlegen.
3. Unionsbürger können in keinem Unionsstaat dem Ausländerrecht unterworfen werden und gelten nicht als Ausländer.
(3) Die Union kann einheitliche Vorschriften für die Erwerbung und den Verlust der Staatsbürgerschaft eines Unionsstaates durch Verfassungsgesetz erlassen.
Die in der, am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und deren Zusatzprotokollen aufgeführten Rechte und Freiheiten binden die Gewalten der Europäischen Union als unmittelbar geltendes Recht.
(1) Jeder Unionsbürger hat das Recht, sich im Unionsgebiet frei zu bewegen, sich dort aufzuhalten und sich dauernd niederzulassen.
(2) Durch oder aufgrund eines Unionsgesetzes kann die Ausübung dieser Rechte für den Fall außergewöhnlicher Umstände eingeschränkt werden.
Jeder Unionsbürger hat das Recht, aus Gewissensgründen den Dienst mit einer Waffe zu verweigern.
Jeder Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Unionsstaat, dessen Staatsbürgerrecht er nicht besitzt, kann in dem Unionsstaat, in dem er seinen Wohnsitz hat, das aktive und passive Wahlrecht bei den Wahlen zum Europäischen Parlament ausüben, wobei für ihn dieselben Bedingungen gelten, wie für die Angehörigen des betreffenden Unionsstaates.
(1) Jeder Unionsbürger sowie jede natürliche oder juristische Person mit Wohnort oder satzungsmäßigem Sitz in einem Unionsstaat kann allein oder zusammen mit anderen Bürgern oder Personen in Angelegenheiten, die in die Tätigkeitsbereiche der Union fallen und die ihn oder sie unmittelbar betreffen, eine Petition an das Europäische Parlament richten.
(2) Jeder Unionsbürger kann sich an den Bürgerbeauftragten der Europäischen Union wenden.
(3) Jeder Unionsbürger kann sich schriftlich in einer der Amtssprachen der Europäischen Union an jedes Organ oder an jede Einrichtung der Europäischen Union wenden, und eine Antwort in derselben Sprache erhalten.
(1) Jeder Unionsbürger sowie jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder satzungsmäßigem Sitz in einem Unionsstaat hat das Recht auf Zugang zu Dokumenten des Europäischen Rates, des Europäischen Parlaments, des Ministerrates der Europäischen Union und der Kommission in allen Amtssprachen der Europäischen Union, vorbehaltlich der Grundsätze und Bedingungen, die nach Absatz 2 festzulegen sind.
(2) 1. Die allgemeinen Grundsätze und die aufgrund öffentlicher oder privater Interessen geltenden Einschränkungen für die Ausübung dieses Rechts auf Zugang zu Dokumenten werden durch einen verbindlichen Rechtsakt der Union festgelegt.
2. Jedes der genannten Organe legt in seiner Geschäftsordnung Sonderbestimmungen hinsichtlich des Zugangs zu seinen Dokumenten fest.
(1) 1. Jeder Unionsbürger hat das Recht auf den Schutz der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit er daran ein schutzwürdiges Interesse hat.
2. Durch Rechtsakt der Union kann über den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und dem freien Verkehr solcher Daten Beschränkungen festgelegt werden.
(2) Durch Rechtsakt der Union wird eine unabhängige Kontrollinstanz errichtet, die für die Überwachung der Anwendung solcher Unionsgesetze auf die Organe und Einrichtungen der Union verantwortlich ist; der Rechtsakt legt erforderlichenfalls andere einschlägige Bestimmungen fest.
Diskriminierungen von Unionsbürgern aus Gründen der Staatsangehörigkeit sind verboten.
Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung sind zu bekämpfen. Das Nähere regelt ein besonderes Unionsgesetz.
(1) Kein Unionsbürger darf an einen Staat außerhalb der Union ausgeliefert werden.
(2) Wer in einem Unionsstaat wegen eines Verbrechens angeklagt ist und sich der Strafverfolgung durch Flucht in einen anderen Unionsstaat entzieht und dort aufgegriffen wird, ist an den Unionsstaat, aus dem er geflohen ist, auszuliefern, sobald die Regierung dieses Unionsstaates es verlangt.
Die gesetzgebende Gewalt der Europäischen Union liegt beim Europäischen Rat und dem Europäischen Parlament.
Die ausführende Gewalt der Europäischen Union liegt beim Ministerrat der Europäischen Union, im Bereich der Wirtschafts- und Währungsunion bei der Kommission der Europäischen Union.
Die richterliche Gewalt der Europäischen Union liegt beim Europäischen Gerichtshof und den Gerichten erster Instanz.
Abschnitt 2 - Die Räte der Europäischen Union
Die Unionsstaaten entsenden in folgende Räte der Europäischen
Union ihre Vertreter:
- in den Hohen Rat der Europäischen Union,
- in den Europäischen Rat,
- in den Ministerrat der Europäischen Union.
Jedem Unionsstaat stehen zwei Stimmen in den Räten zu; Staaten mit weniger als zwölf Millionen Einwohnern stehen für jede Million Einwohner eine und eine halbe Stimme zu (Endsumme aufgerundet auf eine ganze Zahl); Staaten mit mehr als zwölf Millionen Einwohnern aber weniger als 25 Millionen Einwohnern stehen für jede Million Einwohner eine und eine viertelte Stimme zu (Endsumme aufgerundet auf eine ganze Zahl); Staaten mit mehr als 25 Millionen Einwohnern stehen für jede Million Einwohner eine Stimme zu.
Die Vertreter der Unionsstaaten führen in den Räten der Europäischen
Union folgende Stimmen:
das Königreich Belgien
15 Stimmen
die Republik Bulgarien
12 Stimmen
die Tschechische Republik
15 Stimmen
das Königreich Dänemark
8 Stimmen
die Bundesrepublik Deutschland
81 Stimmen
die Republik Estland
2 Stimmen
das Königreich Spanien
39 Stimmen
die Französische Republik
58 Stimmen
die Griechische Republik
15 Stimmen
Irland
5 Stimmen
die Italienische Republik
57 Stimmen
die Republik Zypern
2 Stimmen
die Republik Lettland
3 Stimmen
die Republik Litauen
5 Stimmen
das Großherzogtum Luxemburg
2 Stimmen
die Republik Ungarn
15 Stimmen
die Republik Malta
2 Stimmen
das Königreich der Niederlande
19 Stimmen
die Republik Österreich
12 Stimmen
die Republik Polen
38 Stimmen
die Portugiesische Republik
14 Stimmen
Rumänien
28 Stimmen
die Republik Finnland
8 Stimmen
das Königreich Schweden
12 Stimmen
die Republik Slowenien
2 Stimmen
die Slowakische Republik
8 Stimmen
das Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland58
Stimmen
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535 Stimmen.
Der Präsident der Kommission und jeder Unionsstaat sind befugt, den Räten Vorschläge zu machen und in Vortrag zu bringen und der Vorsitz ist verpflichtet, dieselben der Beratung zu übergeben.
Die Räte der Europäischen Union geben sich eine Geschäftsordnung.
Die Räte der Europäischen Union und die Kommission werden von einem gemeinsamen Generalsekretariat unterstützt, das dem Präsidenten der Kommission untersteht. Der Generalsekretär wird vom Hohen Rat auf Vorschlag des Präsidenten der Kommission und mit der Zustimmung des Europäischen Rates ernannt.
(1) Der Hohe Rat der Europäischen Union, in dieser Verfassung „der Hohe Rat“ genannt, besteht aus den Staatsoberhäuptern der Unionsstaaten und im Falle einer Verhinderung aus deren verfassungsmäßigen Vertretern.
(2) 1. Der Vorsitz im Hohen Rat wird von seinen Mitgliedern in der, durch die Präambel dieser Verfassung festgelegten Reihenfolge für jeweils ein Kalenderjahr wahrgenommen.
2. Die verfassungsmäßigen Rechte und Pflichten des Hohen Rates werden ständig von dessen Vorsitz wahrgenommen.
(1) Der Hohe Rat übt folgende Rechte und Pflichten innerhalb der
Grenzen dieser Verfassung und unter der Gegenzeichnung des Präsidenten
der Kommission aus:
- er vertritt die Europäische Union,
- er fertigt die Rechtsakte der Europäischen Union aus und verkündet
diese,
- er ernennt die Beamten, Richter und sonstigen Bediensteten der Europäischen
Union,
- er hat das Recht, die Räte der Europäischen Union, das
Europäische Parlament und den Senat einzuberufen, zu eröffnen,
zu vertagen und zu schließen,
- er kann das Europäische Parlament auflösen,
- er kann für die Europäische Union begnadigen und Strafen
mindern oder erlassen.
- er genießt die militärischen Ehren des Oberbefehlshabers
der Europäischen Verteidigungsstreitkräfte,
- er verleiht Titel und Ehrenzeichen der Europäischen Union.
(2) 1. Die staatlichen Akte der Europäischen Union werden vom Vorsitz im Namen der Europäischen Union ausgefertigt und verkündet, welche dadurch ihre verbindliche Kraft erhalten.
2. Der Vorsitz sanktioniert die verbindlichen Rechtsakte der Europäischen Union durch folgende Verkündungsformel: „N.N. (Titel des, den Vorsitz führenden Staatsoberhauptes als solches) verkündet nach erfolgter verfassungsmäßiger Zustimmung des Europäischen Rates und des Europäischen Parlaments und auf Grund .... (Rechtsgrundlage des verbindlichen Rechtsakts, die vorschlagende Behörde und der Hinweis auf verfassungsmäßig erforderliche Stellungnahmen von Ausschüssen) im Namen der Europäischen Union was folgt:“.. Die Verkündungsformel wird den gegebenen Umständen angepaßt und findet auch bei Ernennungen und sonstigen Tätigkeiten des Hohen Rates entsprechende Anwendung.
(3) Der Sekretär des Ministerrates für Auswärtige Angelegenheiten unterstützt den Vorsitz bei der Erfüllung der auswärtigen Aufgaben des Hohen Rates.
Die Mitglieder des Hohen Rates sind unverletzlich und können wegen ihrer Tätigkeit als Mitglied des Hohen Rates nicht zur Verantwortung gezogen werden.
(1) Der Europäische Rat, in dieser Verfassung „der Rat“ genannt, besteht aus den Regierungschefs der Unionsstaaten und im Falle einer Verhinderung aus deren rechtmäßigen Vertretern.
(2) Der Vorsitz im Rat wird von seinen Mitgliedern nacheinander für jeweils drei Monate wahrgenommen. Die Reihenfolge wird vom Rat so festgelegt, daß die Präsidentschaft im Rat und der Vorsitz im Hohen Rat niemals gleichzeitig von den Vertretern desselben Unionsstaates wahrgenommen werden.
(1) Der Europäische Rat übt folgende Rechte und Pflichten
innerhalb der Grenzen dieser Verfassung aus:
- er ist Teil der gesetzgebenden Gewalt der Europäischen Union,
- er gibt die, der Union für ihre Entwicklung erforderlichen Impulse
und legt die allgemeinen politischen Zielvorstellungen für diese Entwicklung
gemeinsam mit dem Präsidenten der Kommission fest,
- er entscheidet über Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Ministerrat
und der Kommission.
- er entscheidet über politische Streitigkeiten zwischen den Vertretern
der Unionsstaaten im Ministerrat.
(2) Der Rat kann seine Rechte und Pflichten als Teil der gesetzgebenden Gewalt ganz oder teilweise dem Ministerrat der Europäischen Union übertragen.
(1) Der Rat beschließt mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Stimmen unter Zustimmung von mindestens drei Fünfteln aller Unionsstaaten. „Qualifizierte Mehrheit des Rates“ im Sinne dieser Verfassung ist die in Satz 1 genannte Mehrheit.
(2) Der Rat entscheidet in folgenden Fällen einstimmig, wobei die
Stimmenthaltung von Staaten dem Zustandekommen von Beschlüssen des
Rates nicht entgegensteht und eine Mehrheit gemäß Satz 1 zustande
gekommen ist:
- Vorschläge an den Hohen Rat nach den Artikeln 19.2 Absatz 1,
20.3 Absatz 1, 21.4, 26.3, 32.3, 34.3 und 35.3;
- Zustimmungen nach den Artikeln 16.4, 20.3 Absatz 1, 20.7 und 31;
- Beschlüsse nach Artikel 2.2 und 18.5;
- Sanktionen gegen einen Unionsstaat nach Artikel 1.3; die Stimmen
des betreffenden Staates bleiben hierbei unberücksichtigt;
- Zustimmung zu besonderen Unionsgesetzen und zu Verfassungsänderungen
nach Artikel 25;
- wenn es diese Verfassung ausdrücklich fordert.
(1) Die Berufung des Rates muß erfolgen, sobald sie vom Präsidenten der Kommission oder einem Unionsstaat verlangt wird.
(2) Der Rat kann zur Vorbereitung der Arbeiten ohne das Europäische Parlament, letzteres aber nicht ohne den Rat berufen werden.
Sitz des Rates ist Luxemburg; der Rat kann beschließen, auch an einem anderen Ort innerhalb der Europäischen Union zusammen zu kommen.
(1) Der Ministerrat der Europäischen Union, in dieser Verfassung „der Ministerrat“ oder „die ausführende Gewalt“ genannt, besteht jeweils aus den zuständigen Regierungsmitgliedern (Ministern) der Unionsstaaten oder deren Vertretern.
(2) Der Vorsitz im Ministerrat steht dem Präsidenten der Kommission, im Falle von deren Verhinderung dem zuständigen Sekretär des Ministerrates zu.
(1) 1. Der Hohe Rat ernennt auf Vorschlag des Rates und mit Zustimmung
des Präsidenten der Kommission
- einen Sekretär des Ministerrates für auswärtige Angelegenheiten,
- einen Sekretär des Ministerrates für Verteidigung,
- einen Sekretär des Ministerrates für Inneres;
- einen Sekretär des Ministerrates für Finanzen,
- höchstens drei weitere Sekretäre des Ministerrates.
2. Die Sekretäre des Ministerrates leiten die Ämter des Ministerrates innerhalb der Richtlinien des Ministerrates und unter Beachtung des geltenden Rechts der Europäischen Union.
(2) 1. Der Hohe Rat entläßt die Sekretäre des Ministerrates auf Vorschlag des Ministerrates. Die Entlassung wird (mit Ausnahme bei der Amtsenthebung) mit der Ernennung eines Nachfolgers wirksam.
2. Tritt ein neuer Präsident der Kommission sein Amt an, so kann er binnen 14 Tagen vom Hohen Rat die Entlassung der Sekretäre des Ministerrates verlangen.
(3) Die Sekretäre des Ministerrates dürfen während ihrer Amtszeit keine andere entgeltliche oder unentgeltliche Berufstätigkeit ausüben. Bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit übernehmen sie die feierliche Verpflichtung, während der Ausübung und nach Ablauf ihrer Amtstätigkeit die sich aus ihrem Amt ergebenden Pflichten zu erfüllen, insbesondere die Pflicht, bei der Annahme gewisser Tätigkeiten oder Vorteile nach Ablauf dieser Tätigkeit ehrenhaft und zurückhaltend zu sein. Werden diese Pflichten verletzt, kann der Gerichtshof auf Antrag des Ministerrates den Sekretär je nach Lage des Falls seines Amtes entheben oder ihm seine Ruhegehaltsansprüche oder andere an ihrer Stelle gewährte Vergünstigungen aberkennen.
Der Ministerrat übt folgende Rechte und Pflichten innerhalb der
Grenzen dieser Verfassung und unter Wahrung der Zuständigkeiten
und Unabhängigkeit der Kommission aus:
- er verwirklicht und überwacht die gemeinsamen Politiken der
Europäischen Union,
- er koordiniert die Tätigkeiten der Kommission der Europäischen
Union mit den Tätigkeiten seiner Ämter;
- er koordiniert die Außenpolitik der Unionsstaaten für
die Angelegenheiten, die der alleinigen Zuständigkeit der Unionsstaaten
unterliegen;
- er sorgt für die Abstimmung der Wirtschaftspolitik der Unionsstaaten,
- er schlägt dem Hohen Rat die Personen vor, die als Beamte und
sonstige Bedienstete für die Ämter des Ministerrates erforderlich
sind oder die als Vertreter der Europäischen Union oder als gemeinsame
Vertreter der Unionsstaaten bei auswärtigen Staaten und internationalen
Organisationen zu ernennen sind,
- er berät den Hohen Rat, den Europäischen Rat, die Kommission
und die Unionsstaaten in allen Fragen der europäischen Politik,
- er entscheidet als oberste Verwaltungsbehörde der Union über
folgende Verwaltungsanordnungen:
- über die zur Ausführung der verbindlichen Rechtsakte
der Union erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften und Einrichtungen,
sofern nicht durch einen verbindlichen Rechtsakt der Union etwas
anderes bestimmt ist,
- über Mängel, welche bei der Ausführung der verbindlichen
Rechtsakte der Union oder der vorstehend erwähnten Vorschriften oder
Einrichtungen hervortreten (siehe auch Artikel 29.1) sowie
- über alle weiteren, durch verbindliche Rechtsakte der Union
ihm obliegenden Verwaltungsentscheidungen.
(1) 1. Der Ministerrat entscheidet mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Stimmen unter Zustimmung von mindestens der Hälfte aller Unionsstaaten.
2. Der Ministerrat entscheidet in folgenden Fällen mit der, in
Artikel 18.3 bestimmten Mehrheit:
- Beschlüsse, nach Artikel 18.2 Absatz 2;
- sofern der Ministerrat nur auf Vorschlag des zuständigen Sekretärs
oder auf übereinstimmenden Vorschlag von mindestens drei Unionsstaaten
tätig werden kann;
- wenn der Ministerrat gemäß dieser Verfassung mit einer
„qualifizierten Mehrheit“ zu entscheiden hat.
(2) Im Falle von Verwaltungsanordnungen entscheidet der Ministerrat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Stimmen.
Die Berufung des Ministerrates muß erfolgen, sobald es vom Präsidenten der Kommission, von einem Sekretär oder von einem Unionsstaat verlangt wird.
Der Präsident der Kommission und der zuständige Sekretär des Ministerrates müssen, wenn sie bei den Sitzungen des Ministerrates anwesend sind, jederzeit gehört werden. Der Ministerrat kann seinen zuständigen Sekretär verpflichten, unverzüglich bei einer Sitzung des Ministerrates zu erscheinen.
(1) Entscheidungen aufgrund dieser Verfassung oder eines verbindlichen Rechtsakts der Union (Verwaltungsentscheidungen des Ministerrates, seiner Sekretäre oder der Kommission), die eine Zahlung auferlegen oder eine Duldung oder Herausgabe fordern, sind vollstreckbare Titel; dies gilt nicht gegenüber Staaten.
(2) 1. Die Zwangsvollstreckung erfolgt nach den Vorschriften des Zivilprozeßrechts des Staates, in dessen Hoheitsgebiet sie stattfinden. Die Vollstreckungsklausel wird nach einer Prüfung, die sich lediglich auf die Echtheit des Titels erstrecken darf, von der staatlichen Behörde erteilt, welche die Regierung jedes Unionsstaates zu diesem Zweck bestimmt und dem Ministerrat und der Kommission benennt.
2. Sind diese Formvorschriften auf Antrag der die Vollstreckung betriebenen Partei erfüllt, so kann diese die Zwangsvollstreckung nach innerstaatlichem Recht betreiben, indem sie die zuständige Stelle unmittelbar anruft.
3. Die Zwangsvollstreckung kann nur durch eine Entscheidung des Gerichtshofs ausgesetzt werden. Für die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Vollstreckungsmaßnahmen sind jedoch die einzelstaatlichen Rechtsprechungsorgane zuständig.
Der Ministerrat und seine Ämter haben ihren Sitz in Brüssel; der Ministerrat kann beschließen, an einem anderen Ort zusammen zu kommen.
(1) Die Kommission der Europäischen Union, in dieser Verfassung
„die Kommission“ oder „die ausführende Gewalt“ genannt, besteht aus
- dem Präsidenten der Kommission,
- dem Vizepräsidenten der Kommission,
- dem Kommissar für Finanzen und Zölle,
- dem Kommissar für Arbeit und Soziales,
- dem Kommissar für Landwirtschaft und Fischerei,
- dem Kommissar für Wirtschaft und Verkehr,
- dem Kommissar für Handel und Industrie,
- dem Kommissar für Umwelt und Energie,
- höchstens vier weiteren Kommissaren und
- den weiteren Mitgliedern.
Die Kommissare leiten die Generaldirektionen (Ämter) der Kommission.
(2) Die Kommission hat jeweils einen Staatsbürger aus jedem Unionsstaat zum Mitglied.
Die Kommission übt folgende Rechte und Pflichten innerhalb der
Grenzen dieser Verfassung und im Rahmen des Vertrags zur Gründung
der Europäischen Gemeinschaft aus:
- sie sichert das Funktionieren und die Entwicklung der Europäischen
Wirtschafts- und Währungsunion (einschließlich des Gemeinsamen
Marktes und des Binnenmarktes),
- sie sorgt für die Anwendung des Vertrags zur Gründung der
Europäischen Gemeinschaft sowie der von den Unionsorganen aufgrund
dieses Vertrages getroffenen Bestimmungen,
- sie schlägt dem Hohen Rat die Personen vor, die als Beamte oder
sonstige Bedienstete für die Generaldirektionen der Kommission und
die weiteren Ämter der EWWU erforderlich sind.
- sie gibt Empfehlungen und Stellungnahmen auf den im Vertrag zur Gründung
der Europäischen Gemeinschaft bezeichneten Gebieten ab, soweit dieser
Vertrag es ausdrücklich vorsieht oder soweit sie es für notwendig
erachtet;
- sie trifft nach Maßgabe des Vertrags zur Gründung der
Europäischen Gemeinschaft in eigener Zuständigkeit Verordnungen
und Entscheidungen und wirkt am Zustandekommen der verbindlichen Rechtsakte
der Union mit;
- sie übt die Befugnisse aus, die ihr die verbindlichen Rechtsakte der Union
zu deren Durchführung überträgt.
(1) Der Hohe Rat ernennt auf Vorschlag des Rates den Präsident der Kommission und auf dessen Vorschlag und mit Zustimmung des Rates die weiteren Mitglieder der Kommission.
(2) 1. Der Hohe Rat entläßt den Präsidenten der Kommission, wenn er seinen Rücktritt erklärt, das Parlament ihm das Vertrauen gemäß Artikel 20.4 Absatz 1 entzieht oder der Rat feststellt, daß die Zusammenarbeit zwischen dem Rat und der Kommission unmöglich geworden ist. Der Hohe Rat entläßt auf Vorschlag der Kommission, bei einem Wechsel im Amt des Präsident der Kommission während einer Frist von 30 Tagen auch auf Vorschlag von diesem, die weiteren Mitglieder der Kommission.
2. Im Falle der Amtsenthebung eines Mitglieds der Kommission ist das Urteil des Gerichtshofs vom Hohen Rat unverzüglich auszuführen.
(3) 1. Die Amtszeit der Mitglieder der Kommission beginnt mit ihrer Vereidigung und endet mit der Entlassung, die, außer im Falle der Amtsenthebung, mit der Vereidigung ihres Nachfolgers wirksam wird.
2. Endet das Amt des Präsidenten der Kommission durch Tod oder Amtsenthebung, hat der Vizepräsident das Amt bis zur Ernennung und Vereidigung eines Nachfolgers zu führen.
(4) 1. Die Mitglieder der Kommission üben ihre Tätigkeit in voller Unabhängigkeit zum allgemeinen Wohl der Union aus.
2. Sie dürfen bei der Erfüllung ihrer Pflichten Anweisungen von einer Regierung oder einer anderen Stelle weder anfordern noch entgegennehmen. Sie haben jede Handlung zu unterlassen, die mit ihren Aufgaben unvereinbar ist. Jeder Unionsstaat verpflichtet sich, diesen Grundsatz zu achten und nicht zu versuchen, die Mitglieder der Kommission bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu beeinflussen.
3. Die Mitglieder der Kommission dürfen während ihrer Amtszeit keine andere entgeltliche oder unentgeltliche Berufstätigkeit ausüben. Bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit übernehmen sie die feierliche Verpflichtung, während der Ausübung und nach Ablauf ihrer Amtstätigkeit die sich aus ihrem Amt ergebenden Pflichten zu erfüllen, insbesondere die Pflicht, bei der Annahme gewisser Tätigkeiten oder Vorteile nach Ablauf dieser Tätigkeit ehrenhaft und zurückhaltend zu sein. Werden diese Pflichten verletzt, kann der Gerichtshof auf Antrag des Europäischen Rates oder der Kommission das Mitglied je nach Lage des Falls gemäß Artikel 20.4 Absatz 2 seines Amtes zu entheben oder ihm seine Ruhegehaltsansprüche oder andere an ihrer Stelle gewährte Vergünstigungen aberkennen.
(1) 1. Der Präsident der Kommission bedarf zu seiner Amtsführung des Vertrauens des Europäischen Parlaments.
2. Das Europäische Parlament kann dem Präsidenten der Kommission auf Antrag eines Drittels seiner Mitglieder das Vertrauen mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder entziehen. Wird der Mißtrauensantrag abgelehnt, so kann in derselben Sitzungsperiode kein neuer Mißtrauensantrag eingebracht werden.
(2) Jedes Mitglied der Kommission, das die Voraussetzungen für die Ausübung seines Amtes nicht mehr erfüllt oder eine schwere Verfehlung begangen hat, kann auf Antrag des Rates oder des Parlaments durch den Gerichtshof seines Amtes enthoben werden.
(1) Der Rat bzw. der Ministerrat und die Kommission ziehen einander zu Rate und regeln einvernehmlich die Art und Weise ihrer Zusammenarbeit.
(2) Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung, um ihr ordnungsgemäßes Arbeiten und das ihrer Dienststellen nach Maßgabe dieser Verfassung zu gewährleisten.
Die Kommission veröffentlicht jährlich einen Gesamtbericht über ihre Tätigkeiten.
(1) 1. Die Kommission übt ihre Tätigkeit unter der politischen Führung ihres Präsidenten aus.
2. Die Geschäftsordnung der Kommission kann mit Zustimmung des Rates vorsehen, daß Teile der Aufgaben der Kommission ohne Beschlußfassung von ihrem Präsidenten oder einem Mitglied der Kommission alleine erledigt werden können.
(2) 1. Die Sitzungen der Kommission werden von ihrem Präsidenten, im Falle seiner Verhinderung von ihrem Vizepräsidenten, einberufen und geleitet.
2. An den Sitzungen der Kommission nehmen die Sekretäre des Ministerrates mit beratender Stimme teil.
(3) 1. Die Beschlüsse der Kommission werden mit der Mehrheit aller Mitglieder der Kommission gefaßt.
2. Die Kommission kann nur wirksam tagen, wenn die in ihrer Geschäftsordnung festgesetzte Anzahl von Mitgliedern anwesend ist.
Zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben kann die Kommission alle erforderlichen Auskünfte einholen und alle erforderlichen Nachprüfungen vornehmen; der Rahmen und die nähere Maßgabe hierfür werden durch einen verbindlichen Rechtsakt festgelegt.
Die Kommission hat ihren Sitz in Brüssel.
(1) Das Europäische Parlament, in dieser Verfassung „das Parlament“ genannt, besteht aus den Vertretern der Völker der in der Europäischen Union zusammengeschlossenen Staaten.
(2) Die Abgeordneten des Parlaments sind allgemeine Vertreter der Völker der Union und an Aufträge und Weisungen nicht gebunden.
Das Parlament übt folgende Rechte und Pflichten innerhalb der Grenzen
dieser Verfassung aus:
- es ist Teil der gesetzgebenden Gewalt der Europäischen Union,
- es sorgt für eine parlamentarisch verantwortliche Regierung,
wie es in den Staaten der Europäischen Union üblich ist,
- es erörtert den jährlichen Gesamtbericht, der ihm von der
Kommission vorgelegt wird und die weiteren Berichte der Sekretäre
des Ministerrates.
- es gibt Stellungnahmen ab und kann an die zuständigen Organe
der Union Vorschläge und Empfehlungen richten.
(1) Das Parlament geht aus allgemeinen und direkten Wahlen mit geheimer Abstimmung hervor.
(2) 1. Ein besonderes Unionsgesetz bestimmt die Festsetzung der Zahl der in jedem Unionsstaat gewählten Abgeordneten des Parlaments, über das einheitliche Verfahren der Wahl der Abgeordneten, über die Wahlprüfung, über Inkompatibilitäten der Mitgliedschaft im Europäischen Parlament und die weiteren, für die Wahrnehmung der Aufgaben des Parlaments erforderlichen Regelungen und allgemeinen Bedingungen.
2. Die Zahl der Mitglieder des Parlaments darf siebenhundert nicht überschreiten.
(1) Die Wahlperiode des Parlaments dauert fünf Jahre. Der Hohe Rat kann auf Vorschlag des Rates das Parlament auflösen.
(2) Im Falle der Auflösung des Parlaments müssen innerhalb eines Zeitraums von 50 Tagen nach derselben die Wähler und innerhalb eines Zeitraums von 70 Tagen nach der Auflösung das Europäische Parlament versammelt werden.
Kein Mitglied des Parlaments darf zu irgendeiner Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen der in Ausübung seines Mandats getanen Äußerungen gerichtlich oder disziplinarisch verfolgt oder sonst außerhalb des Parlaments zur Verantwortung gezogen werden.
(1) Ohne Genehmigung des Europäischen Parlaments kann kein Mitglied desselben während einer Sitzungsperiode wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung zur Untersuchung gezogen oder verhaftet werden, außer wenn es bei Ausübung der Tat oder unmittelbar danach ergriffen wird.
(2) Auf Verlangen des Europäischen Parlaments wird jedes Strafverfahren gegen ein Mitglied desselben und jede Untersuchungs- und Zivilhaft für die Dauer der Sitzungsperiode aufgehoben.
(1) Die Verhandlungen des Parlaments sind öffentlich, sofern es das Parlament nicht mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Abgeordneten anders beschließt.
(2) Wahrheitsgetreue Berichte über Verhandlungen in den öffentlichen Sitzungen des Parlaments, die das Parlament zu veröffentlichen hat, bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei.
(1) 1. Der Hohe Rat beruft das Parlament ein und eröffnet die, am dritten Dienstag des Monats Oktober beginnende ordentliche Sitzungsperiode und auf Verlangen des Rates, des Präsidenten der Kommission oder der Mehrheit aller Abgeordneten des Parlaments außerordentliche Sitzungsperioden.
2. Innerhalb einer Sitzungsperiode beruft der Präsident des Europäischen Parlaments die Sitzungen ein.
(2) Der Hohe Rat kann das Parlament auf Antrag des Präsidenten der Kommission oder des Ministerrates vertagen. Ohne Zustimmung des Europäischen Parlaments darf die Vertagung desselben die Frist von 30 Tagen nicht überschreiten und während einer ordentlichen Sitzungsperiode nicht wiederholt werden.
(3) Der Hohe Rat schließt die ordentliche Sitzungsperiode des Parlaments auf Antrag der Mehrheit der Abgeordneten, spätestens aber zum letzten Tag des Monats März, die außerordentlichen Sitzungsperioden des Parlaments auf Antrag des Rates, des Präsidenten der Kommission oder der Mehrheit der Abgeordneten, spätestens aber nach Ablauf eines Monats.
(1) Das Parlament wählt aus seiner Mitte seinen Präsidenten und sein Präsidium
(2) Das Parlament gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung von mindestens der Hälfte aller Abgeordneten bedarf.
(1) Das Parlament errichtet zur Vorbereitung seiner Beschlüsse Ausschüsse und Unterausschüsse, deren Mitglieder durch das Parlament aus seiner Mitte gewählt werden.
(2) 1. Das Parlament kann bei der Erfüllung seiner Aufgaben auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder die Einsetzung eines nichtständigen Untersuchungsausschusses beschließen, der unbeschadet der Befugnisse, die anderen Organen oder Institutionen der Europäischen Union durch diese Verfassung übertragen sind, behauptete Verstöße gegen das Unionsrecht oder Mißstände bei der Anwendung desselben prüft; dies gilt nicht, wenn ein Gericht mit den behaupteten Sachverhalten befaßt ist, solange das Gerichtsverfahren nicht abgeschlossen ist.
2. Mit der Vorlage seines Berichts hört der nichtständige Untersuchungsausschuß auf zu bestehen.
3. Die Einzelheiten der Ausübung des Untersuchungsrechts werden durch ein besonderes Unionsgesetz festgelegt.
(3) 1. Das Parlament errichtet einen Petitionsausschuß, der die an das Parlament gerichtete Petitionen und Beschwerden von Unionsbürgern bearbeitet und der von einem, durch das Parlament gewählten Bürgerbeauftragten geleitet wird.
2. Der Bürgerbeauftragte übt sein Amt in völliger Unabhängigkeit aus. Er darf bei der Erfüllung seiner Pflichten von keiner Stelle Anweisungen anfordern oder entgegennehmen. Der Bürgerbeauftragte darf während seiner Amtszeit weder Abgeordneter des Parlaments oder Mitglied eines anderen Organs der Union sein, noch darf er eine andere entgeltliche oder unentgeltliche Berufstätigkeit ausüben.
3. Der Bürgerbeauftragte führt im Rahmen seines Auftrags von sich aus oder aufgrund von Beschwerden Untersuchungen durch, die er für gerechtfertigt hält; dies gilt nicht, wenn die behaupteten Sachverhalte Gegenstand eines Gerichtsverfahrens sind oder waren.
4. Hat der Bürgerbeauftragte einen Mißstand festgestellt, so befaßt er das betreffende Organ, das über eine Frist von drei Monaten verfügt, um ihm seine Stellungnahme zu übermitteln.
5. Der Bürgerbeauftragte legt anschließend dem Parlament und dem betreffenden Organ einen Bericht vor. Der Beschwerdeführer wird über das Ergebnis dieser Untersuchungen unterrichtet.
6. Das Verfahren über die Wahl des Bürgerbeauftragten, deren Immunität und Besoldung sowie die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten werden durch ein Unionsgesetz geregelt.
(1) Soweit diese Verfassung nicht etwas anderes bestimmt, beschließt das Parlament mit der absoluten Mehrheit der anwesenden Abgeordneten.
(2) Zur Gültigkeit der Beschlußfassung ist die Anwesenheit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Parlaments erforderlich.
(1) 1. Die Mitglieder der Kommission und die Sekretäre des Ministerrates können an allen Sitzungen des Parlaments teilnehmen und müssen jederzeit gehört werden. Die absolute Mehrheit aller Mitglieder des Parlaments kann die Anwesenheit des Präsidenten der Kommission verlangen.
2. Der Präsident der Kommission, die Kommission und die Sekretäre des Ministerrates antworten mündlich oder schriftlich auf die ihr vom Parlament oder von dessen Mitgliedern gestellten Fragen.
(2) Die Mitglieder des Rates und des Ministerrates können an allen Sitzungen des Parlaments teilnehmen und müssen jederzeit gehört werden.
(1) Sitz des Parlaments ist Straßburg.
(2) Der Hohe Rat kann das Parlament im Falle der Einberufung zu einer außerordentlichen Sitzungsperiode auch nach Brüssel einberufen.
(1) Der Europäische Senat, nachfolgend „der Senat“ genannt, besteht aus den Vertretern der Parlamente der Unionsstaaten (in dieser Verfassung „nationale Parlamente“ genannt), welche nach den Artikeln 25 und 26 der Satzung des Europarates und den diese Artikel ausführenden Bestimmungen der Unionsstaaten gewählt oder ernannt werden.
(2) Den Mitgliedern des Senats wird der Titel „Senator“ verliehen.
Der Senat übt folgende Rechte und Pflichten innerhalb der Grenzen
dieser Verfassung aus:
- er berät die Organe der Union in Fragen, die ein oder mehrere
nationale Parlamente aufgreifen und die Tätigkeiten der Union betreffen;
- er kann Gesetzesvorlagen, Änderungsvorschläge zu Gesetzesvorlagen
und allgemeine Anträge an den Rat und das Europäische Parlament
sowie an die Kommission richten;
- er sorgt für eine gute Zusammenarbeit zwischen dem Europäischen
Parlament und den nationalen Parlamenten;
- er ist Teil der gesetzgebenden Gewalt der Union bei Verfassungsänderungen.
(1) 1. Die ordentliche Sitzungsperiode des Senates ist gleich der ordentlichen Sitzungsperiode des Parlaments.
2. Die Berufung des Senates zu einer außerordentlichen Sitzungsperiode muß erfolgen, sobald ein nationales Parlament oder der Präsident der Kommission es verlangt.
3. Innerhalb einer Sitzungsperiode beruft der Präsident des Senates die Sitzungen ein.
(2) Mit der Auflösung des Parlaments wird der Senat bis zur Eröffnung des neu gewählten Parlaments vertagt. Eine sonstige Vertagung des Senates ist nur mit seiner Zustimmung zulässig.
(1) Der Senat beschließt mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Durch diese Verfassung kann der Senat auch mit einer qualifizierten Mehrheit, das ist eine Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder beschließen.
(2) Entscheidet der Senat als Teil der gesetzgebenden Gewalt, so führt er eine Abstimmung nach Staaten durch und er entscheidet einstimmig.
Bei einer Abstimmung nach Staaten stimmen alle Senatoren eines Staates der Union einheitlich ab; die absolute Mehrheit der anwesenden Senatoren eines Staates der Union gibt den Ausschlag über die Stimme des Staates bei der Abstimmung im Senat. Bei der Abstimmung wird mit JA oder mit NEIN abgestimmt; Enthaltungen sind unzulässig. Ein nationales Parlament kann für eine Abstimmung nach Staaten eine, für seine Vertreter im Senat bindende Weisung beschließen.
(3) Zur Gültigkeit der Beschlußfassung ist Anwesenheit einer Mehrheit aller Senatoren und die Anwesenheit von mindestens einem Senator jedes Unionsstaates erforderlich.
Auf den Senat und die Senatoren finden die Bestimmungen der Artikel 21.5, 21.6, 22.1, 22.3 und 22.4 Absatz 1 entsprechende Anwendung.
Die Senatoren sind, unter Ausnahme der Abstimmungen nach Staaten, bei Abstimmungen im Senat an Aufträge und Weisungen nicht gebunden.
(1) Sitz des Senates ist Luxemburg.
(2) Der Hohe Rat kann das Parlament im Falle der Einberufung zu einer außerordentlichen Sitzungsperiode auch nach Brüssel einberufen.
(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben erläßt die Europäische
Union nach Maßgabe dieser Verfassung verbindliche Rechtsakte:
- das Unionsgesetz
- die Richtlinie
- die Verordnung.
(2) 1. Das Unionsgesetz ist ein allgemein verbindlicher und unmittelbar geltender Rechtsakt, der natürliche und juristische Personen zu einer Handlung, Unterlassung oder Duldung zwingt. Ein Unionsgesetz kann nur allgemeine Bestimmungen enthalten, nicht aber spezielle Bestimmungen für einzelne natürliche und juristische Personen.
2. Unionsgesetz im Sinne dieses Absatzes ist auch ein Gesetz, das gemäß einer ausdrücklichen Ermächtigung in dieser Verfassung erlassen wird.
(3) 1. Die Richtlinie ist ein, gegenüber den Unionsstaaten verbindlicher Rechtsakt zur Festlegung eines Ziels, dessen Umsetzung in unmittelbar geltendes Recht sowie die Wahl der Form und Mittel den Unionsstaaten überlassen bleibt.
2. Die Union erläßt Richtlinien, soweit und solange es zur Verwirklichung der Ziele der Union eines allgemeinverbindlichen Unionsgesetzes nicht bedarf oder diese Verfassung die Union ausdrücklich nur zum Erlaß einer Richtlinie ermächtigt.
3. Richtlinie im Sinne dieses Absatzes sind nur Richtlinien, die zur Umsetzung in unmittelbar geltendes Recht in den Unionsstaaten eines Rechtsakts bedürfen, der natürliche und juristische Personen zu einer Handlung, Unterlassung oder Duldung zwingt.
(4) Bedarf es zur Verwirklichung der Ziele der Europäischen Union keines Unionsgesetzes und keiner Richtlinie im Sinne dieses Artikels, so werden verbindliche Rechtsakte als Verordnung erlassen. Verordnungen können sowohl allgemeinverbindlich als auch nur gegenüber den Unionsstaaten verbindlich sein.
(5) Rechtsakte im Sinne dieses Artikels sind verbindliche Rechtsakte im Sinne dieser Verfassung.
(1) Die Union erläßt Verordnungen (Rechtsverordnungen), soweit und solange diese Verfassung oder ein verbindlicher Rechtsakt der Union dazu ermächtigt.
(2) Die Rechtsverordnung hat eine, einem Unionsgesetz gemäß Artikel 24.1 Absatz 2 oder einer Richtlinie der Union gemäß Artikel 24.1 Absatz 3 gleiche Wirkung.
(3) Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen können sowohl dem Ministerrat, der Kommission oder den Regierungen der Unionsstaaten (jeweils auf ihr Staatsgebiet beschränkt) übertragen werden.
(1) Das Recht der Initiative für verbindliche Rechtsakte der Union steht neben den Unionsstaaten auch dem Präsidenten der Kommission, der Kommission, den Sekretären des Ministerrates, den Abgeordneten des Parlaments und den Senatoren zu.
(2) Das Recht der Initiative für Rechtsverordnungen steht neben dem, zum Erlaß der Rechtsverordnung ermächtigten Organ auch den Unionsstaaten, dem Präsidenten der Kommission und den Sekretären des Ministerrates zu.
(3) Soweit diese Verfassung das Recht der Initiative in einigen Bereichen der Zuständigkeit der Union ausdrücklich beschränkt, ist dieser Artikel nicht anwendbar.
(1) Vorschläge zu einem Unionsgesetz oder einer Richtlinie im Sinne des Artikels 24.1 Absätze 2 und 3 werden zuerst im Rat behandelt, außer Vorschläge von Abgeordneten des Parlaments und von Senatoren, die zuerst im Parlament behandelt werden; Artikel 37.6 bleibt unberührt.
(2) 1. Ein Unionsgesetz oder eine Richtlinie kommt durch übereinstimmende Beschlüsse des Rates und des Parlaments zustande.
2. Kann ein Rechtsakt der Union, der vom Präsidenten der Kommission, der Kommission, einem Sekretär des Ministerrates oder einem Unionsstaat vorgeschlagen wurde, nicht binnen einer Frist beschlossen werden, die der Präsident der Kommission pflichtgemäß nach Maßgabe der, für das Rechtsetzungsverfahren geltenden Regeln festsetzt und die frühestens sechs Wochen nach der Einbringung der Vorschläge zu dem Rechtsakt in den Rat beginnt, so kann der Präsident der Kommission, die Kommission, der Rat, das Parlament oder der Senat verlangen, daß ein Vermittlungsverfahren vor einem, von Rat und Parlament gemeinsam gebildeten Ausschuß geleitet wird.
3. Das weitere Rechtsetzungsverfahren sowie das Vermittlungsverfahren wird durch den Rat und das Parlament durch einen übereinstimmenden Beschluß geregelt.
(1) Vorschläge zu einer Verordnung im Sinne des Artikels 24.1 Absatz 4 werden im Ministerrat beraten. Der Ministerrat kann das Parlament und den Senat vor der endgültigen Beschlußfassung hören.
(2) 1. Eine Verordnung kommt durch Beschluß des Ministerrates zustande.
2. Der Ministerrat beschließt die Verordnungen nach einem Verfahren, das von ihm in seiner Geschäftsordnung geregelt wird.
Vor der endgültigen Beschlußfassung über verbindliche Rechtsakte der Union sowie der Verordnungen sind die nach Maßgabe dieser Verfassung vorgeschriebenen Stellungnahmen der Fachausschüsse, insbesondere des Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen, einzuholen.
(1) Verbindliche Rechtsakte der Union werden mit Gründen versehen und nehmen auf die Vorschläge oder Stellungnahmen Bezug, die nach dieser Verfassung eingeholt werden müssen.
(2) Verfassungsmäßig zustande gekommene verbindliche Rechtsakte der Union werden vom Hohen Rat im Amtsblatt der Union verkündet. Sie treten zu dem durch sie festgelegten Zeitpunkt oder andernfalls an einem, durch den Hohen Rat bestimmten Zeitpunkt in Kraft.
(3) Der Präsident der Kommission ist ermächtigt, verbindliche
Rechtsakte der Union mit verbindlicher Wirkung in der konsolidierten Fassung
erneut zu verkünden; der Präsident der Kommission kann hierbei
- überholte terminologische Wendungen richtigstellen und veraltete
Schreibweisen der neuen Schreibweise anpassen;
- Bezugnahmen auf andere Rechtsvorschriften, die dem Stand des Rechts
der Union nicht mehr entsprechen, sowie sonstige Unstimmigkeiten richtig
stellen;
- Bestimmungen, die durch spätere Rechtsvorschriften aufgehoben
oder sonst gegenstandslos geworden sind, als nicht mehr geltend feststellen;
- Übergangsbestimmungen sowie noch anzuwendende frühere Fassungen
des betreffenden verbindlichen Rechtsakts unter Angabe ihres Geltungsbereichs
zusammenfassen und gleichzeitig mit der erneuten Verkündung gesondert
verkünden.
Die Organe der Union können zur Erfüllung ihrer Aufgaben unverbindliche Stellungnahmen abgeben; der Ministerrat und die Kommission können unverbindliche Empfehlungen aussprechen.
(1) Die Union kann gemäß einer Ermächtigung durch diese Verfassung besondere Unionsgesetze nach dem allgemeinen, durch und aufgrund der Artikel 24.3, 24.4 und 24.7 festgelegten Rechtsetzungsverfahren erlassen.
(2) Die Union beschließt nach dem, durch und aufgrund des, durch den Artikel 37.6 festgelegten Verfahrens den Haushaltsplan der Europäischen Union.
(3) Die Union kann Verfassungsgesetze und verfassungsändernde Unionsgesetze
nach dem allgemeinen, durch und aufgrund der Artikel 24.4 und 24.7 festgelegten
Verfahrens der Rechtsetzung der Union, jedoch unter folgenden Maßgaben
erlassen:
- die Initiative kann nur von einem Unionsstaat, dem Parlament und
dem Präsidenten der Kommission ausgehen.
- bei Verfassungsgesetzen und verfassungsändernden Unionsgesetzen
ist die Übereinstimmung der Beschlüsse sowohl des Rates und des
Parlaments wie auch des Senates, der in einer Abstimmung nach Staaten einstimmig
entscheidet, erforderlich; kommen solche übereinstimmenden Beschlüsse
nicht zustande, kann durch oder aufgrund eines besonderen Unionsgesetzes
ein Ausschuß zur Vermittlung eingesetzt werden.
- bei Verfassungsgesetzen und verfassungsändernden Unionsgesetzen,
welche die Kompetenzen der Europäischen Union erweitern, ist die Übereinstimmung
der Beschlüsse des Rates und des Parlaments erforderlich und jeder
Unionsstaat muß diese vor dem Inkrafttreten zu ihrer Gültigkeit
gemäß seinen verfassungsmäßigen Vorschriften annehmen.